ECLI:DE:BGH:2017:120117U3STR442.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 442/16 vom 12. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 201 7 , an der teilgenomme n haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter, Oberstaa tsanwalt beim Bundesger ichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Justiz a mtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 1. Juni 2016 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vo rwurf der besonders schweren Brandstiftung und des versuchten Betruges freigesprochen, weil es nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht hat, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Stra f taten tatsächlich beging. Hiergegen richtet sich die - vom Generalbunde s- anwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, mit d er die Verle t- zung sachlichen Rechts beanstandet wird. 1 - 4 - Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Z u- schrift vom 27. Oktober 2016 dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 2
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