BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 44/09 vom 28. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 6. August 2008 wird a) f374r die Tat II. 132 der Urteilsgr374nde eine Einzelfrei-heitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten fest-gesetzt, b) das vorbezeichnete Urteil mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung festgestellt, von einer dar374ber hinausgehenden Kompensation aber abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 146 F344llen zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den (Werter-satz-)Verfall eines Geldbetrages in H366he von 7.958,93 Euro angeordnet und 1 - 3 - dem Angeklagten f374r die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten die Aus-374bung einer T344tigkeit als Arzt in der Drogensubstitution untersagt. Gegen die-ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 2 a) Nach den Feststellungen gab der Angeklagte, der als niedergelasse-ner Arzt auch in der Drogensubstitution t344tig war, das in Anlage III des BtMG aufgef374hrte Substitutionsmittel Methadon in 146 F344llen an (zw366lf) Privatpatien-ten in der Weise ab, dass er ihnen alsbald nach Behandlungsbeginn - zum Teil bereits nach wenigen Tagen - ohne ausreichende Kontrolle etwa im Hinblick auf den Beikonsum anderer Bet344ubungsmittel und/oder trotz anderweitiger offen-sichtlicher Unzuverl344ssigkeiten eine f374r mehrere Tage bemessene Dosis des Substitutionsmittels als Gesamtmenge zur eigenverantwortlichen Einnahme unmittelbar aus seinem Praxisbestand aush344ndigte. Er stellte den Patienten w344hrend des jeweiligen Abgabezeitraumes neben dem Einkaufspreis des Me-thadons monatliche Pauschalbetr344ge in H366he zwischen 90 Euro und 113 Euro in Rechnung. Im Besitz einer Erlaubnis zum Verkehr mit Bet344ubungsmitteln gem344337 247 3 BtMG war der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt. 3 b) Die festgestellte Art und Weise der Abgabe des Substitutionsmittels Methadon durch den Angeklagten unterlag der Erlaubnispflicht des 247 3 BtMG, 374ber die der Angeklagte nicht verf374gte. Das Gesetz sieht weder eine generelle Befreiung eines Substitutionsarztes von dieser Erlaubnispflicht vor noch unter- 4 - 4 - f344llt die vom Angeklagten ge374bte Abgabepraxis der Ausnahmeregelung des 247 13 BtMG (BGHSt 52, 271). Diese Vorschrift sieht Ausnahmen von der Erlaubnispflicht des 247 3 BtMG nur dann vor, wenn Substitutionsmittel 344rztlich verschrieben oder im Rahmen der Behandlung einer Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit dem Patienten verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch 374berlassen, ihm also zum sofortigen Gebrauch ausgeh344ndigt werden, ohne dass der Patient an dem Bet344ubungsmit-tel eigene Verf374gungsmacht erlangt. Keiner dieser Erlaubnistatbest344nde war vorliegend gegeben. Der Angeklagte gab den Patienten vielmehr das Methadon jeweils zum eigenverantwortlichen Verbrauch f374r mehrere Tage mit und ver-schaffte ihnen so die unmittelbare Sachherrschaft an den Substanzen. Die Be-fugnis, bet344ubungsmittelabh344ngigen Personen Substitutionsmittel zur freien Verf374gung auszuh344ndigen, ist jedoch ausweislich der Regelung des 247 13 Abs. 2 BtMG dem Apotheker auf der Grundlage einer den Anforderungen der BtMVV gen374genden 344rztlichen Verschreibung vorbehalten. Eine entsprechende Rege-lung f374r eine unmittelbare Abgabe der Substitutionsmittel durch 304rzte enth344lt das BtMG nicht. 5 Die Frage, ob - was angesichts des eindeutigen Wortlauts des 247 13 Abs. 1 und 2 BtMG freilich zweifelhaft erscheint - eine analoge Anwendung des 247 13 BtMG in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen f374r eine so genannte Take-Home-Verschreibung gem344337 247 5 Abs. 8 BtMVV gegeben sind und der Arzt lediglich anstelle des Apothekers die Substitutionsmittel an den Patienten aush344ndigt, bedarf - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - hier keiner Entscheidung. Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lag in keinem der ausgeurteilten F344lle ein Behandlungsverlauf vor, der - gemessen am allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wis- 6 - 5 - senschaft - eine Take-Home-Verschreibung und damit die Mitgabe der Substitu-tionsmittel an die Patienten gerechtfertigt h344tte. Da der Angeklagte deshalb au337erhalb der Grenzen des 247 13 BtMG und des 247 5 BtMVV (in der zu den jeweiligen Tatzeiten g374ltigen Fassung) und somit ohne Erlaubnis nach 247 3 BtMG die Substitutionsmittel an die Patienten abgab, unterlag er ohne Einschr344nkungen der Strafvorschrift des 247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Regelungen des 247 29 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 14 BtMG, deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Diese Vorschriften entfalten keine Sperrwirkung, wenn ein Substitutionsarzt, wie hier, zum Zweck der Substituierung mit Bet344ubungsmitteln verkehrt, ohne dass die Voraussetzungen des 247 13 BtMG oder der BtMVV gegeben sind (BGHSt 52, 271, 273). 