BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 444 /1 0 vom 5. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2011 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hildesheim vom 2. Oktober 2009 , soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen " gemeinschaftlichen Betr u- ges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue " (§ 263 Abs. 1, § 266 Abs. 1 2. Fall, § 25 Abs. 2, §§ 27, 52 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zugleich hat es als En t- schädigung für die überlange Dauer des Verfahrens ausgesprochen, dass drei Monate dieser Stra fe als verbüßt gelten. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt: 1 2 3 - 3 - 4.907. 533,97 DM brutto (UA S. 194) konkret benannt. Das genügt den rechtl i- chen Anforderungen hier jedoch nicht. Es handelt sich dabei nämlich um den Vermögensabfluss wegen der Zahlung auf eine tatsächlich nicht erbrachte Lei s- tung (Grundsanierung von Baustraßen i m Spätherbst 1997), dem nach Auffa s- sung der Kammer eine ' dem Grunde nach ' berechtigte Forderung des Vertrag s- partners wegen einer erbrachten Leistung (Herstellung der Baustraßen im Frü h- jahr/Sommer 1997) gegenüber stand. Nach den Feststellungen ist nicht aus z u- schließen, dass die Geschädigte durch die Tat von der Gegenforderung befreit wurde, dass mithin eine Schadenskompensation eingetreten ist. Soweit sich dem Urteil eine Begründung für die Auffassung der Kammer, eine Schadenskom - pensation sei nicht erfolgt, entnehmen lässt (UA S. 185), ist sie rechtlich nicht tragfähig. Den wirtschaftlichen Wert der Gegenforderung hat die Kammer nicht festgestellt, entsprechende Beweisanträge auf Einholung von Sachverständ i- gengutachten hat sie abgelehnt. Nach den lückenhaft in den Urteilsgründen en t- haltenen Anhaltspunkten lässt sich nicht ausschließen, dass der Wert der G e- I. Aufhebung auf die Sachrüge 1. Den Urteilsgründen, die unter der Überschrift ' Tatgesche hen ' (UA S. 51 - 108) eine Vielzahl von nicht auf den abstrakten Tatbestand bezogenen Tatsachen enthalten (vgl. dazu Meyer - Goßner StPO 53. Aufl. § 267 Rn. 5 m.w.N.) und die rechtliche Würdigung nur fragmentarisch an einzelnen Stellen der Beweiswürdigung (in sbesondere S. 185 f.) und der Strafzume s- sung (UA S. 195 f.) aufscheinen lassen (vgl. Meyer - Goßner aaO § 267 Rn. 17 m.w.N.), sind im Kern folgende strafrechtlich relevante Umstände zu entnehmen: Der Angeklagte war Geschäftsführer der Nebenbeteiligten, der P . Baugesellschaft mbH (UA S. 6), die mit einem weiteren Unternehmen als ' Arbeitsgemeinschaft T . ' (UA S. 24; im Fo l- - 4 - genden: Arge) an dem verfahrensgegenständlichen Geschehen beteiligt war. Im Dezember 199 6 vergab die Planungsgesellschaft Bahnbau Deu t- sche Einheit (PBDE) der Deutschen Bahn AG im Rahmen des Projekts ' Bahnstrecke Hannover/Berlin ' (UA S. 31ff.) für eine Teilstrecke einen Ba u- auftrag mit Schwerpunkt Erdarbeiten an die Arge (UA S. 24). Bereits A n- f ang 1997 kam es zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu einer Auseinandersetzung darüber, in welchem Umfang der Hauptvertrag die E r- stellung von Baustraßen außerhalb der Bahntrasse abdeckte, die der Au f- traggeber forderte (UA S. 28f.). Der Mitangeklagte R . erstellte ins o- weit für die Arge vor Durchführung der Arbeiten ein Nachtragsangebot (Z 19) vom 17. März 1997 mit Leistungsverzeichnis vom 14. Juli 1997 (UA S. 36 - 39), ergänzt durch einen ' Nachtrag ' vom 27. März 1997 (UA S. 41 - 45). Der Auftragg eber lehnte eine Vergütung für die bis Juli 1997 auf seine Anordnung (UA S. 34) fertig gestellten Baustraßen mehrfach eindeutig ab, da diese Leistung von der Vergütung gemäß Hauptvertrag abgedeckt sei, zuletzt mit Schreiben vom 3. Februar 1998 (UA S. 41, 4 5, 50, 51). Das Landgericht ist zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass die Rechtsauffassung des Auftraggebers unzutreffend sei und ein Anspruch der Arge ' dem Grunde nach ' bestand (UA S. 52, 159). Dies ist zwar rechtsfehlerhaft, denn das Gerich t hat auf eine Auslegung des Ve r- trags verzichtet und stattdessen eine Unterstellung vorgenommen, der S a- che nach also den Zweifelsgrundsatz angewendet, obwohl Auslegung und Anwendung des Rechts einschließlich vertraglicher Verhältnisse zu seinen Kernaufgabe n zählt, denen es sich bei Entscheidungsrelevanz nicht en t- ziehen darf und hinsichtlich der die Anwendung des Zweifelssatzes nicht zulässig ist (vgl. Schoreit in KK - StPO 6. Aufl. § 261 Rdnr. 61 m.w.N.). Da der Fehler sich aber nur zu Gunsten der Angeklagten auswirkt, ist er im Revisionsverfahren auf die Angeklagtenrevision hinzunehmen. Nach den Feststellungen ' überzeugte ' der Angeklagte die für die PBDE t ä- tigen Mitangeklagten Dr. S . und O . im Februar oder März 1998 von der Berechtigung d er Ansprüche der Arge (UA S. 52). Der Mita n- geklagte Dr. S . war als ' Realisierungsmanager ' für die PBDE tätig - 5 - (UA S. 31ff.), der Mitangeklagte O . war Leiter der Bauüberwachung s- zentrale (BÜZ) der PBDE (UA S. 14f., 25 - 28). Diese beiden Mitang ekla g- ten waren an der im Ergebnis ablehnenden Prüfung der Nachtragsford e- rungen der Arge beteiligt gewesen (UA S. 41, 45, 50, 51). Dennoch legt die Strafkammer nicht dar, welche Gründe der ' Überzeugungsbildung ' zu Grunde lagen und warum die Angeklagten die übergeordneten und en t- scheidungsberechtigten Personen der PBDE für nicht gleichermaßen ei n- sichtsfähig hielten (UA S. 53, 56), so dass sie auf den Plan verfielen, der aus ihrer Sicht berechtigten Forderung durch Fingierung eines Alternati v- sachverhalts (Grun dsanierung der Baustraßen im Spätherbst 1997, die nicht stattgefunden hatte) zur Durchsetzung zu verhelfen (UA S. 56). Da dies den Angeklagten nicht beschwert, ist es im Revisionsverfahren ebe n- so hinzunehmen wie der Umstand, dass die Kammer jegliche Erörte rung der Bedeutung der Zahlung der P . Baugesellschaft mbH in Höhe von 395.063,29 DM an den Mitangeklagten Dr. S . für ' Ingenieurlei s- tungen ' im Dezember 1998 unterlässt. Die Angeklagten gingen davon aus, dass im Falle eines erfolgreichen Au s- tauschs der ' wahren ' (UA S. 57) durch die fiktive Anspruchsgrundlage der Punkt ' Vergütung der Leistungen im Zusammenhang mit den Baustraßen ' erledigt sei (UA S. 57). Die Arge sollte nach dem Plan einen Betrag in der Größenordnung von 4,2 Millionen DM (n etto) erhalten. Bei dieser ' ve r- gleichsweise ' (UA S. 53) bestimmten Summe spielte eine Rolle, dass eine Prüfung der Massen - und Einheitspreise nicht durchgeführt werden sollte, da sonst der fiktive Charakter des Sachverhalts ' Grundsanierung ' aufgefa l- len wär e (UA S. 53, 56). Eine ' Überzahlung ' der Arge nahmen die Ang e- klagten nach Auffassung der Strafkammer in Kauf (UA S. 57). Entsprechend der Vorgaben des Mitangeklagten O . wurde daraufhin von der BÜZ eine befürwortende Stellungnahme erarbeitet. Diese s