ECLI:DE:BGH:2018:090118B3STR442.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 442/17 vom 9. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9 . Januar 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO ein - stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 22. Mai 2017 in den Strafaussprüchen in den Fällen 24 bis 43, 93 bis 101 und 107 bis 117 dahin abg e- ändert, dass die Einzelstrafe jeweils sieben Monate Freiheit s- strafe beträgt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angekla gte wegen Untreue in 420 Fällen zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die allgemeine Sachrüge e r- hebt. Das Rechtsmittel hat den au s der Beschlussformel ersichtlic hen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Während die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung im Schuldspruch wie auch überwiegend im Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten e rgeben hat, hält die Strafzume s- 1 2 - 3 - sung in den genannten Fällen der rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Strafkammer die Strafe dem unrichtigen Strafrahmen entnommen hat: Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagte bei Be - gehung der ab dem 1. Oktober 2009 begonnenen Taten seit dem 7. Juni 2010 handelte , weil sie sich damit eine laufende Einkommensquelle verschaffen wol l- te. Es hat deshalb die Strafen für die Fälle 1 bis 20 (1. Oktober 2009 bis 7. Mai 2010) dem Strafrahmen des § 266 Abs . 1 StGB, die für alle übrigen Taten dem des § 266 Abs. 2 i . V . m . § 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB entnommen. Dabei hat es übersehen, dass auch die Taten 24 bis 43 (6. Januar 2010 bis 1. Juni 2010), 93 bis 101 (6. Januar 2010 bis 4. Mai 2010) und 107 bis 1 17 (7. Januar 2010 bis 4. Mai 2010) vor dem 7. Juni 2010 und damit nicht gewerbsmäßig b e- gangen wurden. Die für diese Fälle verhängten Freiheitsstrafen von neun M o- naten können deshalb keinen Bestand haben. Das Urteil bedarf indes insoweit nicht der Aufhebun g. Der Senat kann vielmehr in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in all diesen Fällen eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten festsetzen, da das Landgericht für alle Fälle, in denen die Angeklagte nicht g e- werbsmäßig handelte , eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt hat. Die Neufestsetzung der Einzelstrafen lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht, das in einem Fall zwei Jahre, in drei Fällen ein Jahr und drei Monate, in 13 Fällen ein Ja hr, in 19 Fällen elf Monate, in 364 Fällen neun Monate und in 20 Fällen sieben Mon a- te Freiheitsstrafe verhängt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Ja h- ren und elf Monaten gebildet hat, eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe ausg e- 3 4 - 4 - sprochen hätte, wen n es in 40 der 364 Fälle eine Einzelstrafe von sieben statt neun Monaten verhängt hätte. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagte mit den gesamten durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu be lasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 5
Full & Egal Universal Law Academy