BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 441/08 vom 2. Dezember 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Anstiftung zur schweren Brandstiftung u. a. zu 2.: schwerer Brandstiftung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. De-zember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Oldenburg vom 5. Mai 2008 aufgehoben, a) bez374glich des Angeklagten S. , soweit dieser wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung verurteilt worden ist und im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe; b) bez374glich des Angeklagten H. in vollem Umfang; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten mit Aus-nahme derjenigen zur Gefahr einer Gesundheitssch344digung der Zeugin Ha. durch den Brand. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmit-tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird ver-worfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung (247 306 a Abs. 2, 247 26 StGB) und Betruges (247 263 Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Gegen den Angeklagten H. hat es wegen schwerer Brandstif-tung (247 306 a Abs. 2 StGB) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-naten verh344ngt. Der Angeklagte S. beanstandet mit seiner Revision die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts; der Angeklagte H. wendet sich gegen den Strafausspruch. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschluss-formel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 Nach den Feststellungen stiftete der Angeklagte S. den Angeklag-ten H. und die mittlerweile verstorbene Mitangeklagte Har. dazu an, ein leer stehendes, renovierungsbed374rftiges Fachwerkhaus in Brand zu setzen. Das Geb344ude befand sich im Eigentum der S. Baubetreuung GmbH, deren alleinvertretungsberechtigter Gesch344ftsf374hrer und Mehrheitsgesellschafter der Angeklagte S. war. Die Angeklagten H und Har. setzten das Haus auftragsgem344337 in Brand; es wurde durch das Feuer nahezu vollst344ndig zerst366rt. Zur Tatzeit schlief in einem Wohnhaus, dessen Abstand zu dem Brandobjekt etwa sieben Meter betrug, die Zeugin Ha. . Sie erwachte infolge der durch das Feuer verursachten Helligkeit sowie der lauten Brandger344usche und lief sodann aus dem Haus. In der Folgezeit meldete der Angeklagte S. den Schaden der Versicherung. Dabei verschwieg er, dass er selbst an der Tat be-teiligt gewesen war. Die Versicherung zahlte an die S. Baubetreuung GmbH 33.190 200 aus. 2 - 4 - I. Revision des Angeklagten S. 3 Das Urteil h344lt der auf die Sachr374ge veranlassten materiellrechtlichen 334berpr374fung nicht in vollem Umfang stand; denn die Annahme des Landge-richts, durch die Tat sei die Zeugin Ha. im Sinne des 247 306 a Abs. 2 StGB in die Gefahr einer Gesundheitsbesch344digung gebracht worden, wird durch die Feststellungen nicht ausreichend belegt. Zum weiteren Schuldspruch wegen Betruges und zu den 374brigen Feststellungen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 4 1. 247 306 a Abs. 2 StGB setzt als konkretes Gef344hrdungsdelikt voraus, dass die Tathandlung 374ber die ihr innewohnende latente Gef344hrlichkeit hinaus in eine kritische Situation f374r das gesch374tzte Rechtsgut - die Gesundheit eines Menschen - f374hrt. In dieser Lage muss - was nach der allgemeinen Lebenser-fahrung aufgrund einer objektiv nachtr344glichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeintr344chtigt sein, dass es nur noch vom Zufall abh344ngt, ob ihre Gesundheit verletzt wird oder nicht. Zur An-nahme einer konkreten Gesundheitsgef344hrdung in diesem Sinne reicht es noch nicht aus, dass sich Menschen in enger r344umlicher N344he zur Gefahrenquelle befinden (vgl. BGH NStZ 1999, 32, 33; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 306 a Rdn. 10, 11). 