tellte den neuen Sachverhalt ' Grundsanierung ' allerdings nicht isoliert, sondern in unauflösbarem Zusammenhang mit dem Nachtragsangebot Z 19 vom 17. März 1997 als ' Mehraufwand Baustraßenbau ' dar und benutzte dessen Leistungsverzeichnis - unter Vornahme von Abschlägen - als Grundlage - 6 - der Berechnung (UA S. 59 - 76, 97 - 101). Auf der Grundlage dieser Ste l- lungnahme wurde während der Nachtragsverhandlung vom 22. Juni 1998 die Vertragsänderung (VÄ) 14 unter teilweiser Heraufsetzung einzelner Positionen empfohlen (UA S. 77 - 86). In der Folge wurde auch durch die mit der externen juristischen Plausibilitätsprüfung beauftragte Kanzlei Prof. Dr. H . mit ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 1998 darauf abgestellt, die Nachtragsforderung der Arge sei berechtigt, w eil entgegen dem Haup t- vertrag die Baustraßen außerhalb der Trassen zu erbauen gewesen waren (UA S. 102). Die Vergabekommission der PBDE genehmigte die Vertrag s- änderung (VÄ) 14 ' entsprechend dem Nachtragsangebot der Arge vom 14. März 1997 ' (UA S. 106). Der ' Auftrag ' wurde von der Arge am 18. A u- gust 1998 bestätigt (UA S. 107), am 2. September wurde auf eine A b- schlagsrechnung der Arge gezahlt (UA S. 107), im Januar 2000 auf die Schlussrechnung der Arge die endgültige Abrechnung vorgenommen (UA S. 108). Nac h ständiger Rechtsprechung ist unter Nachteil bzw. Vermögenssch a- den jede durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße zu ve r- stehen, die Vermögensminderung ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldi e- rung auf Grund eines Vergleichs des Vermögensstandes vor u nd nach der Tat unter lebensnaher wirtschaftlicher Betrachtungsweise festzustellen (F i- scher aaO [Fischer, StGB, 58. Aufl. § 266 Rdnr. 115] sowie § 263 Rdnrn. 110ff. m.w.N.). Ein Nachteil liegt deshalb nicht vor, wenn zugleich ein den Verlust aufwiegender V ermögenszuwachs begründet wird (vgl. BGHSt 15, 342, 343 f.; BGH NJW 1975, 1234, 1235; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 14, 55; BGH StraFo 2010, 301). Ein solcher Vermögen s- zuwachs tritt beispielsweise ein, soweit das Vermögen von einer Verbin d- lichkeit in Höh e des Verlusts befreit wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Verbindlichkeit schwer zu beweisen wäre (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nac h- teil 46). Es ist daher grundsätzlich möglich, dass ein Gläubiger sich im - 7 - Rahmen eines Rechtsgeschäfts, auf Grund dessen ihm kei n Anspruch z u- steht, einen Vermögensvorteil verschafft, um sich damit für einen aus e i- nem anderen Rechtsgeschäft bestehenden Anspruch zu befriedigen (vgl. BGH wistra 1982, 68 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 46). Es muss aber durch die Tat unmittelbar ei ne Befreiung von dem bestehenden A n- spruch eintreten. Hierfür ist es erforderlich, dass der Handelnde das durch rechtswidrige Mittel, etwa Täuschung, Erlangte zu seinem bestehenden Anspruch in Beziehung gebracht hat, um auszuschließen, dass der Schuldner so wohl auf den bestehende n als auch auf den fingierten A n- spruch leistet (vgl. BGH wistra 1982, 68 f.; BGH NStZ - RR 1997, 298). 