BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 44/15 vom 9. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 9. Juni 2015 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsf ehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalt s bemerkt der Senat: Soweit die Revision Feststellungen zu den subj ektiven Tatbestands - voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung vermisst, ergeben sich diese aus der Beweiswürdigung des Urteils (UA S. 14 f.). Danach hat der Angeklagte , als er dem Geschädigten den Schraubenzieher an den Hals drückte, die festgestel lten oberflächlichen Hautverletzungen wenigstens billigend in Kauf genommen. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol
Full & Egal Universal Law Academy