BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 44/14 vom 6. März 201 4 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2014 ge mäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. November 2013 wird verworfen; jedoch wird als Einzelstrafe in den Fällen 29 und 30 der Anklage jeweils eine Freiheit sstrafe von drei Monaten festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 27 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch war die in den Fällen 29 und 30 der Anklage (Taten vom 8. Juli und vom 8. Nove mber 2012) unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafen vom Senat nachzuholen. Das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 StPO steht dem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 2 StR 445/11, NStZ - RR 2012, 181; vom 29. August 1 2 3 - 3 - 1986 - 3 StR 279/86 und vom 26. Februar 1993 - 3 StR 207/92, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 und 2) nicht entgegen. Das sich aus § 358 Abs. 2 StPO ergebende Verbot der Schlechterstellung bezieht sic h zwar beim Zusammentreffen mehrerer selbständiger Handlungen auf die G e- samtstrafe und die Strafen, aus denen sie gebildet ist. Voraussetzung da für ist aber, da ss überhaupt Einzelstrafen ausgesprochen worden sind. Ist dies - wie hier teilweise - unterblieb en, so liegt insoweit keine richterliche Entscheidung vor, deren Abänderung zum Nachteil des Angeklagten durch § 358 Abs. 2 StPO verboten sein könnte (BGH, Urteil vom 22. September 1953 - 1 StR 726/52, BGHSt 4, 345, 346 f.). Der Senat hat entsprechend de m Antrag des Generalbundesanwalts dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB entnommene Einzelstrafen festg e- setzt und - insoweit hinter dem höhere Freiheitsstrafen fordernden Antrag des Generalbundesanwalts zurückbleibend - jeweils die Mindeststrafe verhängt. A nhand der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts schließt der Senat aus, dass die Strafkammer, die in den 25 anderen Fällen 4 - 4 - jeweils einen besonders schweren Fall des Diebstahls angenommen hat, trotz des Vorliegens der Voraussetzunge n des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB in diesen beiden Fällen von der Anwendung dieses Strafrahmens abgesehen hätte. Schäfer Pfister Mayer Gericke Spaniol
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