3. a) Vorliegend hat die Strafkammer keine Schadenskompensation im Hinblick auf die von ihr als ' dem Grunde nach ' berechtigt ange sehene Forderung der Arge wegen der Herstellung der Baustraßen angenommen. Sie hat dies damit begründet, ein entsprechender Vergütungsanspruch sei ma n- gels Vorlage einer prüffähigen Rechnung noch nicht entstanden und habe auch nicht mehr entstehen können, d a die Angeklagten eine Prüfung zwecks Verdeckung ihrer Täuschung verhinderten (UA S. 185). Diese E r- wägung ist in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Zum einen war der A n- spruch entstanden. Gemäß § 1 Nr. 3 der hier anwendbaren VOB/B war die Arge auf Verlan gen des Auftraggebers verpflichtet, auch Mehrleistungen gegenüber dem Hauptvertrag auszuführen, wofür ihr nach § 2 Nr. 5 VOB/B eine Vergütung zustand. Die PBDE hatte die Ausführung der Baustraßen außerhalb der Trasse ausdrücklich verlangt (UA S. 34, 40, 71 ). Mit der Ausführung der angeordneten Leistung (UA S. 45) war der Vergütungsan - spruch der Arge entstanden, die Vorlage einer prüffähigen Rechnung g e- mäß § 14 Nr. 1 VOB/B war nur Voraussetzung der Fälligkeit des A n- spruchs, nicht aber seiner Entstehung (vgl. Kapellmann/Messerschmidt VOB 3. Aufl. § 2 VOB/B § 2 Rdnr. 177, § 14 Rdnr. 2; Kuß VOB 2. Aufl. § 14 VOB/B Rdnr. 7). Entsprechendes gilt, wenn die Straßenerstellung als z u- sätzliche Leistung im Sinne von §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 6 VOB/B anzusehen wäre. Die Festst ellungen tragen die Annahme einer Vereinbarung der - 8 - VOB/B im Hauptvertrag vom 3. Dezember 1996 (vgl. UA S. 34, 101, 102, 103), wovon die Revision - nach zivilrechtlicher Beratung - in ihrer ergä n- zenden Revisionsbegründung vom 30. April 2010, anders als in d er vom 29. März 2010, ebenfalls ausgeht. Dass zum anderen nach dem Tatplan eine prüffähige Rechnung für den ' wahren ' (UA S. 57) Anspruch nicht mehr gestellt, dieser Anspruch somit nicht mehr fällig und geltend gemacht werden sollte, schließt die Kompe n- sati onsfähigkeit nicht aus, sondern schafft hierfür gerade die Vorausse t- zung, nämlich das Sich - Begeben der Forderung seitens des von der Tat Begünstigten. Hätte die Arge auf die Geltendmachung des Anspruchs nicht verzichtet, hätte sie zur Tatzeit eine prüffähi ge Rechnung noch erstellen können. Durch ihre rechtsfehlerhaften Erwägungen hat die Strafkammer sich den Weg zur Erörterung der rechtlich maßgeblichen Kriterien für das Vorliegen einer Schadenskompensation versperrt. b) Ein unmittelbarer Zusammenhang zwi schen Vermögensab - und - zufluss sowie ein ' In - Beziehung - Bringen ' der fingierten und der - nach Auffassung des Landgerichts - ' dem Grunde nach ' berechtigten Forderung, die eine Doppelbelastung des Auftraggebers ausschließt, wird durch die Festste l- lungen nah egelegt. Zum einen wäre eine Erörterung angebracht gewesen, ob bereits mit der Tatvereinbarung, wonach der Angeklagte D . bei E r- langung eines Bestellscheins für den fingierten Sachverhalt keine weiteren Schritte im Hinblick auf den ' wahren Anspruchsgrun d ' unternehmen würde (UA S. 57), ein Verzicht der Arge durch den für sie handelnden Angekla g- ten gelegen hat. Zum anderen hätte die Kammer sich vor allem damit au s- einandersetzen müssen, ob nicht im Abschluss der Vertragsänderung (VÄ) 14 durch die Arge ein v ertraglich vereinbarter Verzicht auf weitere Forderungen aus dem Komplex ' Baustraßen ' lag. Indem mit der VÄ 14 aus - drücklich auf das Nachtragsangebot Z 19 vom 17. März 1997 Bezug g e- nommen und die Gesamtentwicklung des Sachverhalts ' Baustraßenbau ' zur Begrü ndung der Nachtragszahlung herangezogen wurde, lag es nicht fern, hierin eine abschließende vertragliche Gesamtregelung