BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 446/01 vom 7. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Rostock vom 29. Juni 2001 mit den Feststellungen aufg e - hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung in Tatei n - heit mit Verunglimpfung des Staates und Beleidigung unter Einbeziehung me h - rerer Freiheitsstrafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheit s - strafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision sowohl die Verletzung materie l - len als auch formellen Rechts. Die Revision hat schon mit der Sachrüge Erfolg. Da die Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates (§ 90 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB) einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält, muß die Entsche i - dung insgesamt aufgehoben werden, obgleich die Annahme der übrigen, t a - teinheitlich verwirklichten Straftatbestände keine Rechtsfehler aufweist. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte auf dem Bundesparteitag der NPD in Stavenhagen am 11. Januar 1998 in einer - 3 - Rede zur Bundestagswahl u.a. wie folgt geuûert: "Wir brauchen einen U m - sturz! Durch einen Wahlkampf schaffen wir das nie. ... Wir mssen auf die Ba r - rikaden, wir mssen auf die Straûe gehen, und ich hab ja bewiesen, ich bin auch bereit, mich zusammenschlagen zu lassen, aber ohne Opfer und ohne Blut gibt's kein neues Deutschland!"... Bei dieser Redesequenz nahm der A n - geklagte Bezug auf einen Vorfall whrend einer "Mahnwache" gegen die Wehrmachtsausstellung in Marburg, bei der er von vermummten Gegend e - monstranten angegriffen und durch Knppelschlge verletzt worden war. Er erklrte, diesen durch "linkes, vermummtes Gesindel" verbten "Mordanschlag" htten Polizisten, die sich in unmittelbarer Nhe aufgehalten htten, nicht ve r - hindert. Dies msse "dann ja eine Entscheidung von oben" gewesen sein. Das Landgericht hat in der letztgenannten Äuûerung den Vorwurf eines besonders verwerflichen Verhaltens gesehen, wonach die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung, das Leben ihrer Brger gegen rechtswidrige Angriffe zu schtzen, nicht nachkommt. Dadurch habe sie der Angeklagte b e - schimpft und böswillig verchtlich gemacht. Durch die Aufforderung zu einem "Umsturz", einem "Regierungswechsel ohne Wahlen", habe er zum Ausdruck gebracht, daû die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bese i - tigt werden msse und folglich der Achtung ihrer Brger unwrdig sei; auch dadurch habe er diesen Staat böswillig verchtlich gemacht. 2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Bundesre- publik Deutschland mit den festgestellten Äuûerungen im Sinne des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB beschimpft, hlt rechtlicher Nachprfung nicht stand. - 4 - (1) uûerungen zur "Mahnwache": Insofern lût allerdings die rechtliche Wrdigung des Landgerichts keinen Fehler erkennen, soweit es bei der Auslegung des § 90 a Abs. 1 Satz 1 StGB und der Subsumtion des Geschehens unter diese Vorschrift in der Bezeic h - nung der Bundesrepublik Deutschland als Unrechtsstaat, der die Ermordung ihm unliebsamer Personen hinnimmt, eine tatbestandsmûige Verunglimpfung sieht. Das gilt auch unter Bercksichtigung dessen, daû Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aus dem besonderen Schutzbedrfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverndert seine Bedeutung findet, mit der Folge, daû bei der Anwe n - dung von Staatsschutzvorschriften besonders sorgfltig zu unterscheiden ist zwischen zulssiger - wenn auch