ECLI:DE:BGH:2017:141117B3STR441.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 441/17 vom 14. November 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach An hörung der Beschwerdeführer am 14. November 2017 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. Mai 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsre chtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zu der von dem Angeklagten K . erhobenen Verfahrensrüge b e- merkt der Senat ergänze nd, dass entgegen der Auffassung des Lan d- gerichts in der Behauptung, der Angeklagte habe mit seinen Familie n- mitgliedern über die Reiseroute kommuniziert, eine dem Beweis z u- gängliche Tatsachenbehauptung l ag , so dass es sich um einen B e- weisantrag, und nicht bloß um einen Beweisermittlungsantrag handelte. Die rechtlich unzutreffende Einordnung gefährdet den Bestand des U r- teils indes nicht, denn das Landgericht hat den Antrag der Sache nach wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache z u- rü ckgewiesen, indem es dargelegt hat, dass und warum es aus dem Umstand der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und Fam i- lienangehörigen über den Reiseweg nicht die von der Verteidigung e r- wünschten weiteren Schlüsse hat ziehen wollen. Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch
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