BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 443/11 vom 2. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2012 gemäß § 34 9 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. September 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte in den Fällen II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe jeweils zu e i- ner Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker von Lienen Hubert Schäfer Menges
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