verfehlter - Polemik und einer Beschimpfung oder bswilligen Verchtlichmachung (BVerfGE 93, 266, 293 ff.; BVerfG NJW 1999, 204, 205). Bedenken begegnet aber, daû die Strafkammer die dem Angeklagten a n - gelastete uûerung, dies msse "dann ja eine Entscheidung von oben" gew e - sen sein, ohne weiteres dahin auslegt, daû damit die Bundesrepublik Deutschland als Unrechtsstaat hingestellt werde, der die Ermordung ihm u n - liebsamer Personen hinnehme. a) Schon nach einfach-rechtlichen, insbesondere aber auch nach verfa s - sungsrechtlichen Anforderungen unter Bercksichtigung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit ist eine den objektiven Sin n - gehalt der umstrittenen uûerung erfassende Deutung unerlûlich. Im Fall i h - rer Mehrdeutigkeit darf der Tatrichter nicht die zur Verurteilung fhrende De u - tung zugrunde legen, ehe er andere Deutungsmglichkeiten mit tragfhigen Grnden ausgeschlossen hat (BVerfGE 93, 266, 295 ff.). Kriterien fr die Au s - - 5 - legung sind der Wortlaut, der sprachliche Kontext der uûerung sowie die fr die Zuhrer erkennbaren Begleitumstnde, unter denen die uûerung fllt. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer hat nicht dargelegt, daû nur die von ihr vorgenommene Ausl e - gung der uûerung des Angeklagten in Betracht kommt, und hat sich insb e - sondere nicht mit anderen nach den Feststellungen mglichen Deutungen au s - einandergesetzt. aa) Zu vermissen ist zunchst eine Begrndung dafr, daû der Vorwurf des Angeklagten als gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet versta n - den werden (kann und) muû und diese als Unrechtsstaat erscheinen soll, der durch die Schutzlosstellung politisch Miûliebiger geprgt wird. Bei unvoreing e - nommener Auslegung der uûerung unter Bercksichtigung des Erklrungsz u - sammenhangs liegt nmlich auch eine Deutung dahin jedenfalls nicht fern, daû sich der Angeklagte lediglich gegen ein Fehlverhalten der Vorgesetzten (in der Polizeifhrung, innerhalb der Verwaltung oder in der politischen Fhrungs- ebene) wenden wollte, die den Beamten vor Ort (so die Sicht des Angeklagten) den Befehl gegeben hatten, ihm bei der "Mahnwache" den Schutz vor Verle t - zungen durch Gegendemonstranten zu versagen. Da Schutzgut der Vorschrift des § 90 a Abs. 1 Satz 1 StGB das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland selbst, nicht aber das von einzelnen Staatsorganen, der Verwaltung oder ei n - zelner Beamter ist (BGHR StGB § 90 a Beschimpfen 1 m.w.N.), war hierzu eine nhere Begrndung unerlûlich. Ebensowenig hat die Strafkammer begrndet, weshalb der uûerung des Angeklagten ein generalisierender Vorwurf dahin, unliebsamen Personen werde in der Bundesrepublik Deutschland allgemein polizeilicher Schutz gegen ttliche Angriffe verweigert, zu entnehmen sei und nicht nur die Kritik, in dem ihn betreffenden Einzelfall bei der "Mahnwache" in - 6 - Marburg sei so verfahren worden. Angesichts der Schilderung des Angekla g - ten, die sich allein auf einen ihn selbst betreffenden Vorfall ohne weitere Ve r - letzte bezog, lag dies nicht auf der Hand. bb) Darber hinaus htte sich die Strafkammer damit auseinandersetzen mssen, ob der Begriff "Mordanschlag" tatschlich wrtlich i.S. eines versuc h - ten Ttungsdelikts zu verstehen war. Der geschilderte Vorfall einerseits und die Umstnde der Rede andererseits lassen andere Deutungen mglich ersche i - nen. Da der Angeklagte von Gegendemonstranten durch Knppelschlge "lediglich" verletzt worden ist und konkrete Anhaltspunkte fr einen Ttung s - vorsatz der Angreifer weder ersichtlich noch