BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 444 /1 0 vom 5. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2011 gem äß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hildesheim vom 2. Oktober 2009 , soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen " gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Untreue " (§ 263 Abs. 1, § 266 Abs. 1 2. Fall, § 25 Abs. 2, § 52 StGB) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich hat es als Entschädigung für die überlange Dauer des Verfahrens ausgesprochen, dass vier Monate und zwei Wochen dieser Strafe als verbüßt gelten. Das auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt: 1 2 3 - 3 - " Die Stra fkammer hat zwar einen konkreten Nachteil in Höhe von 4.907.533,97 DM brutto (UA S. 194) konkret benannt. Das genügt den rechtl i- chen Anforderungen hier jedoch nicht. Es handelt sich dabei nämlich um den Vermögensabfluss wegen der Zahlung auf eine tatsächli ch nicht erbrachte Lei s- tung (Grundsanierung von Baustraßen im Spätherbst 1997), dem nach Auffa s- sung der Kammer eine ' dem Grunde nach ' berechtigte Forderung des Vertrag s- partners wegen einer erbrachten Leistung (Herstellung der Baustraßen im Frü h- jahr/Sommer 1997) gegenüber stand. Nach den Feststellungen ist nicht ausz u- schließen, dass die Geschädigte durch die Tat von der Gegenforderung befreit wurde, dass mithin eine Schadenskompensation eingetreten ist. Soweit sich dem Urteil eine Begründung für die Auffassu ng der Kammer, eine Schadenskom - pensation sei nicht erfolgt, entnehmen lässt (UA S. 185), ist sie rechtlich nicht tragfähig. Den wirtschaftlichen Wert der Gegenforderung hat die Kammer nicht festgestellt, entsprechende Beweisanträge auf Einholung von Sachv erständ i- gengutachten hat sie abgelehnt. Nach den lückenhaft in den Urteilsgründen en t- haltenen Anhaltspunkten lässt sich nicht ausschließen, dass der Wert der G e- I. Aufhebung auf die Sachrüge 1. Den Urteilsgründen, die unter der Überschrift ' Tatgeschehen ' (UA S. 51 - 108) eine Viel zahl von nicht auf den abstrakten Tatbestand bezogenen Tatsachen enthalten (vgl. dazu Meyer - Goßner StPO 53. Aufl. § 267 Rn. 5 m.w.N.) und die rechtliche Würdigung n ur fragmentarisch an einzelnen Stellen der Beweiswürdigung (insbesondere S. 185 f.) und der Strafzume s- sung (UA S. 195 f.) aufscheinen lassen (vgl. Meyer - Goßner aaO § 267 Rn. 17 m.w.N.), sind im Kern folgende strafrechtlich relevante Umstände zu entnehmen: Der Angeklagte war in der Tatzeit als Leiter der Bauüberwachungszentrale (BÜZ) für die Planungsgesellschaft Bahnbau Deutsche Einheit (PBDE) der - 4 - Deutschen Bahn AG im Rahmen des Projekts ' Bahnstrecke Hann o- ver/Berlin ' tätig (UA S. 14f., 25 - 28). Dabei wirk te er insbesondere mit dem Realisierungsmanager des Projekts, dem Mitangeklagten Dr. S z u- sammen (UA S. 33). Im Dezember 1996 vergab die PBDE für eine Teil s- trecke einen Bauauftrag mit Schwerpunkt Erdarbeiten an die ' Arbeitsg e- meinschaft T . ' (UA S. 24; im Folgenden: Arge), für die der Mitangeklagte D . als Geschäftsführer der an der Arge beteiligten P . Baugesellschaft mbH tätig war (UA S. 24). Bereits Anfang 1997 kam es zwischen Auftragg eber und Auftragnehmer zu einer Auseinandersetzung darüber, in welchem Umfang der Hauptvertrag die E r- stellung von Baustraßen außerhalb der Bahntrasse abdeckte, die