BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 442/09 vom 26. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer Brandstiftung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 26. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 8. Juni 2009 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten der besonders schweren Brandstif-tung schuldig gesprochen und sie jeweils zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen r374gen sie die Verletzung des materiellen Rechts und beanstanden das Verfahren. Die Rechtsmittel ha-ben mit von beiden Angeklagten 374bereinstimmend erhobenen Verfahrensr374gen Erfolg. Auf die Sachr374gen kommt es deshalb nicht an. 1 I. 1. Zu Recht beanstanden die Angeklagten, dass das Landgericht die Aussage der Zeugin B. im Ermittlungsverfahren, den vom Angeklagten M. als Grund seiner Brandverletzungen behaupteten Grillunfall habe es nicht gegeben, sowie die betriebswirtschaftliche Auswertung 2008 f374r das durch den 2 - 3 - Brand zerst366rte Lokal zu ihrem Nachteil verwertet hat. Der Generalbundesan-walt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: "Das Gericht hat seine 334berzeugung von der T344terschaft der Angeklag-ten auch auf die Angaben der Zeugin B. gest374tzt. Dieser stand als Stieftochter des Angeklagten M. (UA S. 12) ein Zeugnisverweige-rungsrecht nach 247 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu, 374ber das sie nach 247 52 Abs. 3 StPO h344tte belehrt werden m374ssen. Dies ist indes weder bei der polizeilichen Vernehmung noch bei der Vernehmung durch die Kammer erfolgt, was zu einem Verwertungsverbot ihrer Angaben f374hrt (Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl., 247 52 Rdnr. 32 m. zahlr. w.N.). Ein Ausnahmefall - wenn etwa feststeht, dass der Zeuge seine Rechte ge-kannt hat und auch nach Belehrung ausgesagt h344tte - ist ersichtlich nicht gegeben. An der Unverwertbarkeit 344ndert schlie337lich auch der Umstand nichts, dass sich die Zeugin selbst als 'mit den Angeklagten nicht verwandt oder verschw344gert' bezeichnet hat, denn es kommt auf die objektive Sachlage an und die Zeugin h344tte darauf hingewiesen werden m374ssen, dass sie als Stieftochter eines Angeklagten mit die-sem 'verschw344gert' im Sinne des 247 52 StPO ist (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006, 4 StR 40/06 = NStZ 06, 647). 205 Weiterhin r374gt die Revision zu Recht, dass das Gericht seine 334ber-zeugung - hinsichtlich der Motivlage - auch auf die 'Jahresbilanz 2008' gest374tzt hat, obwohl diese im Gegensatz zur 'Jahresbilanz 2007' nicht durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingef374hrt worden ist. Dies ergibt sich aus dem Schweigen des Protokolls hierzu 205 Diese Bilanz ist auch, wie von der Revision 374berzeugend dargelegt, nicht auf anderem Wege in die Hauptverhandlung eingef374hrt worden, zumal die Kammer ihr Urteil insoweit ausdr374cklich auf die 'verlesene' (UA S. 26) Urkunde st374tzt." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 2. Begr374ndet sind im 334brigen auch die R374gen, das Landgericht habe seine Pflicht zur Sachaufkl344rung (247 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, dass es weitere Ermittlungen zur Entwicklung der Konten des Angeklagten A. bei der V. bank D. und bei der S. Bank bzw. 4 - 4 - des Kontos des Angeklagten M. bei der Landessparkasse O. unter-lassen hat. Hierzu h344tte bereits der Umstand gedr344ngt, dass sich diese Bank-verbindungen aus (verlesenen) Ausk374nften der Schufa Holding AG ergeben, deren Einholung das Landgericht zur Beweiserhebung 374ber die Zahlungsf344hig-keit der Angeklagten und zur Feststellung der von ihnen unterhaltenen Konten selbst angeordnet hat. Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil, denn da das Landgericht festgestellt hat, dass "das Privatkonto" des Angeklagten A. bereits 374ber einen l344ngeren Zeitraum im Soll war, und hieraus auf finan-zielle Schwierigkeiten schlie337t, die es als "deutliches Motiv f374r eine Brandstif-tung" wertet, ist es nicht auszuschlie337en, dass es zu einer abweichenden W374r-digung der Motivlage gelangt w344re, wenn sich die oben angegebenen Konten in der von der Revision behaupteten Weise entwickelt h344tten. II. 5 F374r die neue Hauptverhandlung geben die Urteilsgr374nde Anlass zu fol-gendem Hinweis: 6 1. Nach den Feststellungen legten die Angeklagten in dem von ihnen im Erdgeschoss des Geb344udes betriebenen Imbisslokal an mehreren Stellen Feu-er, um die Versicherungssumme f374r das Inventar zu erlangen. Der Brand zer-st366rte das Inventar fast vollst344ndig, wurde aber von der Feuerwehr gel366scht, bevor er Geb344udeteile so erfasste, dass sie selbst344ndig weiterbrennen konnten. Brandsch344den an der abgeh344ngten Gipsdecke, Ru337ablagerungen und L366sch-wasser machten die R344ume des Lokals unbenutzbar, eine Verpuffung des ver-wendeten Brandbeschleunigers riss zudem dessen Glasfront aus der Veranke-rung. W344re das Feuer sp344ter entdeckt worden, h344tte es sich 374ber den Abluft-schacht der Dunstabzugshaube auf das gesamte Geb344ude und damit auch auf die im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnungen ausbreiten k366nnen. - 5 - 7 2. Dies tr344gt nicht den Schuldspruch wegen (vollendeter) besonders schwerer Brandstiftung nach 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB, da die Angeklagten kein der Wohnung von Menschen dienendes Geb344ude in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung zerst366rt haben (247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB). 8 Allerdings gen374gt es f374r ein vollendetes Inbrandsetzen nach 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB, wenn in einem - wie hier - einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Geb344ude nur solche Geb344udeteile selbst344ndig brennen, die f374r die gewerbliche Nutzung wesentlich sind, aber nicht auszu-schlie337en ist, dass das Feuer auf Geb344udeteile 374bergreift, die f374r das Wohnen wesentlich sind (BGH, Beschl. vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09 m. w. N.). 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt als abstraktes Gef344hrdungsdelikt ein Handeln unter Strafe, das typischerweise das Leben von Personen gef344hrdet, die sich in einem Geb344ude aufhalten; eine solche abstrakte Gefahr besteht bereits dann, wenn "das Geb344ude" brennt und der Brand sich ausweiten kann (BGHSt 34, 115, 118; 35, 283, 285 f.). 9 Besteht der durch die Brandlegung bewirkte Erfolg indes nicht darin, dass wesentliche Geb344udeteile der gewerblich genutzten R344ume selbst344ndig brennen, sondern allein in der ganzen oder teilweisen Zerst366rung dieser R344ume durch die Brandlegung, so f374hrt dies auch dann nicht zu einer vollendeten schweren Brandstiftung nach 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB, wenn die Ge-fahr bestand, dass das Feuer auf den Wohnzwecken dienenden Teil des Ge-b344udes 374bergreift. Eine (teilweise) Zerst366rung kann auf vielf344ltigen durch die Brandlegung ausgel366sten Umst344nden beruhen, etwa wie hier auf einer Ru337-entwicklung oder auf der Einwirkung von L366schmitteln (vgl. Fischer, StGB 57. - 6 - Aufl. 247 306 Rdn. 15). Sie ist deshalb, wenn sie die gewerblichen R344ume betrifft, nicht typischerweise auch mit einer Gef344hrdung der Personen verbunden, die sich in dem zu Wohnzwecken genutzten Geb344udeteil aufhalten. Auf diesen Ge-b344udeteil bezogen liegt der Sachverhalt nicht anders als bei einer Brandlegung, deren Erfolg ausgeblieben ist. Becker Sost-Scheible Hubert Sch344fer Mayer
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