BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 445/10 vom 5. Mai 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln i n nicht geringer Menge zu 3.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 2011 , an der tei l genommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Beck er, die Richter am Bundesgerichtshof von Lienen , Hubert , Dr. Schäfer , Mayer als beisitzende Richter , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklag te S . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagte S . P . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - I. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das Urteil de s Landgerichts Duisburg vom 10. November 2009, soweit es ihn betrifft, 1. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 2 . der Urteilsgründe veru r- teilt wo r den ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 1 . der Urteil s- gründe, c) im Gesamtstrafenausspruch, 2. im Schuldspruch zu Fall II. 3 . der Urteilsgründe dahin abgeä n- dert, dass der Angeklagte des Führens einer halbautomat i- schen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition schu l dig ist. 3. Im Umfan g der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 4. Die weitergehende Revision wird verworfen. II. Auf die Revision des Angeklagten A . P . wird das vorb e- zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufg e hoben. - 4 - Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u rückverwi esen. III. Die Revision des Angeklagten S . P . gegen das vorb e- zeichnete U r teil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Den Angeklagten S . hat das Landgericht wegen Handel treibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmi t- teln, jeweils in nicht geringer Menge (Fall II. 1 . der Urteilsgründe), wegen Beihi l- fe zum Handeltreiben mit B e täubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 2. der Urteilsgründe) und wegen "Führens und Besitzes einer halbautomatischen Kurzfeuerwaffe" (Fall II. 3. der Urteilsgründe) unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 2008 zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von sechs Jahren und sechs M o naten verurteilt. Weiter hat das Landgericht im Falle II. 2. der Urteilsgründe den Ang e- klagten A . P . des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- 1 2 - 5 - ger Menge und den Angeklagten S . P . der Beihilfe hierzu schuldi g g e- sprochen. Den Angeklagten A . P . hat es deswegen unter Einbezi e hung der Strafe aus einem Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. April 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den Angekla g- ten S . P . hat es e ine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten rügen die Verle t- zung materiellen Rechts; die Angeklagten S . und A . P . beansta n - den auch das Verfahren. Das Rechtsmittel de s Angeklagten A . P . hat mit der Sachrüge Erfolg, das des Angeklagten S . den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. Die weitergehende Revision des Angeklagten S . s o wie die Revision des Angeklagten S . P . sind dagegen unbe gründet im Si n ne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Verurteilung der Angeklagten im Falle II. 2. der Urteilsgründe Die Feststellungen zu Fall II. 2. der Urteilsgründe tragen weder die Ve r- u r teilung des Angeklagten A . P . wegen täterschaftlichen Hande ltre i - bens mit Betä u bungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) noch die des Angeklagten S . wegen Beihilfe hierzu. Die Verurteilung des Angeklagten S . P . wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmi t- teln in nicht gering er Menge hat dagegen B e stand. 1. Das Landgericht hat hierzu festgestellt: Zwei in den Niederlanden wohnhafte Personen namens H . und W . verfügten über einen Vorrat von 300 kg Kokain, der in Griechenland 3 4 5 6 7 - 6 - lagerte und den sie nach Deutschl and und gegebenenfalls weiter in die Niede r- lande oder nach Großbritannien verbringen lassen wollten. Der frühere Mita n- geklagte I . hatte ihnen zugesagt, für den Transport zu sorgen. Dies scheite r te indes zunächst an einer Erkrankung des vorgesehenen Lkw - Fahrers, was H . und W . s o verärgerte, dass sie vorübergehend e i nen Vertrauten des I . als Geisel nehmen ließen. I . bemühte sich deshalb dringend um a n- derweitige Transportmöglichkeiten. Dabei kam er in Kontakt mit den Angekla g- ten A . und S . P . , die nach der Insolvenz ihrer Spedition Partner für den Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz suchten. Anfang Oktober 2006 erklärte sich der Angeklagte A . P . gegenüber I . bereit, unter dessen Beteiligung umgehend ein ne ues Unternehmen zu gründen. Beide k a- men überein, dass dieses eine Infrastruktur