der Au f- traggeber forderte (UA S. 28f.). Der Mitangeklagte R . erstellte ins o- weit für die Arge vor Durchführung der Arbeiten ein Nachtragsangebot (Z 19) vom 17. März 1997 mit Leistungsverzeichnis vom 14. Juli 1997 (UA S. 36 - 39), ergänzt durch einen ' Nachtrag ' vom 27. März 1997 (UA S. 41 - 45). Der Auftraggeber lehnte eine Vergütung für di e bis Juli 1997 auf seine Anordnung (UA S. 34) fertig gestellten Baustraßen mehrfach eindeutig ab, da diese Leistung von der Vergütung gemäß Hauptvertrag abgedeckt sei, zuletzt mit Schreiben vom 3. Februar 1998 (UA S. 41, 45, 50, 51). Das Landgericht ist zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass die Rechtsauffassung des Auftraggebers unzutreffend sei und ein Anspruch der Arge ' dem Grunde nach ' bestand (UA S. 52, 159). Dies ist zwar rechtsfehlerhaft, denn das Gericht hat auf eine Auslegung des Ve r- t rags verzichtet und stattdessen eine Unterstellung vorgenommen, der S a- che nach also den Zweifelsgrundsatz angewendet, obwohl Auslegung und Anwendung des Rechts einschließlich vertraglicher Verhältnisse zu seinen Kernaufgaben zählt, denen es sich bei Entsch eidungsrelevanz nicht en t- ziehen darf und hinsichtlich der die Anwendung des Zweifelssatzes nicht zulässig ist (vgl. Schoreit in KK - StPO 6. Aufl. § 261 Rdnr. 61 m.w.N.). Da der Fehler sich aber nur zu Gunsten der Angeklagten auswirkt, ist er im Revisionsver fahren auf die Angeklagtenrevision hinzunehmen. - 5 - Obwohl der Angeklagte wie auch der Mitangeklagte Dr. S . an der im Ergebnis ablehnenden Prüfung der Nachtragsforderungen der Arge b e- teiligt gewesen waren (UA S. 41, 45, 50, 51), stellt die Strafka mmer fest, dass der Angeklagte D . als Vertreter der Arge sie im Februar oder März 1998 von der Berechtigung der Ansprüche der Arge ' überzeugte ' (UA S. 52). Welche Gründe dieser Überzeugungsbildung zu Grunde lagen und warum die Angeklagten die übergeo rdneten und entscheidungsberech - tigten Personen der PBDE für nicht gleichermaßen einsichtsfähig hielten (UA S. 53, 56), so dass sie auf den Plan verfielen, der aus ihrer Sicht b e- rechtigten Forderung durch Fingierung eines Alternativsachverhalts (Grundsanie rung der Baustraßen im Spätherbst 1997, die nicht stattgefu n- den hatte) zur Durchsetzung zu verhelfen (UA S. 56), legt die Kammer nicht dar. Da dies den Angeklagten nicht beschwert, ist es im Revisions - verfahren hinzunehmen. Die Angeklagten gingen davon aus , dass im Falle eines erfolgreichen Au s- tauschs der ' wahren ' (UA S. 57) durch die fiktive Anspruchsgrundlage der Punkt ' Vergütung der Leistungen im Zusammenhang mit den Baustraßen ' erledigt sei (UA S. 57). Die Arge sollte nach dem Plan einen Betrag in der G rößenordnung von 4,2 Millionen DM (netto) erhalten. Bei dieser ' ve r- gleichsweise ' (UA S. 53) bestimmten Summe spielte eine Rolle, dass eine Prüfung der Massen - und Einheitspreise nicht durchgeführt werden sollte, da sonst der fiktive Charakter des Sachverha lts ' Grundsanierung ' aufgefa l- len wäre (UA S. 53, 56). Eine ' Überzahlung ' der Arge nahmen die Ang e- klagten nach Auffassung der Strafkammer in Kauf (UA S. 57). Entsprechend der Vorgaben des Angeklagten wurde daraufhin von der BÜZ eine befürwortende Stellungn ahme erarbeitet. Diese stellte den neuen Sachverhalt ' Grundsanierung ' allerdings nicht isoliert, sondern in unauflö