BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 445/15 vom 8. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Revision der Nebenklägerin - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der B eschwerdeführerin am 8. Dezember 201 5 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin D . S . gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Juli 2015 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit tels zu tr a- gen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen R e- vision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10a). Gründe: Das Landger icht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheit s- strafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der N e- benklägerin mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel er weist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausg e- führt: "Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil m it dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der A n- geklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages od er einer Begründung, die deutlich macht, 1 2 - 3 - dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenkl a- gedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 3 StR 221/12 mwN). Diese Voraussetzungen hat die Nebenklägerin vorliegend nicht erfüllt. Sie hat ihre Revision vielmehr allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge und mit der in allgemeiner Form erh o- benen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf d er Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Die Revision der N e- benklägerin ist daher zu verwerfen." Dem stimmt der Senat zu. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol 3
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