dieses Sac h- - 9 - verhalts zu sehen. Dass im Nachhinein eine erneute Gel tendmachung der mit dem Änderungsangebot Z 19 erhobenen Forderung zusä tzlich zu der gerade auch hierauf gestützten Forderung aus der Vertragsänderung (VÄ) 14 in Betracht hätte kommen können, erscheint fernliegend. Auch Formulierungen der Kammer wie ' wahrer Anspruchsgrund ' (UA S. 57) de u- ten dahin, dass es bei der Tat nicht um die Begründung einer neuen Fo r- derung, sondern allein um die Durchsetzung der berechtigten Forderung unter Vortäuschung eines fiktiven Sachverhalts ging. c) Der grundsätzlichen Kompensationsgeeignetheit des Vergütungsa n- spruchs für die Herstellung der Bau straßen steht auch dessen mangelnde Fälligkeit nicht entgegen. Zwar scheint sich im Hinblick auf den Schul d- spruch aus einer Entscheidung des 5. Strafsenats vom 27. August 2003 [gemeint: Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 StR 78/01] (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nac hteil 51) anderes zu ergeben. In jenem Fall, in dem der Ang e- klagte in Höhe seiner noch nicht fälligen Honoraransprüche als Liquidator unter Missbrauch seiner Vertretungsbefugnis Entnahmen getätigt und das Landgericht zwar nicht das Honorar, aber den Nutzun gsausfall in voller Höhe als Schaden gewertet hatte, hat der BGH nur den Strafausspruch aufgehoben. Den Schuldspruch hat er nicht beanstandet, da die Entnahme mangels Fälligkeit der Honorarforderungen nicht der materiellen Recht s- ordnung entsprochen habe. I n der Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob anderes zu gelten hat, wenn die Forderung des Täters die Höhe der abgeflossenen liquiden Geldmittel beträchtlich übersteigt, was im vorliegenden Fall (wie noch zu er örtern) nicht auszuschließen ist. Darüber hinaus ist fraglich, ob an der seinerzeitigen Gewichtung der Fälligkeit nach der - mit Gesetzeskraft ve r- sehenen - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts [Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, BVerfGE 126 , 170] noch festzuhalten ist. Die bereits früher in der Literatur vertretene Auffassung, dass die fehlende Fälligkeit einer vorzeitig erfüllten Verbindlichkeit nicht schon für sich allein zu einem Vermögensnachteil führe (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 266 - 10 - Rdnr. 59), bekommt vor dem Hintergrund der vom Bundesverfassungsg e- richt geforderten Nachteilsermittlung anhand wirtschaftlicher Kriterien (BVerfG aaO Rdnrn. 113 f.) zusätzliches Gewicht. Angesichts der in den letzten Jahrzehnten festzustellenden Gegebenhei ten des Wirtschaftsl e- bens (Handel mit Optionen, ' Futures ' etc.) erscheint die Auffassung, noch nicht fällige Forderungen hätten keinen wirtschaftlichen Wert, als nicht (mehr) vertretbar. Eine geminderte Werthaltigkeit gegenüber dem Nom i- nalbetrag kann nicht pauschal angenommen werden, sondern muss en t- sprechend den Umständen des Einzelfalls festgestellt werden. Bedarf es nur noch ' eines Federstriches ' um die Fälligkeit herbeizuführen, dürfte der Nominalwert kaum unterschritten sein; anders ist es, wenn hierfü r noch b e- sonderer Aufwand zu betreiben ist. Vorliegend wäre zu berücksichtigen, dass das Nachtragsangebot vom 17./27. März 1997 sich lediglich als vo r- läufige Schätzung vor Durchführung der Baumaßnahme darstellte. In wel - chem Umfang der Arge prüffähige Unte rlagen zur Fertigung einer Schlus s- rechnung zur Verfügung gestanden