für künftige Drogentransporte bi e- ten, jedoch auch legale Geschäfte abwickeln sollte. Vordringlich sollte es indes dazu dienen, das in Griechenland lagernde Kokain nach Deutschl and zu ve r bringen. Für den Gründungsaufwand erhielt der Angeklagte A . P. von I . z u Am 26. Oktober 2006 reisten die Angeklagten A . P . und S . - dieser war am Vortag mit I . bekannt gemacht und in die Pl äne eingeweiht worden - zu einem Treffen mit I . und weiteren Personen nach Griechenland. Dort wurde abg e sprochen, als Erstes einen " check test " durchzuführen, um die Häufigkeit und die I n tensität der Kontrollen an den einzelnen Grenzstationen zu ermitte ln. Für die Errichtung des neuen Unternehmens übergab I . dem Ang e- klagten A . P . bei dieser Gelegenheit weite In der Folgezeit betrieb der Angeklagte A . P . die notarielle Grü n- dung und den Aufbau des neuen Transportunternehmens. Zu Geschäftsführern 8 9 - 7 - wurden seine Lebensgefährtin sowie ein Vertrauter des I . bestellt. Der Ang e- klagte S . P . , der zwischenzeitlich ebenfalls erfahren hatte, dass I . den Geschäftsbetrieb dazu nutzen wollte, eine größere Menge Kokain aus Gri e- chenland nach Deutschland zu verbringen, übernahm gegen Gehalt die Aufg a- ben des Di sponenten. Beide rechneten mit einem Transport von minde s tens 100 kg Kokain. Sie ließen sich hierauf ein, weil sie hofften, sich auf diese We i- se die wirtschaftliche Basis für eine zukünftige legale Geschäftstätigkeit scha f- fen zu kö n nen. Im November 20 06 erteilte ein Mitarbeiter des I . den Auftrag, nunmehr die besprochene Testfahrt durchzuführen. Hierzu mietete der Angeklagte A . P . ein Kühlfahrzeug der Marke " Thermoking " an, das der bereits in der Spedition der beiden Angeklagten als Fahre r beschäftigte frühere Mitangekla g- te C . deshalb empfohlen hatte, weil er mit einem 100 - Liter - Wassertank und weiteren Hohlräumen über gute Versteckmöglichkeiten verfügte. Der A n- geklagte S . P . buchte im Wissen um den Zweck der Fahrt die entspr e- chenden Fährverbindungen zwischen Italien und Griechenland. Vereinb a- rungsgemäß belud C . das gemietete Fahrzeug in Deutschland mit Milc h- produkten, lieferte diese in Griechenland aus und nahm für die Rückfahrt Ora n- gen, anderes Obst und Gemüse auf. In ständigem Telefonkontakt mit dem A n- geklagten S . P . und dem Kreis um I . brachte er die Ware nach Deutschland, wo sie der Angeklagte S . entgegennahm und auf dem Berl i ner Großmarkt verkaufte. An der Planung der Testfahrt war der Angeklagte S . nicht beteiligt. Ein Mitarbeiter des I . hatte ihn " erst kurzfristig " darauf ang e- sprochen, ob er für den Abverkauf der Ladung sorgen könne; er hatte in Kenn t- nis dessen zugesagt, dass es sich um die Testfahrt für einen Transport von mindestens 100 kg Kokain ha n delte. 10 - 8 - Zu dem geplanten Kokaintransport "kam es jedenfalls im Jahre 2006 nicht mehr". 2. Danach hat nicht nur der Angeklagte S . P . , sondern auch der Angeklagte A . P . lediglich Beihilfe zum Handeltreiben der niederländ i- schen Hintermänner mit Betäubungsmitteln in nicht g e ringer Menge geleistet (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG , § 27 Abs. 1 StGB). Im Einze l nen: a) Die niederländischen Hintermänner haben mit Betäubungsmitteln in nicht g e ringer Menge Handel getrieben. Nach st ändiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Handeltre i- ben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252). Das Er fordernis einer auf U m- satz gerichteten Tätigkeit ist dahin zu verstehen, dass diese die einverständl i- che Übertragung von Betäubungsmi t teln von einer Person auf eine andere zum Endziel haben muss; auf eine tatsächl i che Förderung des erstrebten Umsatzes komm t es dabei nicht an, denn Handeltreiben ist kein Erfolgsdelikt. Die Tat ist deshalb auch dann rechtlich vollendet, wenn der erstrebte Umsatz von Betä u- bungsmitteln nicht erreicht wird (BGH, B e schluss vom 4. Dezember 1981 - 3 StR 408/81, BGHSt 30, 277). Dass die vom Landgericht festgestellten Bemühungen der Hintermänner, den zu ihrer Verfügung stehenden Vorrat von 300 kg Kokain aus Griechenland nach Deutschland und gegebenenfalls weiter in die Niederlande oder nach Großbritannien transportieren zu lassen , nach diesen Maßstäben den Teilakt einer auf gewinnbringenden Absatz des Betäubungsmittels gerichteten Täti g- 11 12 13 14 15 - 9 - keit bildeten, versteht sich nach den Umständen von selbst und bedurfte de s- halb ke i ner besonderen Darlegung. b) Der frühere Mitangeklagte I . hat zu diesem Handeltreiben der Hi n- termänner jedenfalls - unmittelbar - Beihilfe g e leistet. Gemäß § 27 Abs. 1 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer (vorsät z- lich) einem anderen zu