vom Angeklagten geuûert wo r - den sind, erscheint es durchaus mglich, wenn nicht sogar naheliegend, daû er mit dem Ausdruck "Mordanschlag" lediglich in vergrbernder und bertreibe n - der Weise den Krperverletzungsangriff der Gegendemonstranten bezeichnen wollte. Zumindest htte sich die Strafkammer mit dieser Mglichkeit auseina n - dersetzen mssen. Dabei ist auch zu bercksichtigen, daû die dem Angekla g - ten angelastete uûerung in einer Rede im Bundestagswahlkampf fiel. Bei so l - chem Anlaû ist die Verwendung plakativer, vereinfachender und polemischer Ausdrucksweisen als typisches Mittel zur Verdeutlichung des eigenen Stan d - punkts, zur Abgrenzung gegenber dem politischen Gegner und vor allem zur Überzeugung der potentiellen Whler durchaus nicht unblich, was bei der Auslegung des Sinngehalts nicht auûer Acht gelassen werden darf. b) Das Landgericht hat ferner nicht geprft, ob die uûerungen des A n - geklagten als Meinungen oder Tatsachenbehauptungen unter den Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen. Die Strafvorschrift des § 90 a StGB ist zwar ein allgemeines Gesetz i.S. von Art. 5 Abs. 2 GG, das dem Grundrecht der Me i - nungsfreiheit Schranken setzt (vgl. BVerfGE 47, 198, 232). Das hat aber nicht - 7 - zur Folge, daû das Grundrecht im Anwendungsbereich der Strafvorschrift b e - deutungslos wre. Bei uûerungen, die vom Schutz der Meinungsfreiheit u m - faût werden, ist vielmehr stets dem eingeschrnkten Grundrecht Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwe n - dungsebene gewahrt bleibt. Fr die Anwendung des Art. 5 GG ist die Einordnung der uûerungen von maûgeblicher Bedeutung. Meinungen fallen stets in den Schutzbereich dieses Grundrechts, ohne daû es dabei auf Begrndetheit oder Richtigkeit ankme (vgl. BVerfG NJW 1999, 204, 205); sie verlieren diesen Schutz auch nicht, wenn sie scharf und berzogen sind (vgl. BVerfGE 61, 1, 7/8/9). Dagegen we r - den reine Tatsachenbehauptungen, die bewuût oder erwiesen unwahr sind, nicht geschtzt. Dabei ist allerdings zu bercksichtigen, daû der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereits dann erffnet ist, wenn eine tatsachenhalt i - ge uûerung durch Elemente der Stellungnahme des Meinens oder Dafrha l - tens geprgt ist und die Tatsachenbehauptungen der Bildung einer Meinung oder der Sttzung von Werturteilen dienen. Der Wortlaut der uûerungen des Angeklagten und die Umstnde, unter denen sie gefallen sind, sprechen dafr, daû es sich um eine persnliche, als Schluûfolgerung dargestellte Meinung handelt. c) Das angefochtene Urteil leidet weiter darunter, daû unklar bleibt, von welchem Sachverhalt das Landgericht bezglich des in der uûerung ang e - sprochenen Geschehens bei der "Mahnwache" ausgeht. Die Strafkammer hat sich darauf beschrnkt festzustellen, daû sich der Angeklagte mit seinen uûerungen auf Vorkommnisse bei seiner Teilnahme an einer "Mahnwache" gegen die Wehrmachtsausstellung in Marburg bezogen hatte, bei der er von vermummten Gegendemonstranten angegriffen und durch - 8 - Knppelschlge verletzt worden war (UA S. 13). Die nheren Umstnde dieser Ereignisse hat sie nicht dargelegt. Insbesondere hat sie das Verhalten der P o - lizeikrfte nur durch die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten ang e - sprochen, nicht aber deutlich gemacht, ob sie ihr folgt oder sie fr widerlegt ansieht. Da die Vorwrfe des Angeklagten in ihrem sachlichen Kern dahin g e - hen, daû die anwesenden Beamten einschreiten und die Verletzungen htten verhindern knnen, dies aber bewuût unterlassen htten, kam den Einzelheiten