BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 44/07 vom 27. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Februar 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. August 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die R374ge, das Landgericht habe gegen "die anerkannten Grunds344tze der Urteilsabsprache" versto337en (gemeint wohl: Verletzung des 247 265 Abs. 4 StPO), weil es die Hauptverhandlung nicht erneut unterbrochen habe, um es dem Angeklagten zu erm366glichen, die in der protokollierten Verfahrensabspra-che vorgesehene Schadenswiedergutmachung durch Grundschuldbestellung doch noch zu erbringen, ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Revision unbegr374ndet. Aufgrund des Schreibens des Rechtsanwalts der Gesch344digten war die Schadenswiedergutmachung tats344chlich - wie laut Protokoll mit den Verfahrensbeteiligten er366rtert - gescheitert. Die Gesch344digten hatten sich un-missverst344ndlich geweigert, die Abtretung der aus ihrer Sicht wertlosen Eigen-t374mergrundschuld anzunehmen; sie waren hierzu auch nicht verpflichtet. Wenn der Angeklagte und sein Verteidiger nach Er366rterung dieser Sachlage in der - 3 - Hauptverhandlung keine Einw344nde gegen die Feststellung erheben, die Scha-denswiedergutmachung sei nicht zustande gekommen, und keinen Anlass se-hen, die nochmalige Unterbrechung der Hauptverhandlung zu beantragen, um gegebenenfalls auf anderem Wege einen Schadensausgleich zu bewirken, stellt es offensichtlich keinen Ermessensfehlgebrauch dar, dass das Gericht nicht von Amts wegen die Hauptverhandlung zur Erm366glichung der Schadensregulie-rung erneut unterbrochen hat. Danach kommt es auf den Inhalt der dienstlichen Erkl344rung des Sit-zungsstaatsanwalts vom 22. November 2006 nicht an. Schon aus diesem Grund war es nicht erforderlich, der Verteidigung eine weitere Stellungnahme zu dieser dienstlichen Erkl344rung zu erm366glichen und - entsprechend der Anre-gung der Verteidigung - die Akten an den Generalbundesanwalt zur374ckzuleiten, damit dieser unter Beachtung einer derartigen Stellungnahme eine neue An-tragsschrift einreicht. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 27. Februar 2007 hat bei der Bera-tung vorgelegen. Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert
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