dessen (vorsätzlich begangener) rechtswidriger Tat Hi l- fe leistet. A ls Hilfeleistung in diesem Sinne ist grundsätzlich jede Handlung a n- zusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter o b- jektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeine r Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH, U r teil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06 , NJW 2007, 384, 388 f. ). Danach hat I . durch seine Zusage, den Transport der Drogen zu übe r- nehmen, und seine nachfolgende, auf die Planung und die Durchfüh rung di e- ses Transports gerichtete Tätigkeit das Handeltreiben der Hintermänner gefö r- dert. Zwar verhält sich das Urteil nicht ausdrücklich dazu, dass und wodurch die Begehung der Haupttat in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wur de; dies bedarf grundsätzlich sorgfältiger und genauer Festste l- lungen (vgl. BGH, B e schluss vom 25. Juli 2000 - 4 StR 229/00, NStZ - RR 2001, 40). Für die hier vorliegende Fallgestaltung einer - wie die Aktivitäten des Mi t- angeklagten I . belegen - ernsthaf ten und verlässlichen Zusage, das zum A b- satz bestimmte Betäubungsmittel zu transportieren, liegt dies indes auf der Hand, denn sie verschafft dem Haupttäter Sicherheit, seinen Tatplan wie vo r- gesehen umsetzen zu können, und enthebt ihn weitergehender Ma ß nah men (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284). Die Bedeutung, welche die Hintermänner der Transportzusage für die Verwirkl i- 16 17 18 - 10 - chung ihres Ta t plans zugemessen haben, wird nicht zuletzt augenfällig in ihrer Reaktion auf den Ausfall d es zunächst vorgesehenen Fa h rers. c) Durch die Unterstützung des früheren Mitangeklagten I . bei der Pl a- nung und Vorbereitung des den Hintermännern zugesagten Transports h a ben sich die Angeklagten A . und S . P . der - mittelbaren - Be ihilfe zu d e- ren Handeltreiben mit B e täubungsmitteln schuldig gemacht. aa) Hilfe leistet dem Täter auch derjenige, der seinerseits die Tatförd e- rung eines we i teren Gehilfen unterstützt (sog. "Beihilfe zur Beihilfe", vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409). Auch hier ist es ausreichend, dass der Gehilfe über die Haupttat wenigstens in Umrissen B e- scheid weiß (BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 3 StR 91/06, NStZ 2007, 102). Er muss die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesonder e deren Unrechts - und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen; Ei n- zelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe hingegen nicht zu kennen und auch keine b e stimmte Vorstellung von ihr zu haben (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/ 10, Rn. 13; Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 389 ). Ebenso wenig ist es andererseits erforderlich, dass der Haupttäter überhaupt von der - objektiv fördernd wirkenden - Hilfeleistung Kenntnis erlangt (BGH, Urteil vom 8. September 1994 - 4 StR 364/94, BGHR StGB § 27 Abs . 1 Vorsatz 8). Diesen Maßstäben genügen die von den Angeklagten A . und S . P . zur Ermöglichung des Kokaintransports entfalteten Täti g keiten. bb) Entgegen der Annahme des Landgerichts hat der Angek lagte A . P . j edoch nicht als (Mit - )Täter gehandelt. 19 20 21 - 11 - Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im B e- täubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mi t Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts wie hier auf den Transport, so kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht a l- lein oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbständigkeit und Ta t- herrschaft d er Beteiligte hinsichtlich dieses isolierten Teilakts innehat. Abzuste l- len ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der ko n kreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; Besch luss vom 7. A u gust 2007 - 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 5 StR 345/08, NStZ 2009, 392). Maßgeblich sind insoweit insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfol g, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenig s tens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Haupttat maßgeblich auch vom Willen des Tatbete i ligten abhängen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06, NStZ 2007, 288; Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 156/07, NStZ 2007, 531; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 324/10). Danach kommt einer Tätigkeit, die sich im bloßen Transport von Betä u- bungsmitteln erschöpft, in der Regel keine täterschaftliche Gestaltungsmö glic h- keit zu; auch bei faktischen Handlungsspielräumen hinsichtlich der Art und Weise des Transports wird sie zumeist nur eine u n tergeordnete Hilfstätigkeit darstellen und deshalb als Beihilfe zu werten sein (BGH, Urteil vom 28. Febr u ar 2007 - 2 StR 516/06 , BGHSt 51, 219; Beschluss vom 30. März 2007 - 2 StR 81/07, NStZ - RR 2007, 246; Beschluss vom 7. August 2007 - 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 468/07, NStZ 2008, 285; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 324/10). An deres 22 23 - 12 - kann gelten, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinau s- gehende Tätigkeiten entfaltet, am An - und Verkauf des Rauschgifts unmitte l bar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des G e- samtgeschäfts hat, w eil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erziele n- den Gewinn erhalten soll. Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt ve r abredete arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts spricht für die Annahme von Mittäterschaft, selbst w enn seine konkrete Täti g- keit in diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, von Kaufgeld oder Verkaufserlös beschränkt ist. Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Ei n- flussmö g lichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit h i nausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06, NStZ 2007, 288; Urteil vom 28. Fe b ruar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; Beschluss vom 30. März 2007 - 2 StR 81/07, NStZ - RR 2007, 246; Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324; Beschluss vom 7. August 2007 - 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40). Solche besonderen Umstände hat das L andgericht indes nicht in hinre i- chendem Umfang festgestellt. Zwar hat der Angeklagte zur Ermöglichung des Drogentransports erhebliche, über die eines gewöhnlichen Kuriers weit hinau s- gehende Aktivitäten entfaltet und umfangreiche Investitionen getätigt. Auc h handelte er, wie insbesondere die b e reits geflossenen Beträge zeigen, in der Aussicht auf einen hohen, ihm eine neue wirtschaftliche Perspektive eröffne n- den Gewinn. Andererseits beschränkte sich der tatfördernde Beitrag des Ang e- klagten auf Maßnahmen zur Vorb e reitung des zugesagten Transports, die ihm für sich allein noch keinen wesentlichen Einfluss auf den Ablauf des eigentl i- chen, von den Hinterleuten betriebenen Umsat z geschäfts sicherten. In dieses 24 - 13 - war der Angeklagte auch sonst nicht eingebunden; er hat te weder zu den Hi n- terleuten noch zu potentiellen Abnehmern Ko n takte, sondern arbeitete lediglich mit dem ebenfalls für den Transport verantwortlichen früheren Mi t angeklagten I . zusammen. Das zu transportierende Kokain bekam en weder er noch sein Fa h rer je in die Hände. Allein sein Wille, den Transport durchzuführen, reicht zur Annahme von Tatherrschaft vor diesem Hintergrund nicht aus . Sein wir t- schaftliches Interesse erschöpfte sich in der Übernahme der erforderlichen Speditionsgeschäfte. Dass der Angekl agte darüber hinaus ein eigenes Intere s- se am Geli n gen des von den Hinterleuten betriebenen Umsatzgeschäfts hatte, etwa für diesen Fall auf Folgeaufträge hoffte, ist den Feststellungen nicht zu en t nehmen. 3. Demgegenüber tragen die Feststellungen zu Fa ll II. 2. der Urteilsgrü n- de nicht die Verurteilung des Angeklagte S . wegen Beihilfe zum Handeltre i- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geri n ger Menge. Allerdings stünde der Annahme einer (mittelbaren) Beihilfehandlung des Angeklagten nach § 27 StGB nicht schon entgegen, dass die Zusage des A b- verkaufs der für I . und die anderen Angeklagten nutzlosen Testladung g e- messen am Gesam t geschehen eher untergeordnete Bedeutung hätte und von dem seitens der Hintermänner angestrebten Betäubungsmittelumsatz noc h weit entfernt bliebe. Auf das Gewicht eines tatfördernden Beitrags kommt es für dessen Einstufung als Hilfeleistung grundsätzlich nicht an; dieses gewinnt vie l- mehr allein für die Strafz u messung Relevanz (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 389 ). Die Zusage erschiene auch nicht - mit der Folge eines straflosen Versuchs - für die Förderung des Entschlusses zur Durchführung der Testfahrt von vornherein objektiv ungeeignet oder für d e- ren Gelingen nutzlos (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, 25 26 - 14 - NJW 2008, 1460), denn grundsätzlich konnte der Abverkauf, wie das Landg e- richt zu Recht ausführt, den reibungslosen und unauffälligen Ablauf der Tes t- fahrt erleichtern und den hierdurch entstehenden finanziellen Aufwand verri n- ger n. Indes entbehrt die Annahme des Landgerichts, die Zusage des Ang e- klagten S . habe die Testfahrt objektiv gefördert, deshalb einer tragfähigen Grundlage, weil sich die Feststellungen nicht dazu verhalten, inwieweit sie den Entschluss des I . und der anderen Angeklagten zur Durchführung der Fahrt tatsächlich (noch) beei n flusst hat. Schon zum Zeitpunkt der Zusage teilt das Urteil lediglich mit, der Ang e klagte habe sie " kurzfristig " erteilt; im Übrigen stellt es fest, dass ein " check test " zur Gewinn ung von Erkenntnissen über Zollko n- trollen bereits bei dem Treffen in Griechenland im Oktober 2006 vereinbart wurde. 