BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 446/03 vom9. März 2004in der Strafsachegegenwegen Untreue - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2004 einstim-mig beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Düsseldorf vom 25. April 2003 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grundder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ko-sten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteilswird verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- undRechtslage entspricht.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwaltsbemerkt der Senat:Die Revision geht daran vorbei, daß aufgrund der Revisionsentscheidung desSenats vom 31. Oktober 2002 die Einzelstrafen für die fünf noch verfahrensge-genständlichen Taten rechtskräftig geworden waren und das Landgericht nurnoch eine neue Gesamtstrafe zu bilden hatte. Auszugehen war dabei von denEinzelstrafen, die im ersten tatrichterlichen Urteil wegen der festgestelltenVerfahrensverzögerung durch bezifferte Herabsetzung der eigentlich verwirk- - 3 -ten Strafen festgesetzt waren. Zwar ist das Landgericht nun insoweit fehlerhaftvon den nicht herabgesetzten Einzelstrafen ausgegangen, indes beruht dasUrteil hierauf nicht. Das Landgericht hat diese Einzelstrafen wegen der Verfah-rensverzögerung erneut um ein Drittel herabgesetzt und ist damit bei der Ge-samtstrafenbildung im Ergebnis von Einzelstrafen ausgegangen, die der Höhenach den rechtskräftigen Einzelstrafen entsprechen.Die von der Revision nunmehr angestrebte Einstellung des Verfahrens wegender im ersten tatrichterlichen Urteil festgestellten Verfahrensverzögerungkommt nicht in Betracht. Aufgrund der genannten Entscheidung des Senatssteht mit bindender Wirkung für das weitere Verfahren (§ 358 Abs. 1 StPO)- einschließlich des jetzt anhängigen Revisionsverfahrens (vgl. Meyer-Goßner,StPO 46. Aufl. § 358 Rdn. 10) - fest, daß ein Verfahrenshindernis wegen einerVerfahrensverzögerung ganz ungewöhnlichen Ausmaßes (vgl. BVerfG NJW2003, 225) nicht entstanden war.Daß nach dem ersten tatrichterlichen Urteil ein weiterer Verstoß gegen Art. 6Abs. 1 MRK eingetreten sei, ist weder ersichtlich, noch wird es von der Revisi-on vorgetragen. Eine Verfahrensverlängerung, die dadurch entstanden ist, daßdas Urteil im Rechtsmittelzug teilweise aufgehoben und die Sache zur erneutenVerhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß, begründet fürsich genommen regelmäßig keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung - 4 -(vgl. BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 15). Eine Ausnahme im Sinneder Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (NJW2002, 2856, 2857) liegt hier nicht vor.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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