ECLI:DE:BGH:2015:241115B3STR444.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 444/15 vom 24. November 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Revision des Angeklagten H . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer d e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. November 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die R evision des Angeklagten H. wird - unter Au f- rechterhaltung der Feststellungen - das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 8. April 2015 aufgehoben, a) soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe sowie im Au s- spruch über die Gesamtstrafe, b) s oweit es den Mitangeklagten K. betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 4. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine allg emeine Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H . wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgeri cht hat den Angeklagten H. - unter Freispruch im Ü b- rigen - wegen gefährlicher Körperverletzung , Beihilfe zur gefährlichen Körpe r- verletzung sowie Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Ja h- ren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt ha t. Gegen den Mitangeklagten K. hat es wegen versuchten Totschlags in Tateinhe it mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einem früheren Urteil auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten erkannt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ang e- klag ten H. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen - teilweise auch zugunsten des Mitangeklagten K . wirkenden - Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Soweit für die Entscheidung von Bedeutung, hat das Landgericht fo l- gende Feststellungen getroffen: Mit dem Ziel der Rache machte sich am 17. Mai 2014 der Nebenkläger C . , dessen Cousin am Vortag von den Angeklagten durch Messerstiche verletzt worden war, mit Freunden auf die Suche nach diesen. Als beide Gru p- pen aufeinandertrafen, schlug der Nebenkläger mit einer Holzlatte in Richtung der Angeklagten, traf jedoch lediglich eine Hauswand, wodurch die Latte ze r- brach und zu Boden fiel. Als die Ang eklag ten sowie der Nichtrevident F. ihre mitgeführten Messer zogen, ergriff die Gruppe um den Nebenkläger die Flucht; der Nebenkläger kam dabei zu Sturz. Nunmehr v ersetzte ihm der Angeklagte K. mit bedingtem Tötungsvorsatz einen Messerstich in den Unterbauch. D a- bei fühlte er sich "durch die Anwesenheit der ebenfalls [...] bewaffneten Mita n- geklagten [...] unterstützt, da er davon ausging, dass die Mitangeklagten jede r- 1 2 3 - 4 - zeit eingreifen und eine eventuelle Gegenwehr des Opfers unterbinden würden. Die An geklagten F . und H . hatten sich ihrerseits bewusst in die Nähe des Geschehens begeben und billigten, dass der Angeklagte K . den Nebe n- kläger mit dem Messer traktierte und sich h i erbei von ihnen bestärkt fühlte. Sie rechneten jedoch nicht da mit, dass der Angeklagte K. dem Geschädigten nach dem Leben trachten würde und waren hiermit auch nicht einverstanden. Die genaue Stichführung konnten beide Mitangeklagten nicht sehen, da sie unmitte lbar hinter dem Angeklagten K. standen und die Einzelheiten des Geschehens vom Körper des Angeklagten K . verdeckt wurden" (Fall II. 3. der Urteilsgründe). Nachdem ein Freund dem Geschädigten zunächst zu Hilfe gekommen war und die Angeklagten vertrieben hatte, setzten diese dem Nebenkläger, der nach etwa 100 m aufgrund der erlittenen Stichverletzung erneut zusammeng e- brochen war, abermals nach. Während der Angeklagte K . und der Nichtrev i- dent auf den Geschädigten einschlugen, stach der Revisionsführer mit einem Küchenmesser auf ihn ein. Dabei handelte er "in der Absicht, den Nebenkläger mit Hilfe des Messers zu verletzen, und nahm dabei billigend in Kauf, dass dem Nebenkläger durch dessen Abwehrbewegungen mit Armen und Beinen ebe n- falls Schnittverletzungen zugefügt werden könnten". Tatsächlich e rlitt der G e- schädigte eine Schnittverletzung am linken Daumen sowie eine Stichverletzung am rechten Knie (Fall II. 4. der Urteilsgründe). II. Diese - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen tragen die Veru r- teilung des Angeklagten H. wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 4. der Urteilsgründe) bzw. der Beihilfe hierzu (Fall II. 3. der Urteilsgründe) nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht . 4 5 - 5 - In Fall II. 4. der Urteilsgründe ist bereits die Erfüllung des objektiven Ta t- bestandes nicht beleg t. Dieser verlangt, dass die Behandlung nach den U m- ständen des Einzelfalles generell dazu geeignet ist, das Leben des Ver letzten zu gefährden (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 38/13, NStZ - RR 2013, 342). Trotz der generell hohen Ge fährlichkeit eines Messerei n- satzes versteht sich dies nicht von selbst. Deshalb hätte das Landgericht mitte i- len müssen, auf welche Körperregionen der Angeklagte H . zielte. Auch hinsichtlich der diesem zurechenbaren (§ 25 Abs. 2 StGB) Schläge des A ng e- klagten K . sowie des Nichtrevidenten verhält sich das Urteil nicht dazu, auf welche Körperstellen des Geschädigten diese mit welcher Intensität einwirkten. Eine abstrakte Lebensgefährlichkeit der Behandlung ist damit nicht dargetan. Diese folgt in Fall II. 3 . der Urteilsgründe zwar ohne weiteres aus der konkret dargestellten Stichführung durch den Angeklagten K . . Die Stra f- kammer setzt sich indes nicht damit auseinand er, ob beim Angeklagten H. insoweit auch der erforderliche Gehilfen vorsatz gegeben war, der sich nicht nur auf die Unterstützungshandlung, sondern auch auf die Vollendung der Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen beziehen muss (BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - 1 StR 757/81, NJW 1982, 2453, 2454). Letzteres ist indes nic ht selbstverständlich. Dies gilt umso mehr, als die Strafkammer ausdrücklich fes t- gestellt hat, dass der Angeklagte H . die Einzelheiten des Geschehens nicht sehen konnte. III. Die aufgezeigten Fehler lassen zwar den Schuldspruch unberührt, da di e Feststellungen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bzw. der Beihilfe hierzu gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB tragen. Demgege n- über können die in beiden Fällen verhängten Einzelstrafen keinen Bestand h a- ben, da das Landgericht die Verwir klichung von drei Alternativen des § 224 Abs. 1 StGB jeweils ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten H . stra f- 6 7 8 - 6 - schärfend berücksichtigt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufh e- bung der Gesamtstrafe nach sich. Dieselbe rechtsfehlerhafte E rwägung führt gemäß § 357 Satz 1 StPO zur Aufhebung der in Fall II. 4. der Urteilsgründe gegen den Angeklagten K . verhängten Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe. Demgegenüber kann der Senat hinsichtlich des Angeklag ten F. ausschließen, d ass die g e- gen diesen verhängte, vornehmlich an erzieherischen Aspekten orientierte J u- gendstrafe auf dem Fehler beruht. IV. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung der neuen Ve r- handlung und Entscheidung. Nachdem sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen Erwachsene richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (§ 354 Abs. 3 StPO analog). Einer Aufhebung der ge - 9 10 - 7 - troffenen Feststellungen bedurfte es nicht, da es sich um einen reinen We r- tungsfehler handelt (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen, die zu den bislang getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich. Becker Pfister Mayer Ge ricke Spaniol
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