BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 446 /11 vom 14. Februar 201 2 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2 012 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 28. Juli 2011, soweit es ihn b e- trifft und er wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Tode s- folge verurteilt worde n ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen no t- wendigen Auslagen, an eine andere St rafkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" ve r- suchten Wohnungseinbruchdiebstahls und "gemeinschaftlichen" Mordes in Tateinheit mit "geme inschaftlichem" Raub mit Todesfolge zu einer Einheitsj u- gendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit der Angekla gte wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge verurteilt worden ist; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung insoweit nicht stand, als die Feststellungen die Beteiligung de s Angeklagten als Mittäter an dem von dem Mitangeklagten B . begangenen Mord nicht belegen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: "Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Verhalten fremdes tatbes tandsverwirklichendes Tun nicht bloß fördern will, so n- dern wenn sein Tatbeitrag im Sinne gleichgeordneten arbeitsteiligen Vorgehens Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des ander en und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter ein derart enges Verhältnis zur Tat hatte, muss nach den gesamten Umständen, die von den Vorstellungen des Handelnden umfasst wurden, in wertender Betrachtung be urteilt we r- den. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Au sgang der Tat vom Ei n- fluss des Mitwirkenden abhängen (vgl. u.a. BGHSt 28, 346, 348 f.; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 8 bis 10, 12, 18, 29; Tatbeitrag 1, 3, 4 und Tatherrschaft 4; vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Tather r- schaft 2). Gemessen an diesen Krit erien durfte das Landgericht die Rolle, die der Angeklagte bei der Tatplanung innehatte und die er bei der Ve r- wirklichung der getroffenen Vereinbarungen übernehmen sollte und tatsächlich übernommen hat, nicht als die eines Mittäters eines Mo r- des beurteilen . Nach den Urteilsfeststellungen sah der gemeinsame Tatplan vor, nach dem Öffnen der Haustür durch das Tatopfer dieses zu überwä l- tigen und am Schreien zu hindern (UA S. 13); anschließend sollte das 2 3 - 4 - Tatopfer gefesselt und geknebelt werden (UA S. 14). Nachde m der Angeklagte das Wohnhaus betreten hatte, erkannte er, dass der Mi t- angeklagte B . das Tatopfer so lange würgte, bis es bewusstlos war (UA S. 15). Aktiv hat sich der Angeklagte an der Tötungshandlung nicht beteiligt. Diese Feststellungen belegen ke ine Mittäterschaft. Zwar ist es für gemeinschaftliche Tatbegehung nicht erforderlich, dass jeder der Mittäter eigenhändig an der zum Tode führenden Verle t- zungshandlung teilnimmt. Die Tat muss aber in jedem Falle auf einem gemeinsamen Willensentschluss beru hen und im gegenseitigen Ei n- verständnis vorgenommen werden. Daran fehlt es hier. Der Angekla g- te erhielt von dem Würgen des Tatopfers erst in dem Augenblick Kenntnis, als er das Wohnhaus betrat. Ein gemeinsamer Tatplan b e- stand insoweit nicht. Dieser lag auc h nicht in dem gemeinsamen Vo r- haben, der Frau Vermögensgegenstände - auch gewaltsam - wegz u- nehmen; dass hierfür mehr Gewaltausübung als bloßes Festhalten und Zuhalten des Mundes des dem Mitangeklagten B . körperlich weit unterlegenen Opfers nötig und b eabsichtigt gewesen wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Vielmehr spricht die geplante Kn e- belung und Fesselung des Tatopfers dafür, dass der ursprüngliche Tatplan lediglich eine Körperverletzung des Tatopfers umfasste. Auch sukzessive Mittätersc haft erscheint nach Feststellungen fraglich: Diese liegt nur vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von e i- nem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige G e- schehen als Mittäter eingreift und er sich mit dem anderen vor Bee n- digung der Tat z u gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 21, 27). Zwar war die