ECLI:DE:BGH:2016:291116B3STR444.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 444/16 vom 29. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 29. November 2016 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2 5. Mai 2016 wird auf seine Kosten verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen . 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in zehn Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das am 25. Mai 2016 in seiner Anwesenh eit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit einem am 1. Juli 2016 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage Revision eingelegt. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur E inlegung der Revision b e- 1 - 3 - antragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Verteidiger ausgeführt: Der Angeklagte habe ihn gleich nach der Urteilsverkündung beauftragt, Revision gegen das Urteil einzulegen. Das habe er aufgrund von Arbeitsübe r- l astung unterlassen. Erst als ihn der Angeklagte "heute" in der Justizvollzug s- anstalt darauf angesprochen habe, eine neue Strafzeitberechnung erhalten zu haben, in der die Rechtskraft des Urteils vermerkt sei, habe er sein Versäumnis erkannt. 1. Der Wiede reinsetzungsantrag ist unzulässig, weil die Voraussetzu n- gen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurden. Der Genera l- bundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 26. Oktober 2016 ausg e- führt: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuha l- ten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach We g- fall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragst eller auch Angaben über den Zei t- punkt des Wegfalls des Hindernisses machen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15 , BeckRS 2016, 02161, mwN). An di e- ser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu , wann das Hindernis, das der Fristwa h- rung entgegenstand, weggefallen ist. Entscheidend für den Fristb e- ginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten. Auf den - von der Revision mitgeteilten - Zeitpunkt der Kenntnis des Ve r- teidigers kommt e s hingegen nicht an (BGH, aa O , mwN). Wann dem Angeklagten die neue Strafzeitberechnung, in der das Urteil als rechtskräftig vermerkt ist, ausgehändigt wurde und ihm somit die Ve r- säumung der Revisionseinlegungsfrist bekannt geworden ist, wird i n- des von der Revision nicht vorgetragen, obwohl der Wiedereinse t- zungsantrag erst einen Monat nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO gestellt wurde. Jedenfalls in den Fällen , in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO wie hier nach Aktenlage nicht offe n- 2 3 - 4 - sic htlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinse t- zungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist . Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden gelt end macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, aaO, mwN). " Dem schließt sich der Senat an. Soweit nunmehr mit Schriftsatz des Verteidigers vom 16. November 2016 ausgeführt worden ist, dass auch der Angeklagte erst am 1. Juli 2016 von der u nterbliebenen Revisionseinlegung erfahren habe, führt dies zu keiner a n- deren Beurteilung. Die Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte von dem Wegfall des Hindernisses, hier mithin von dem Versäumnis des Verteid i- gers, erfahren hat, müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gemacht werden, weil sie Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wieder ein - setzungs antrags sind; später können bereits rechtzeitig vorgetragene Zulässi g- keitsvoraussetzungen nur noch ergänzt und verdeutlicht werden (BGH, B e- schluss vom 30. April 2015 - 1 StR 135/15, juris Rn. 4). 4 5 - 5 - 2. Da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 341 Abs. 1 StPO) d a- nach nicht eingehalten worden ist, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Becker Schäfer Gericke Tiemann Berg 6
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