s- barem Zusammenhang mit dem Nachtragsangebot Z 19 vom 17. März 1997 als ' Mehraufwand Baustraßenbau ' dar und benutzte dessen Lei s- tungsverzeich nis - unter Vornahme von Abschlägen - als Grundlage der Berechnung (UA S. 59 - 76, 97 - 101). Auf der Grundlage dieser Stellun g- nahme wurde während der Nachtragsverhandlung vom 22. Juni 1998 die - 6 - Vertragsänderung (VÄ) 14 unter teilweiser Heraufsetzung einzel ner Posit i- onen empfohlen (UA S. 77 - 86). In der Folge wurde auch durch die mit der externen juristischen Plausibilitätsprüfung beauftragte Kanzlei Prof. Dr. H . mit ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 1998 darauf abgestellt, die Nachtragsforderung der Arge sei berechtigt, weil entgegen dem Hauptve r- trag die Baustraßen außerhalb der Trassen zu erbauen gewesen waren (UA S. 102). Die Vergabekommission der PBDE genehmigte die Vertrag s- änderung (VÄ) 14 ' entsprechend dem Nachtragsangebot der Arge vom 14. März 1997 ' (UA S. 106). Der ' Auftrag ' wurde von der Arge am 18. A u- gust 1998 bestätigt (UA S. 107), am 2. September wurde auf eine A b- schlagsrechnung der Arge gezahlt (UA S. 107), im Januar 2000 auf die Schlussrechnung der Arge die endgültige Abrechnung vorgenomm en (UA S. 108). Nach ständiger Rechtsprechung ist unter Nachteil bzw. Vermögenssch a- den jede durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße zu ve r- stehen, die Vermögensminderung ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldi e- rung auf Grund eines Vergleichs de s Vermögensstandes vor und nach der Tat unter lebensnaher wirtschaftlicher Betrachtungsweise festzustellen (F i- scher aaO [Fischer, StGB, 58. Aufl. § 266 Rdnr. 115] sowie § 263 Rdnrn. 110ff. m.w.N.). Ein Nachteil liegt deshalb nicht vor, wenn zugleich ein de n Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet wird (vgl. BGHSt 15, 342, 343 f.; BGH NJW 1975, 1234, 1235; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 14, 55; BGH StraFo 2010, 301). Ein solcher Vermögen s- zuwachs tritt bei spielsweise ein, soweit das Vermögen von ein er Verbin d- lichkeit in Höhe des Verlusts befreit wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Verbindlichkeit schwer zu beweisen wäre (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nac h- teil 46). Es ist daher grundsätzlich möglich, dass ein Gläubiger sich im Rahmen eines Rechtsgeschäfts, auf Grund dessen ihm kein Anspruch z u- steht, einen Vermögensvorteil verschafft, um sich damit für einen aus e i- - 7 - nem anderen Rechtsgeschäft bestehenden An spruch zu befriedigen (vgl. BGH wistra 1982, 68 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 46). Es muss aber du rch die Tat unmittelbar eine Befreiung von dem bestehenden A n- spruch eintreten. Hierfür ist es erforderlich, dass der Handelnde das durch rechtswidrige Mittel, etwa Täuschung, Erlangte zu seinem bestehenden Anspruch in Beziehung gebracht hat, um auszuschlie ßen, dass der Schuldner sowohl auf den bestehende n als auch auf den fingierten A n- spruch leistet (vgl. BGH wistra 1982, 68 f.; BGH NStZ - RR 1997, 298). 