BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 444/06 vom 16. Januar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des General-bundesanwalts und der Angeklagten am 16. Januar 2007 beschlossen: 1. Das Verfahren wird gem344337 247 153 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Ange-klagten der Staatskasse aufzuerlegen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe von 150 Tagess344tzen zu je 300 200 verurteilt. Hiergegen wen-den sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formel-len und materiellen Rechts r374gen. 1 Die Einstellung des Verfahrens gem344337 247 153 Abs. 2 StPO erscheint an-gemessen, weil angesichts der zehn Jahre zur374ckliegenden Tat, der zu erwar-tenden weiteren erheblichen Verfahrensdauer und der f374r die Angeklagten da-mit verbundenen Folgen deren Schuld im jetzigen Zeitpunkt als gering im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und ein 366ffentliches Interesse an einer weiteren Verfolgung nicht mehr besteht, zumal wegen des Verbots der Schlechterstel-lung nur eine m344337ige Geldstrafe in Betracht kommen w374rde. 2 Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass die Revisionen einen vorl344ufigen Er-folg gehabt h344tten. Eine Verletzung der Verm366gensbetreuungspflicht durch den gesondert Verfolgten Architekten S. zum Nachteil der Stadt W. , zu der die Angeklagten Beihilfe geleistet haben sollen, ist nicht rechtsfehlerfrei 3 - 3 - festgestellt. Die Feststellung, in H366he des der GbR "B. " gew344hr-ten Nachlasses von 100.000 DM seien die Angeklagten bereit gewesen, ge-gen374ber der Stadt "in ihrer Gewinnkalkulation nachzugeben", ist nicht tragf344hig begr374ndet. Aus den Urteilsgr374nden ergibt sich nicht, dass die auf Empfehlung des Architekten zwischen der Stadt und der Firma D. abgeschlossenen Werkvertr344ge 374berh366hte Preise enthielten oder die Rechnungspr374fung fehler-haft war. Unter diesen Umst344nden kann der Nachlass allein zu Lasten des Ge-winns der Firma D. gew344hrt worden sein. Es entspricht der Billigkeit, dass die Angeklagten die ihnen durch das Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst tragen (247 467 Abs. 1 und 4 StPO). 4 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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