haben, hat die Kammer nicht festg e- stellt. Immerhin waren die Baustraßen zur Zeit der Tatvollendung (Ve r- tragsschluss im August 1998 - UA S. 106f.; Zahlung im September 1998 - UA S. 107) noch nicht zurückgebaut (Rückbautermin: Oktober 1998 - UA S. 47). Allerdings führt der Umstand, dass die Forderung bestritten war, gemeinsame Feststellungen (§ 14 Nr. 2 VOB/B) nicht erstellt waren und die Arge die Beweislast für den Nachweis der Höhe ihrer Ford erung zu tragen hatte (vgl. Kapellmann aaO § 2 VOB/B Rdnr. 228 m.w.N.) zu einer gewi s- sen Minderung des wirtschaftlichen Werts ihrer Forderung, den näher zu bestimmen auf Grund der lückenhaften Urteilsgründe nicht möglich ist. d) Auch die Frage, von welc hem Nominalbetrag der Forderung der Arge au s- zugehen ist, lässt das Urteil mangels Aufklärung durch die Strafkammer o f- fen. Nach den Zahlen aus dem Nachtragsangebot der Arge ist nicht au s- zuschließen, dass dieser - selbst bei erheblicher Reduktion nach Prüfun g - die Höhe des von der Kammer festgestellten Vermögensverlustes nicht unerheblich überschritt. Die Arge hat nämlich - soweit hier relevant - einen - 11 - Forderungsbetrag in Höhe von 6.788.382,48 DM netto (=7.874.523,66 DM brutto) angemeldet, während die Zahlun g der DB AG - soweit hier rel e- vant - nur die Höhe von 4.230.649,79 DM netto (=4.907.553,97 DM brutto) betrug (UA S. 194). (Die Summe des Nachtragsangebots ergibt sich aus den folgenden, in den Urteilsgründen genannten Zahlen: Aufstellung vom 14. März 1997 : 7.154.113,07 DM netto (UA S. 39), zzgl. weiterer Positi o- nen gemäß Aufstellung vom 27. März 1997: 834.935,71 DM netto (UA S. 42 f.), abzgl. Position Geotextil statt Geogitter: 756.316,20 DM netto (UA S. 44) abzgl. der von der Kammer als strafrechtlich ni cht relevant a n- gesehenen Position Baustraßenunterhaltung: 444.350,03 DM netto; Su m- me: 6.788.382,48 DM netto = 7.874.523,66 DM brutto bei 16 % MWSt.) . Feststellungen dazu, in welcher Höhe Abschläge von diesen Zahlen vorz u- nehmen wären, enthält das Urteil ni cht. Anhaltspunkte hierzu ergeben sich auch nicht daraus, dass nach den Feststellungen in einer internen Aufste l- lung der Arge über offene Forderungen vom 28. April 1997 die Position Baustraßen nur mit 3.448.489 DM netto beziffert ist (UA S. 46). Zum einen befinden sich an dieser Stelle die handschriftlichen Bemerkungen ' auch in Bauumstellung ' und ' Betrachtung Hr. D . 6 Mio. ' (UA S. 46), zum and e- ren zieht die Kammer hieraus keinerlei Schlussfolgerungen, so dass revis i- onsrechtlich eine Bewertung nicht mög lich ist. 4. Auch die Darstellung eines weiteren, unter Umständen strafbaren Sachve r- halts in den Urteilsgründen (Heraufsetzung des Entgelts für den Posten ' Oberbodenandeckung ' laut Nachtragsangebot der Arge vom 25. Mai 1998 um mehr als 150.000 DM), steht der Aufhebung des Urteils nicht entgegen. Dieser Sachverhalt wird nämlich von Anklage und Eröffnungsbeschluss mit keinem Wort erwähnt und ist damit nicht Verfahrensgegenstand. Demen t- sprechend findet er in den Abschnitten ' subjektive Tatseite ' , ' rechtliche Würdigung ' und ' Strafzumessung ' keine Berücksichtigung, wenn er auch in den Urteilsabschnitten ' Tatgeschehen ' (UA S. 87 - 93) und ' Beweiswürd i- gung ' (UA S. 139 - - 12 - Dem schließt sich der Senat an. Becker Pfister von Lienen RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Menges 4
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