5 Nach diesen Ma337st344ben l344sst sich den getroffenen Feststellungen die konkrete Gefahr einer Gesundheitssch344digung der Zeugin Ha. nicht mit hin-reichender Sicherheit entnehmen. Das Landgericht hat insbesondere zur Situa-tion in dem Zeitpunkt, in dem die Zeugin ihr Haus verlie337, keine ausreichend genauen Feststellungen getroffen. So bleibt etwa unklar, wie weit der Brand des Nachbarhauses zu dieser Zeit schon fortgeschritten war, ob die Sch344den an dem von der Zeugin bewohnten Haus - zumindest teilweise - bereits eingetreten 6 - 5 - waren, oder ob sie der Einwirkung von Rauch oder Gasen ausgesetzt war. Eine konkrete Gesundheitsgef344hrdung ist daher nicht hinreichend belegt. 2. Der dargelegte Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung der Verurteilung we-gen Anstiftung zur schweren Brandstiftung einschlie337lich der insoweit verh344ng-ten Einzelstrafe, der Gesamtstrafe und der Feststellungen, soweit sie die durch das Inbrandsetzen verursachte Gefahr einer Gesundheitssch344digung der Zeu-gin betreffen. Die 374brigen Feststellungen k366nnen bestehen bleiben, da sie von dem Mangel nicht betroffen sind. Dasselbe gilt f374r die Verurteilung wegen Be-truges und die hierf374r verh344ngte Einzelstrafe. 7 3. Erg344nzend bemerkt der Senat zu der R374ge der Verletzung des 247 265 StPO: 8 Der Auffassung des Generalbundesanwalts, der unter Hinweis auf die Entscheidung BGH NStZ-RR 1997, 65 die Zul344ssigkeit der R374ge bezweifelt, weil die Revision die Anklageschrift nicht vollst344ndig mitgeteilt habe, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Inhalt der Anklage ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen; er muss deshalb nicht vom Revisionsf374hrer im Einzelnen dargelegt werden. Allerdings empfiehlt sich die Mitteilung der f374r die R374ge bedeutsamen Umst344nde, um den Revisionsvortrag aus sich heraus ver-st344ndlich zu machen (vgl. BGH StV 2002, 588, 589; Kuckein in KK 6. Aufl. 247 344 Rdn. 39 m. w. N.). 9 Die R374ge ist indessen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-tragsschrift n344her dargelegten Gr374nden unbegr374ndet. 10 - 6 - II. Revision des Angeklagten H. 11 Die Revision des Angeklagten H. ist zwar auf den Strafausspruch beschr344nkt. Jedoch ist die Aufhebung des Schuldspruchs auf ihn zu erstrecken (247 357 Satz 1 StPO). Der Angeklagte H. ist wegen derselben Tat verurteilt worden wie der Angeklagte S. (vgl. Kuckein aaO 247 357 Rdn. 8 m. w. N.) und der sachlichrechtliche Fehler, der zur teilweisen Aufhebung des Urteils ge-gen den Angeklagten S. f374hrt, hat sich im Schuldspruch auch zum Nachteil des Angeklagten H. ausgewirkt. Da der Angeklagte H. allein wegen schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist, war das Urteil, soweit es ihn be-trifft, in vollem Umfang aufzuheben. Hinsichtlich der Feststellungen gilt das zur Revision des Angeklagten S. Ausgef374hrte. 12 III. Abschlie337end weist der Senat auf Folgendes hin: 13 Sollte der neue Tatrichter zwar nicht die objektiven Voraussetzungen der schweren Brandstiftung, jedoch einen auf die Herbeif374hrung einer konkreten Gesundheitsgefahr gerichteten bedingten Vorsatz der mit den 366rtlichen Verh344lt-nissen vertrauten Angeklagten feststellen, wird eine Strafbarkeit des Angeklag-ten H. wegen versuchter schwerer Brandstiftung (247 306 a Abs. 2, 247247 22, 14 - 7 - 23 StGB) und des Angeklagten S. wegen Anstiftung hierzu (247 306 a Abs. 2, 247247 22, 23, 26 StGB) in Betracht kommen (vgl. im Einzelnen Sch374ne-mann in LK 12. Aufl. 247 26 Rdn. 38). Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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