7 Da der Angeklagte die Bet344ubungsmittel 374ber den Einstandspreis hinaus zu monatlichen (Behandlungs-) Pauschalen an die Patienten abgab, ist das Landgericht zu Recht von einem eigenn374tzigen Handeln und einer Strafbarkeit wegen (gewerbsm344337igen) Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln ausgegangen. 8 2. Das Landgericht hat es im Fall II. 132 versehentlich unterlassen, eine Einzelstrafe festzusetzen. Der Senat kann dies in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO nachholen. Er setzt die Einzelfreiheitsstrafe f374r diese Tat aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gr374nden auf ein Jahr und acht Monate fest. 9 - 6 - 3. Die Ausf374hrungen der Strafkammer zum Vorliegen einer rechtsstaats-widrigen Verfahrensverz366gerung halten hingegen rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 10 Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass das Verfahren nach R374ckkunft der Akten vom Oberlandesgericht, das im Beschwerdeverfahren das Hauptverfahren er366ffnet hatte, vom 1. Juni 2006 bis zum Beginn der Hauptver-handlung am 18. M344rz 2008, mithin 374ber einen Zeitraum von mehr als einem Jahr und neun Monaten aus Gr374nden, die der Justiz anzulasten seien, nicht angemessen gef366rdert worden sei. Die Strafkammer hat es bei der Feststellung des Vorliegens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung bewenden lassen und eine weitergehende Kompensation des Konventionsversto337es f374r nicht geboten erachtet. 11 Die 334berpr374fung dieser Entscheidung auf ihre Angemessenheit ist dem Senat verwehrt, da das Landgericht den Umfang der Verfahrensverz366gerung in mehrfacher Hinsicht nicht rechtsfehlerfrei bestimmt hat. 12 a) Es hat zum einen au337er Acht gelassen, dass das Oberlandesgericht bereits am 2. Februar 2006 374ber die Er366ffnung des Hauptverfahrens entschie-den hatte, die Akten aber erst vier Monate sp344ter am 1. Juni 2006 wieder beim Landgericht eingingen. Es liegt nahe, dass die verz366gerte R374cksendung der Akten vom Oberlandesgericht ebenfalls auf Umst344nde, die im Verantwortungs-bereich der Justiz liegen, zur374ckzuf374hren ist. Der Senat kann deshalb nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung zu Lasten des An-geklagten von einem zu geringen Ausma337 der Verfahrensverz366gerung ausge-gangen ist. 13 - 7 - b) Zum anderen begegnet auch der von der Strafkammer zu Grunde ge-legte rein rechnerische Ma337stab zur Feststellung des Umfangs der rechts-staatswidrigen Verfahrensverz366gerung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 14 Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09 - hierzu Folgendes ausgef374hrt: 15 "Ein rein rechnerischer Ma337stab ist zur Feststellung einer rechtsstaats-widrigen Verfahrensverz366gerung und ihres Ausma337es nicht geeignet. Vielmehr beurteilt sich die Angemessenheit der Frist, innerhalb derer 374ber eine strafrecht-liche Anklage gegen einen - gegebenenfalls in Untersuchungshaft einsitzenden - Angeklagten verhandelt werden muss und ein Urteil zu ergehen hat (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs., Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK), nach den besonderen Um-st344nden des Einzelfalles, die in einer umfassenden Gesamtw374rdigung gegen-einander abgewogen werden m374ssen. Zu ber374cksichtigen sind dabei nament-lich der durch die Verz366gerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverl344ngerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, die Art und Weise der Ermittlungen sowie das Ausma337 der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens f374r den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Ber374cksichti-gung finden hingegen Verfahrensverz366gerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zul344ssiges Prozessverhalten, verursacht hat (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. M344rz 2009 - 2 BvR 49/09; Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 7 a m. w. N.). Nicht eingerechnet werden auch solche Zeitr344ume, die bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung beansprucht werden durften (vgl. BGH NStZ 2008, 478). Zu beachten ist ferner, dass eine Verz366gerung w344hrend eines einzelnen Verfahrensabschnitts f374r sich allein keinen Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot begr374ndet, wenn das Strafverfahren insge- 16 - 8 - samt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (vgl. BGH StraFo 2008, 513 m. w. N.)." Eine Auseinandersetzung mit all diesen Umst344nden l344sst das angefoch-tene Urteil vermissen, so dass dem Senat eine 334berpr374fung des vom Landge-richt angenommenen Umfangs der rechtsstaatswidrigen Verfahrenverz366gerung verwehrt ist. 17 4. Sollte der neue Tatrichter auf neu festzustellender Tatsachengrundla-ge ebenfalls eine der Justiz zuzurechnende Verz366gerung des Verfahrens f374r gegeben erachten, wird er mit Blick auf das gebotene Ma337 der Kompensation die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit entwickelten Rechtsgrunds344tze zu beachten haben (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 866; Senatsurteil vom 18. Juni 2009 aaO Rdn. 35 f.). 18 Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer
Full & Egal Universal Law Academy