3. a) Vorliegend hat die Strafkammer keine Schadenskompensation im Hinblick auf die von ihr als ' dem Gr unde nach ' berechtigt angesehene Forderung der Arge wegen der Herstellung der Baustraßen angenommen. Sie hat dies damit begründet, ein entsprechender Vergütungsanspruch sei ma n- gels Vorlage einer prüffähigen Rechnung noch nicht entstanden und habe auch nich t mehr entstehen können, da die Angeklagten eine Prüfung zwecks Verdeckung ihrer Täuschung verhinderten (UA S. 185). Diese E r- wägung ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Zum einen war der A n- spruch entstanden. Gemäß § 1 Nr. 3 der hier anwendbaren VOB /B war die Arge auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, auch Mehrleistungen gegenüber dem Hauptvertrag auszuführen, wofür ihr nach § 2 Nr. 5 VOB/B eine Vergütung zustand. Die PBDE hatte die Ausführung der Baustraßen außerhalb der Trasse ausdrücklich verlangt (UA S. 34, 40, 71). Mit der Ausführung der angeordneten Leistung (UA S. 45) war der Vergütungsan - spruch der Arge entstanden, die Vorlage einer prüffähigen Rechnung g e- mäß § 14 Nr. 1 VOB/B war nur Voraussetzung der Fälligkeit des A n- spruchs, nicht ab er seiner Entstehung (vgl. Kapellmann/Messerschmidt VOB 3. Aufl. § 2 VOB/B § 2 Rdnr. 177, § 14 Rdnr. 2; Kuß VOB 2. Aufl. § 14 VOB/B Rdnr. 7). Entsprechendes gilt, wenn die Straßenerstellung als z u- sätzliche Leistung im Sinne von §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 6 VOB/B anzusehen wäre. Dass zum anderen nach dem Tatplan eine prüffähige Rechnung für den ' wahren ' (UA S. 57) Anspruch nicht mehr gestellt, dieser Anspruch somit - 8 - nicht mehr fällig und geltend gemacht werden sollte, schließt die Kompe n- sationsfähigkeit nicht aus, sondern schafft hierfür gerade die Vorausse t- zung, nämlich das Sich - Begeben der Forderung seitens des von der Tat Begünstigten. Hätte die Arge auf die Geltendmachung des Anspruchs nicht verzichtet, hätte sie zur Tatzeit eine prüffähige Rechnung noch erstell en können. Durch ihre rechtsfehlerhaften Erwägungen hat die Strafkammer sich den Weg zur Erörterung der rechtlich maßgeblichen Kriterien für das Vorliegen einer Schadenskompensation versperrt. b) Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Vermögensab - und - zufluss sowie ein ' In - Beziehung - Bringen ' der fingierten und der - nach Auffassung des Landgerichts - ' dem Grunde nach ' berechtigten Forderung, die eine Doppelbelastung des Auftraggebers ausschließt, wird durch die Festste l- lungen nahegelegt. Zum einen wäre eine Erörterung angebracht gewesen, ob bereits mit der Tatvereinbarung, wonach der Mitangeklagte D . bei E r langung eines Bestellscheins für den fingierten Sachverhalt keine weit e- ren Schritte im Hinblick auf den ' wahren Anspruchsgrund ' unternehmen würde (UA S. 57), ein Verzicht der Arge durch den für sie handelnden D . gelegen hat. Zum anderen hätte die Kammer sich vor allem damit au s- einandersetzen müssen, ob nicht im Abschluss der Vertragsänderung (VÄ) 14 durch die Arge ein vertraglich vereinbarter Verzicht auf weitere Forderungen aus dem Komplex ' Baustraßen ' lag. Indem mit der VÄ 14 ausdrücklich auf das Nachtragsangebot Z 19 vom 17. März 1997 Bezug genommen und die Gesamtentwicklung des Sachverhalts ' Baustraßenbau ' zur Begründung der Nachtragszahlu ng herangezogen wurde, lag es nicht fern, hierin eine abschließende vertragliche Gesamtregelung dieses Sac h- verhalts zu sehen. Dass im Nachhinein eine erneute Geltendmachung der mit dem Änderungsangebot Z 19 erhobenen Forderung zusätzlich zu der gerade auch hierauf gestützten Forderung aus der Vertragsänderung (VÄ) 