BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 445/06 vom 16. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Januar 2007 ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Mai 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde (Fallakte 6) wegen Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafaus-spruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte we-gen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wird, sowie wegen Be-stechung im gesch344ftlichen Verkehr in zwei F344l-len zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tages-s344tzen zu je 100 200 verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - 4. Die neu zu treffende Entscheidung gem344337 247 268 a Abs. 1 StPO bleibt dem Landgericht Wuppertal vor-behalten. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Au337erdem hat es ihn wegen Bestechung im ge-sch344ftlichen Verkehr in zwei F344llen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tages-s344tzen zu je 100 200 verurteilt. Von weiteren Tatvorw374rfen hat es ihn freigespro-chen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-sion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. 1 Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde (Fallakte 6) verurteilt worden ist. Dies f374hrt zum Wegfall der daf374r verh344ngten Freiheitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch entsprechend ge344ndert. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Januar 2007 lag dem Senat vor. 2 - 4 - Die wegen des Wegfalls der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und der Gesamtfreiheitsstrafe neu zu treffende Bew344hrungsentschei-dung gem344337 247 268 a Abs. 1 StPO bleibt dem Tatrichter vorbehalten. 3 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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