BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 441/06 vom 5. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Dezember 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 24. Juli 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob der Inhalt der Protokolle der polizeilichen Ver-nehmungen des Angeklagten prozessordnungsgem344337 in die Hauptverhand-lung eingef374hrt worden ist. Denn das Landgericht hat das Protokoll der richter-lichen Vernehmung des Angeklagten vom 6. August 2005 gem344337 247 254 Abs. 1 StPO verlesen, in der er den Tathergang im Wesentlichen so schilder-te, wie bei den vorangegangenen polizeilichen Vernehmungen, und auf diese Schilderung Bezug nahm (UA S. 18). Bereits diese Schilderung der Tat recht-fertigt die Verurteilung wegen Mordes, da sie die Mordmerkmale der Heimt374-cke sowie der Erm366glichung einer anderen Straftat belegt. Das Protokoll der richterlichen Vernehmung war verwertbar; der vorherigen Bestellung eines Pflichtverteidigers bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision nicht. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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