BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 445/05 vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Januar 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 20. Juli 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinsch344dlicher Sachbe-sch344digung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Das Gitter am Fenster des Justizvollzugskrankenhauses, welches der Angeklagte bei seinem Fluchtversuch durchges344gt hat, dient zum 366ffentlichen Nutzen, n344mlich der sicheren Verwahrung der untergebrachten Gefangenen (vgl. OLG Koblenz NStZ 1983, 29; Hoyer in SK-StGB 64. Lfg., Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. - jeweils 247 304 Rdn. 11). Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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