14 in Betracht hätte kommen können, erscheint fernliegend. Auch Formulierungen der Kammer wie ' wahrer Anspruchsgrund ' (UA S. 57) de u- ten dahin, dass es bei der Tat nicht um die Begründung einer neu en Fo r- - 9 - derung, sondern allein um die Durchsetzung der berechtigten Forderung unter Vortäuschung eines fiktiven Sachverhalts ging. c) Der grundsätzlichen Kompensationsgeeignetheit des Vergütungsa n- spruchs für die Her stellung der Baustraßen steht auch desse n mangelnde Fälligkeit nicht entgegen. Zwar scheint sich im Hinblick auf den Schul d- spruch aus einer Entscheidung des 5. Strafsenats vom 27. August 2003 [gemeint: Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 StR 78/01] (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 51) anderes zu erg eben. In jenem Fall, in dem der Ang e- klagte in Höhe seiner noch nicht fälligen Honoraransprüche als Liquidator unter Missbrauch seiner Vertretungsbefugnis Entnahmen getätigt und das Landgericht zwar nicht das Honorar, aber den Nutzungsausfall in voller Höhe als Schaden gewertet hatte, hat der BGH nur den Strafausspruch aufgehoben. Den Schuldspruch hat er nicht beanstandet, da die Entnahme mangels Fälligkeit der Honorarforderungen nicht der materiellen Recht s- ordnung entsprochen habe. In der Entscheidung des B undesgerichtshofs wurde allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob anderes zu gelten hat, wenn die Forderung des Täters die Höhe der abgeflossenen liquiden Geldmittel beträchtlich übersteigt, was im vorliegenden Fall (wie noch zu erörtern) nicht auszuschli eßen ist. Darüber hinaus ist fraglich, ob an der seinerzeitigen Gewichtung der Fälligkeit nach der - mit Gesetzeskraft ve r- sehenen - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts [Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, BVerfGE 126, 170] noch festzuhalten ist. Die bereits früher in der Literatur vertretene Auffassung, dass die fehlende Fäl ligkeit einer vorzeitig erfüllten Verbindlichkeit nicht schon für sich allein zu einem Vermögensnachteil führe (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 266 Rdnr. 59), bekommt vor dem Hintergrund der vom Bundesverfassungsg e- richt geforderten Nachteilsermittlung anhand wirtschaftlicher Kriterien (BVerfG aaO Rdnrn. 113 f.) zusätzliches Gewicht. Angesichts der in den letzten Jahrzehnten festzustellenden Gegebenheiten des Wirtschaftsl e- be ns (Handel mit Optionen, ' Futures ' etc.) erscheint die Auffassung, noch nicht fällige Forderungen hätten keinen wirtschaftlichen Wert, als nicht - 10 - (mehr) vertretbar. Eine geminderte Werthaltigkeit gegenüber dem Nom i- nalbetrag kann nicht pauschal angenommen we rden, sondern muss en t- sprechend den Umständen des Einzelfalls festgestellt werden. Bedarf es nur noch ' eines Federstriches ' um die Fälligkeit herbeizuführen, dürfte der Nominalwert kaum unterschritten sein; anders ist es, wenn hierfür noch b e- sonderer Aufwa nd zu betreiben ist. Vorliegend wäre zu berücksichtigen, dass das Nachtragsangebot vom 17./27. März 1997 sich lediglich als vo r- läufige Schätzung vor Durchführung der Baumaßnahme darstellte. In wel - chem Umfang der Arge prüffähige Unterlagen zur Fertigung ei ner Schlus s- rechnung zur Verfügung gestanden haben, hat die Kammer nicht festg e- stellt. Immerhin waren die Baustraßen zur Zeit der Tatvollendung (Ve