BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 442/13 vom 18. Februar 201 4 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des G eneralbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. Februar 2014 gem äß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog ei n- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wuppertal vom 10. Juni 2013 im Strafausspruc h dahi n- gehend ergänzt, dass die Erfüllung der im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 5. Juni 2012 ertei l- ten Bewährungsauflage mit einem Monat auf die Strafe ang e- rechnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. D er Be schwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- zung unter Einbeziehung eine r Freiheitsstr afe von sechs Monaten, die vom Amtsgericht Wuppertal am 5. Juni 2012 verhängt und zur Bewährung ausg e- setzt worden war , zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mon a- ten verurteilt . 1 - 3 - Das auf sachlich - rechtliche Beanstandungen gestützte Rechts mittel des Angeklagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat es versäumt, über die Anrechnung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit, die der Angekl agte in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 5. Juni 2012 erteilten Bewährungsau f- lage erbracht hat, auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zu entscheiden. Durch die Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Strafe ge mäß § 55 Abs. 1 StGB in das angefochtene Urteil ist die ursprünglich gewährte Strafau s- setzung zur Bewährung entfallen. In derartigen Fällen ist gem äß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB ein gebotener Ausgleich für die Nichte r- stattung erfüllt er Auflagen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f Abs. 3 Satz 1 St GB ) durch eine die Strafvollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe verkürzende Anrechnung zu bewirken. Eine Berücksichtigung bei der Bemessung der G e- samtfreiheitsstrafe genügt regelmäßig nicht (BGH, Beschlüsse vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381 ff.; vom 2. Februar 1994 - 3 StR 615/93, BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3; vom 21. Mai 1996 - 4 StR 195/96, NStZ - RR 1996, 291; vom 17. Juni 2004 - 1 StR 24/04, juris ). Diese En tscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er kann ausschließen, dass das Landgericht eine Anrec h- nung in größerem Umfang vorgenommen hätte . 2 3 - 4 - Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO). Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 4
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