BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 443/08 vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. April 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revi-sion beanstandet er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensr374ge nach 247 338 Nr. 6 StPO, 247 174 Abs. 1 Satz 2 GVG Erfolg. 1 Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgef374hrt: 2 "Zu Recht r374gt die Revision (RB RA F. , S. 1 ff.), dass vor der zweiten Vernehmung der Gesch344digten am 6. M344rz 2008 f374r den erfolgten Aus-schluss der 326ffentlichkeit ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich gewe- - 3 - sen w344re und durch die Bezugnahme des Vorsitzenden auf den voraus-gegangenen Ausschlie337ungsbeschluss vom 20. Februar 2008 nicht er-setzt werden konnte (RB RA F. S. 18). Denn wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der 326ffent-lichkeit vernommen werden soll, ist grunds344tzlich gem344337 247 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Aus-schlie337ungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (BGH StV 2008, 126f.). So war es hier. Die Nebenkl344gerin wurde in dem Hauptverhandlungstermin vom 6. M344rz 2008 erneut vernommen (Proto-kollband (PB) Bl. 37), weil ihre Vernehmung vom 20. Februar 2008 (PB Bl. 15), f374r deren Dauer die 326ffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss aus-geschlossen worden war (PB Bl. 22), abgeschlossen und die Gesch344dig-te ausweislich des Sitzungsprotokolls als Zeugin entlassen worden war (PB S. 5). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den eingeholten dienstlichen Stellungnahmen der erkennenden Berufsrichter. Deren Auffassung, dass die Vernehmung vom 20. Februar 2008 noch nicht abgeschlossen war, ist weder mit dem eindeutigen Wortlaut des Sitzungsprotokolls vom 20. Februar 2008 (PB Bl. 15), noch mit dem von der Revision (RB RA F. S. 5 ff.) zutreffend wiedergegebenen anschlie337enden Verfahrensgang (PB S. 15 ff., 35 ff.) vereinbar. Danach wurden noch im Hauptverhand-lungstermin vom 20. Februar 2008 zahlreiche weitere Zeugen vernom-men (PB Bl. 15 ff.) sowie Sachverst344ndige geh366rt (PB Bl. 18 ff.). Die Ne-benkl344gerin nahm ab 13 Uhr 33 nicht mehr an der Verhandlung teil (PB Bl. 18). In dem Hauptverhandlungstermin vom 6. M344rz 2008, an dem die Gesch344digte nicht von Anfang an teilnahm (PB Bl. 36), erstatteten zu- - 4 - n344chst zwei Sachverst344ndige erg344nzend ihre Gutachten (PB Bl. 36), be-vor die Zeugin erneut vernommen wurde (PB Bl. 37). Soweit in den ein-geholten dienstlichen Stellungnahmen hervorgehoben wird, allen Verfah-rensbeteiligten sei klar gewesen, dass die Gesch344digte 'noch einmal er-g344nzend' vernommen werden musste, vermag dies angesichts der oben dargelegten Umst344nde nichts daran zu 344ndern, dass die Vernehmung vom 20. Februar 2008 bereits abgeschlossen war. Es liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des BGH anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses vor (BGH StV 2008, 126, 127; BGH NStZ 1992, 447). Danach kann ein solcher entbehrlich sein, wenn dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen sofort zur374ckgenommen wurde und die f374r den Ausschlie337ungsbeschluss ma337gebliche Interessenlage fortbestand, so dass sich die zus344tzliche Anh366rung zusammen mit der vorausgegange-nen als eine einheitliche Vernehmung darstellt (BGH NStZ 1992, 447). - 5 - So lag der Fall hier aufgrund des zeitlichen Abstands und der weiteren Beweisaufnahme zwischen den Vernehmungen ersichtlich nicht. " Dem stimmt der Senat zu. 3 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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