4. Eine Abänderung des Schuldspruchs betreffend den Angeklagten A . P . ist dem Senat verwehrt, denn es liegt nahe, dass d ieser - tateinhei t- lich zur Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - auch die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ve r- abredet oder sich hierzu bereiterklärt hat (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 30 Abs. 2 StGB). D as Landgericht hat dies nicht geprüft, obwohl es sich angesichts der festgestellten Verabredung eines " check test " unter Beteiligung des Angekla g- ten im Oktober 2006 hierzu hätte gedrängt sehen müssen. Allein daraus, dass es " j e denfalls im Jahre 2006 nicht mehr " zu dem Kokaintransport kam, kann auch nicht auf die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Ve r- such der Beteiligung (§ 31 StGB) geschlossen we r den. 27 28 - 15 - Eine - gegebenenfalls tateinheitlich zur Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmi tteln in nicht geringer Menge hinzutretende - Verabredung der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge oder ein sich Bereite r- klären hierzu wird der neue Tatrichter aus denselben Gründen auch beim A n- geklagten S . zu prüfen haben. Insbesonder e lassen es die bisherigen Fes t- stellungen offen, zu welchem Zweck er den Angeklagten A . P . zu der Besprechung im Oktober 2006 b e gleitet hat. Der Angeklagte S . P . ist durch die Verurteilung allein wegen Be i- hilfe zum Handeltreiben mi t Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dag e- gen nicht b e schwert. Die Sache bedarf daher im Fall II. 2. allein hinsichtlich der Angeklagten A . P . und S . neuer Verhandlung und Entscheidung. II. Verurteilung des Angeklagten S . i m Falle II. 1. der Urteilsgründe Der Ausspruch über die Einzelstrafe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat die Anwendung des vertypten Strafmilderungsgru n- des des § 31 Nr. 1 BtMG (aF) nicht erörtert. Hierzu hätte es sich entgegen der Au f fassung d es Generalbundesanwalts gedrängt sehen müssen, denn es stellt fest, dass der Angeklagte S . ein umfassendes Geständnis abgelegt und dabei auch ausführliche A n gaben zu weiteren Beschuldigten gemacht hat (UA S. 23). 29 30 31 32 33 34 - 16 - Entsprechendes gilt im Übrigen hi nsichtlich der im Falle II. 2. der Urteil s- gründe gegen diesen Angeklagten und gegen den Angeklagten A . P . ausgespr o chenen Einzelstrafen (UA S. 24, 26). III. Verurteilung des Angeklagten S . im Falle II. 3. der Urteilsgrü n de Der Schulds pruch wegen - zum Führen tateinheitlich hinzutretenden - Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Wa f fenG) hat keinen Bestand. 1. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte bei seiner Festnahme eine u n geladene Pistol e des Typs Ceska, Kal. 9 mm, ein zugehöriges gefülltes Magazin s o wie 34 Stück passender Patronenmunition mit sich. Danach tritt die Tatvariante des Besitzes hinter die des Führens zurück, denn das Führen ist lediglich eine b e sondere Form der Ausübung tatsä chlicher Gewalt. Einen Fall, in dem der Besitz als Daue r straftat über den Zeitraum des Führens hinausreicht und deshalb einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweist (vgl. BGH, B e- schluss vom 13. Januar 2009 - 3 StR 543/08 ; Beschluss vom 22. November 1984 - 1 StR 517/84, NStZ 1985, 221), hat das Landgericht nicht festgestellt. Tateinheitlich zum Führen der Waffe ist der Ang e klagte indes des Besitzes von Munition schuldig (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst . b WaffG), denn dieser Tatbestand tritt hinter § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht zurück (vgl. BGH, B e schluss vom 13. Januar 2009 - 3 StR 543/08; MünchKomm - StGB/Heinrich, § 52 WaffG Rn. 64). 2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Bewe r tung der Tat nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die 35 36 37 38 39 - 17 - wegen der Tat ausg e sprochene Einzelstrafe hat gleichwohl Bestand, denn der Senat schließt aus, dass das Landgericht die Strafe milder bemessen hätte, wäre e s nicht von einem zum Führen der Waffe tatei n heitlich hinzutretenden weiteren Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ausg e gangen. Becker von Lienen RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschre i ben. Becker Schäfer Mayer
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