r- tragsschluss im August 1998 - UA S. 106f.; Zahlung im September 1998 - UA S. 107) noch nicht zurückgebaut (Rüc kbautermin: Oktober 1998 - UA S. 47). Allerdings führt der Umstand, dass die Forderung bestritten war, gemeinsame Feststellungen (§ 14 Nr. 2 VOB/B) nicht erstellt waren und die Arge die Beweislast für den Nachweis der Höhe ihrer Forderung zu tragen hatte ( vgl. Kapellmann aaO § 2 VOB/B Rdnr. 228 m.w.N.) zu einer gewi s- sen Minderung des wirtschaftlichen Werts ihrer Forderung, den näher zu bestimmen auf Grund der lückenhaften Urteilsgründe nicht möglich ist. d) Auch die Frage, von welchem Nominalbetrag der F orderung der Arge au s- zugehen ist, lässt das Urteil mangels Aufklärung durch die Strafkammer o f- fen. Nach den Zahlen aus dem Nachtragsangebot der Arge ist nicht au s- zuschließen, dass dieser - selbst bei erheblicher Reduktion nach Prüfung - die Höhe des von de r Kammer festgestellten Vermögensverlustes nicht unerheblich überschritt. Die Arge hat nämlich - soweit hier relevant - einen Forderungsbetrag in Höhe von 6.788.382,48 DM netto (=7.874.523,66 DM brutto) angemeldet, während die Zahlung der DB AG - soweit hi er rel e- vant - nur die Höhe von 4.230.649,79 DM netto (=4.907.553,97 DM brutto) betrug (UA S. 194). (Die Summe des Nachtragsangebots ergibt sich aus den folgenden, in den Urteilsgründen genannten Zahlen: Aufstellung vom 14. März 1997: 7.154.113,07 DM netto (UA S. 39), zzgl. weiterer Positi o- - 11 - nen gemäß Aufstellung vom 27. März 1997: 834.935,71 DM netto (UA S. 42 f.), abzgl. Position Geotextil statt Geogitter: 756.316,20 DM netto (UA S. 44) abzgl. der von der Kammer als strafrechtlich nicht relevant anges e- henen Position Baustraßenunterhaltung: 444.350,03 DM netto; Summe: 6.788.382,48 DM netto = 7.874.523,66 DM brutto bei 16 % MWSt.) . Feststellungen dazu, in welcher Höhe Abschläge von diesen Zahlen vorz u- nehmen wären, enthält das Urteil nicht. Anhaltspunkte hierzu ergeben sich auch nicht daraus, dass nach den Feststellungen in einer internen Aufste l- lung der Arge über offene Forderungen vom 28. April 1997 die Position Baustraßen nur mit 3.448.489 DM netto beziffert ist (UA S. 46). Zum einen befinden sich an dieser S telle die handschriftlichen Bemerkungen ' auch in Bauumstellung ' und ' Betrachtung Hr. D . 6 Mio. ' (UA S. 46), zum and e- ren zieht die Kammer hieraus keinerlei Schlussfolgerungen, so dass revis i- onsrechtlich eine Bewertung nicht möglich ist. 4. Auch die D arstellung eines weiteren, unter Umständen strafbaren Sac h- verhalts in den Urteilsgründen (Heraufsetzung des Entgelts für den Posten ' Oberbodenandeckung ' laut Nachtragsangebot der Arge vom 25. Mai 1998 um mehr als 150.000 DM), steht der Aufhebung des Urteil s nicht entgegen. Dieser Sachverhalt wird nämlich von Anklage und Eröffnungsbeschluss mit keinem Wort erwähnt und ist damit nicht Verfahrensgegenstand. Demen t- sprechend findet er in den Abschnitten ' subjektive Tatseite ' , ' rechtliche Würdigung ' und ' Strafzum essung ' keine Berücksichtigung, wenn er auch in den Urteilsabschnitten ' Tatgeschehen ' (UA S. 87 - 93) und ' Beweiswürd i- gung ' (UA S. 139 - 151) umfangreich dargestellt wird." - 12 - Dem schließt sich der Senat an. Becker Pfister von Lienen RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Menges 4
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