BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 445/07 vom 4. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. M344rz 2008 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 16. Januar 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zu der R374ge einer fehlenden Er366rterung gerichtskundiger Tatsachen in der Hauptverhandlung bemerkt der Senat erg344nzend: Es kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einem eventuel-len Verfahrensfehler des Gerichts beruhen w374rde. Der Angeklagte h344tte sich angesichts der Wirkstoffgehalte f374r sichergestelltes Kokain (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. Anhang H) gegen die Annahme der Kammer nicht anders verteidigen k366nnen. Der Senat ist deswegen nicht gehal-ten, das Geschehen in der Hauptverhandlung freibeweislich aufzukl344-ren (vgl. BGHSt 36, 354, 360 f.). Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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