BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 44 /11 vom 6. September 2011 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2011 beschlossen: Die Anhörungs rüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 21. Juli 2011 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Hannover vom 22. Apri l 2010 mit Beschluss vom 21. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, nachdem die darauf gerichteten Anträge des Generalbundesanwalts vom 3. März 2011 sowie 5. April 2011 dem Verteidiger des Verurteilten zugestellt worden waren. Hiergeg en wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge nach § 356a StPO. Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entsche i- dung weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonst den A n- spruch des Verurteilten auf rechtliches G ehör verletzt. Er hat insbesondere die in der Revisionsbegründung enthaltenen Ausführungen zur Kenntnis geno m- men und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Im Übrigen bemerkt der Senat: Soweit der Verurteilte geltend macht, das Landgericht habe bei der A b- l ehnung des " Beweisantrags 031 " wegen Bedeutungslosigkeit der zu bewe i- senden Tatsache auch die Beweisbehauptung zu seinem Nachteil " entstellt " , 1 2 3 - 3 - worauf trotz entsprechenden Revisionsvortrags weder der Generalbundesa n- walt in seiner Zuschrift noch der Senat in seiner Entscheidung eingegangen sei, nimmt er lediglich eine von der des Landgerichts abweichende Würdigung des Inhalts des behaupteten Telefongesprächs vor. Die Annahme des Landg e- richts, sinngemäß ergebe sich hieraus, der Verurteilte würde " die Differenz b e- zahlen " , stellt angesichts der im Antrag zitierten Erklärungen " so weit, die Sache den Rest zu machen, was er labert " eine mögliche Schlus s- folgerung dar. Auch wenn dem nicht der konkrete Betrag von 100.000 zu en t- nehmen ist, führt dies zu keinem durchgreifenden Rechtsfehler, da jedenfalls auszuschließen ist , dass die Entscheidung darauf beruht. Vor diesem Hintergrund war der Generalbundesanwalt, der sic h mit der Ablehnung dieses Beweisantrags im Übrigen ausführlich auseinandergesetzt hat, nicht gehalten, auch auf diesen Teilaspekt noch näher einzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2010 - 3 StR 229/10). Ebenso wenig kann aus 4 - 4 - dem Umstand, dass de r Beschluss vom 21. Juli 2011 zu diesem Gesichtspunkt schweigt, geschlossen werden, der Senat habe den entsprechenden Revis i- onsvortrag übergangen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483 f.). Becker Pfister Schäfer Mayer Menges
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