BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 443/12 vom 11. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdefü h- rer s und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. D ezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1, § 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgeric hts Duisburg vom 13. Juni 2012 - auch soweit es den Angeklagten T . be trifft - dahin ergänzt, d ass d i e Angeklagte n im Übrigen freigesprochen w erden . 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Pfister Hubert Schäfer Mayer
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