ECLI:DE:BGH:2018:281118B3STR440.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 440 / 1 8 vom 2 8 . Novem ber 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und de s Generalbundesanwalts - zu 1. a) , b) und 2 . auf dessen Antrag, zu 1. c) mit dessen Zustimmung - am 2 8 . Novem ber 201 8 gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1, § 421 Abs. 1 Nr. 3, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Rev ision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. Mai 2018 wird a) das Strafverfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall C. 4. der Urteilsg ründe wegen unerlaubten Führens eines Elektroimpulsgerätes verurteilt worden ist; insow eit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staat s- kasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geä n- dert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fäll en, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Kö r- perverletzung, der versuchten räuberischen Erpre s- sung, der versuchten Erpressung, der Körperverle t- zung in zwei Fällen, der Unterschlagung, der versuc h- ten Nötigung und des Führens einer Schusswaffe s chuldig ist ; c) von der Einziehung des Elektroimpulsgerätes Police 10.000 W (schwarz) abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat de n Angeklagten wegen versuchte r besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter räuberischer E r- pressung, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, wege n Unterschla gung in zwei Fällen , wegen versuchter Nötigung , wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe und wegen unerlaubten Führens eines Elektroimpulsgerätes unter Teilfreispruch im Übrigen zu einer J ugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hie rgegen gerichtete , auf die Sachrüge gestützte Rev i- sion des Angeklagten hat nach Teileinstellung des Verfahrens (§ § 154, 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Ü b- rigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 S tPO). Allerdings bedarf der Schuldspruch im Fall C. 7. der Urteilsgründe der Änderung . 1. Im Fall C. 4. der Urteilsgründe ( Führen eines Elektroimpulsgerätes am 1. Juli 2017) hat das Landgericht nicht bedacht, dass § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG nF , § 2 Abs. 3 W affG i.V.m. Anlage 2 Abschnit t 1 Nr. 1.3.6 erst seit dem 6. J u- li 2017 anzuwenden ist ( Art. 5 des Zweiten Gesetz es zur Änderung des Wa f- fengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017 , BGBl. I S. 2133, 2142). Dies hat Anlass zur Verfahrensteileinstel lung gegeben. Der Schul d- spruch war entsprechend zu ändern. 1 2 - 4 - 2 . Der auf Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) lautende Schuldspruch im Fall C. 7 . der Urteilsgründe hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Stattdessen tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen versuchter Erpressung (§ 253 Abs. 1, 2, 3, §§ 22, 23 StGB). a) Nach den F eststellungen übergab der Geschädigte P . dem An - geklagten das Mobiltelefon seiner Mutter ohne deren Wissen im Oktober 2017. Dies sollte dem Angeklagten, der von dem Zeugen zu Unrecht Zahlung von 30 für zwei geschenkte Zigaretten verlangte, als Pfand dienen ; damit wollte P . - den Angeklagten von weiteren Einschüchterungen abhalten . Der Ange - klagte , de r wusste, dass ihm kein Anspruch zu s tand , verweigerte die Herau s- gabe des Han dys, auch gegen über P . s Stiefvater ; stattdessen forderte er wei - terhin von P . - ten werde . P . zahlte dennoch nicht. Nach der Festnahme des Angeklag - ten am 16. November 2017 übergab seine M utter der Polizei das Mobil t elefon. b) Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Mit Recht rügt die Revision im Falle der Nichtherausgabe des Mobiltel e- fons (Fall 7; UA S. 16) das Fehlen eines nach außen manifestierten Z u- eignungswillens. Unabhängig davon, ob die Feststellung, der Angeklagte habe nach eigenen Vorstellungen über das Mobiltelefon verfügen wollen, tragfähig belegt ist, begründet dieser Wille - auch verbunden mit dem I g- norieren des Herausgabeverlangens - kein nach außen erkennbares Ve r- hal ten, das den sicheren Schluss zulässt, der Angeklagte habe das Gerät unter Ausschluss des Berechtigten seinem eigenen Vermögen einverle i- ben wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2012 - 3 StR 372/12, juris Rn. 10; StraFo 2017, 251; Fischer, StGB, 65. Aufl. , § 246 Rn. 9). W e- der hatte der Angeklagte den Standort der Sache verheimlicht , noch die 3 4 5 - 5 - Sache in einer Weise gebraucht, durch die sie erheblich an W ert verloren hätte. Indessen tra gen die Feststellungen die diesbezüglich e Verurteilung wegen versucht er Erpressung gemäß § 253 Abs. 3, §§ 22, 23 StGB. Denn der Angeklagte forderte den Zeugen P . unter Hinweis darauf, dass dieser sonst das als Pfand einbehaltene Mobiltelefon nicht wiederbekomme, mehrfach zur Zahlung eines Geldbetrages von 30 das Mobiltelefon wäre jedenfalls ein empfindliches Übel. Dabei wusste der Angeklagte, dass er keine die Einbehaltung eines Pfands oder die Au s- übung eines Zurückbehaltungsrechts rechtfertigende Forderung hatte (UA S. 16). § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als er folgt hätte verteidigen können." Dem schließt sich der Senat an und ergänzt: aa) Ein Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) kommt wegen Fehlschlags nicht in Bet racht. bb) Konkrete Nötigungshandlung en des Angeklagten, um i n den Besitz d e s Mobiltelefon s als Pfand zu gelangen , hat die Kammer nicht festgestellt. Es ist nicht auszuschließen, dass P . dies anbot, um den Angeklagten vorerst zu beschwichtigen. Damit liegt dieser Sachverhalt anders als die Fälle, in denen der Täter die Herausgabe eines Ge genstandes als Pfand z ur Sicherung einer tatsächlich nicht bestehenden Forderung erzwingt und damit sich unmittelbar einen dem Besitz entzug stoffgleichen v ermöge ns werten V orteil verschafft ; so l- che Fälle sind als vollendete Erpressung zu ahnden (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 19; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, juris Rn. 11; vom 5. Ju li 2017 - 2 StR 512 /16 , NStZ 2017, 642 f. ). 6 7 8 - 6 - 3. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden weitaus gewichtigeren neun Taten aus, dass das Landgericht ohne die Ahndung der Tat zu C. 4. auf eine niedrigere Jugendstrafe erkannt hätte. A uch die Schuldspruch verböser ung im F all C. 7. (versuchte Erpressung statt [einfacher] Unterschlagung) lässt den Strafausspruch unberührt. 4. Die Verfahrensteileinstellung zieht eine entsprechende Berichtigung der damit zusammenhängenden Einziehungsentscheidung (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG) nach sich. Gericke Tiemann Berg Hoch Leplow 9 10
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