des Geschehens unter Umstnden erhebliche Bedeutung fr die Fragen zu, was der Angeklagte mit seiner uûerung sagen wollte und ob er sich, wie g e - schehen, uûern durfte. Zu klren wre insbesondere gewesen, wie intensiv und massiv der Angriff der Gegendemonstranten war, ob und wie sie ihn geg e - benenfalls verletzt haben, wie sich die Polizeibeamten im einzelnen verhalten und wie sie gegenber dem Angeklagten gegebenenfalls das Nichteinschreiten und die Versagung von Schutz gerechtfertigt haben. Vor diesem Hintergrund wrden mglicherweise auch die Beweisantrge zu wrdigen sein, deren Zurckweisung als rechtsfehlerhaft der Angeklagte mit einer Verfahrensrge beanstandet. Mit ihnen wurde unter Beweis gestellt, daû sich bei der "Mahnwache" mindestens 400 Polizeibeamte in der Nhe aufg e - halten htten, daû zwei von ihnen sich unmittelbar vor dem Angriff mit dem A n - geklagten unterhalten, sich dann aber zurckgezogen htten, und daû ihm die Beamten eines zehn Meter entfernt stehenden Einsatzfahrzeugs danach erklrt htten: "Nicht zustndig! Geht uns nichts an! Haben Befehl, nicht einzugre i - fen!" Es spricht viel dafr, daû die Ablehnung dieser Beweisantrge wegen Bedeutungslosigkeit rechtfehlerhaft war. Der Senat braucht diese Frage jedoch nicht abschlieûend zu entscheiden, da bereits die Sachrge zur umfassenden - 9 - Aufhebung des Urteils fhrt. Die von der Strafkammer angefhrte Begrndung, die unter Beweis gestellten Behauptungen wrden nicht die Annahme rechtfe r - tigen, der Staat schtze den Angeklagten nicht gegen Mordanschlge, weist darauf hin, daû sie bereits bei der Beweisaufnahme von der dem Angeklagten ungnstigsten Auslegung seiner uûerungen ausgegangen ist. Damit hat sie ihren Blickwinkel von vornherein darauf verengt, daû der Angeklagte der Bu n - desrepublik Deutschland die Duldung von Mordanschlgen und nicht etwa nur eine Weisung der Polizeifhrung zum Nichteinschreiten gegen ttliche Angriffe von Gegendemonstranten bei diesem Vorkommnis vorwerfen wollte. Dies lût besorgen, daû das Landgericht im Hinblick hierauf die Feststellung der nh e - ren Umstnde unterlassen hat, die erst Grundlage fr eine sachgerechte und vollstndige Auslegung und Rechtsanwendung htten sein knnen. (2) Aufforderung zum "Umsturz": Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch die Aufford e - rung zum "Umsturz", zu einem "Regierungswechsel ohne Wahlen", die Bu n - desrepublik Deutschland i.S. des § 90 a Abs. 1 Satz 1 StGB bswillig verch t - lich gemacht, begegnet rechtlichen Bedenken. Die Strafvorschrift des § 90 a StGB verbietet es Mitgliedern oder Anhngern von politischen Parteien nicht, scharfe Kritik am Staat zu ben und die Ziele und Programme ihrer Partei zu propagieren, mgen sie auch noch so verfassungsfeindlich sein. Die Grenze zur Strafbarkeit ist erst berschritten, wenn die Kritik beschimpft, bswillig ve r - chtlich macht oder verunglimpft (BVerfGE 47, 198, 231 f.). In der bloûen Au f - forderung zum "Umsturz" durch gewaltfreie Beseitigung der bisherigen staatl i - chen Ordnung und Ersetzung durch ein anderes politisches System allein liegt noch keine bswillige Verchtlichmachung. Die strafrechtliche Erfassung einer so l - - 10 - chen uûerung wrde das nach Art. 5 Abs. 1 GG geschtzte Recht der freien Gedankenuûerung unzulssig beschrnken (BVerfGE 47, 198, 233). - 11 - Daû der Angeklagte zu einem Umsturz mit Mitteln der Gewalt oder der Dr o - hung mit Gewalt (vgl. § 81 Abs. 1 StGB) aufgerufen htte, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker
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