Gewal t- handlung des Mitangeklagten B . noch nicht beendet, als der A n- geklagte das Würgen erkannte. Für die Annahme von Mittäterschaft reicht e s aber nicht, dass der Beteiligte die durch andere verwirklic h- ten Tatumstände kennt, sie billigt und durch eigenes Einschreiten ve r- hindern könnte. Voraussetzung der Mittäterschaft ist vielmehr eine - auch nur psychische - Förderung der Tat und das Bewusst sein des Täters von der fördernden Wirkung seines Beitrags (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 8; Tatbeitrag 2 und 4; Tatherrschaft 3). Außerdem erfordert die gebotene Willensübereinstimmung, dass der andere se i- ne Tätigkeit durch die geleistete Unterstütz ung vervollständigen und diese sich zurechnen lassen will (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag - 5 - 4; Tatherrschaft 3). Feststellungen zu einem solchen die Tatb e- standsverwirklichung fördernden Beitrag fehlen aber im angefocht e- nen Urteil. Dass die Passivität des A ngeklagten vom Mitangeklagten B . als psychische Bestärkung verstanden worden ist und werden sollte, versteht sich angesichts des abweichenden Tatplans auch nicht von selbst, zumal unklar bleibt, ob der Mitangeklagte B . die Anw e- senheit des Angeklag ten zum Zeitpunkt des Würgens überhaupt b e- merkt hat. Dass der Angeklagte anschließend auf Aufforderung des Mitangeklagten B . Tücher aus der Küche holte, die sich zum Kn e- beln eignen (UA S. 15), führt unabhängig davon, dass dies keinen die Tötung förder nden Beitrag darstellt, zu keinem anderen Ergebnis, weil nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Tatopfer zu diesem Zeitpunkt bereits tot und die Tat deshalb beendet war. S oweit die Strafkammer, indem sie darauf abstellt, dass der Ang e- kla g te nicht eingegriffen habe, von einem Mord durch Unterlassen auszugehen scheint, wird dies durch die Feststellungen ebenfalls nicht getragen. Es erscheint schon fraglich, ob - worauf das Landgericht nicht eingeht - der Angeklagte überhaupt eine Ga rantenstellung innehatte. Eine Garantenstellung aus vorangegangenem Tun, die hier nur in B e- tracht kommt, setzt voraus, dass das Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts gerade des tatbestandsmäßigen Erfolges herbeigeführt hat (vgl. BGH NStZ - RR 1997, 292; Fischer StGB 58. Aufl. § 13 Rdn. 27). Dies kann etwa der Fall sein bei der Beteiligung an Mis s- handlungen und der anschließenden Tötung des Opfers durch einen anderen Mittäter, wenn das vorausgegangene Verhalten eine Gefahr - erhöhung für das Opfer dadurch b ewirkte, dass der Täter in seinem zum Tode führenden Vorgehen bestärkt wurde (vgl. BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7). Dass die gemeinschaftliche Planung e i- nes Raubes mit Fesselung und Knebelung des Tatopfers die nahe Gefahr der Ermordung des Opfers infolge Erwürgens durch den Mitt ä- ter herbeigeführt hat, erscheint aber nicht selbstverständlich. Vielmehr hätte sich das Landgericht insoweit damit auseinandersetzen müssen, ob ein Exzess eines Mittäters gegeben sein könnte, der nicht durch das Vorverhalt en des Angeklagten bestärkt worden ist und wofür der Angeklagte deshalb nicht als Ingerent haftet (vgl. BGH NStZ - RR 1997, 292; Schönke/Schröder/Stree/Bosch StGB 28. Aufl. § 13 Rdn. 35a). - 6 - Ungeachtet dessen enthält das Urteil keine Feststellungen, ob der Ang eklagte überhaupt die Möglichkeit der Erfolgsverhinderung hatte. Wegen Totschlags durch Unterlassen hätte sich der Angeklagte nur strafbar gemacht, wenn das gebotene Handeln den als möglich e r- kannten Tod noch hätte verhindern können und er sich dessen b e- wu sst war (vgl. BGH NStZ 2007, 469; Schönke/Schröder/Sternberg - Lieben aaO § 15 Rdn. 94; Fischer aaO § 13 Rdn. 42). Dazu enthält das angefochtene Urteil keine konkreten Feststellungen. Da unklar bleibt, wie lange der Mitangeklagte B . das Tatopfer schon g ewürgt hatte, als der Angeklagte das Wohnhaus betrat und den vom Tatplan abweichenden Angriff erkannte, bleibt offen, ob zu diesem Zeitpunkt bei sofortigem Einschreiten die Verhinderung des Todeseintritts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vg l. Fischer aaO vor § 13 Rdn. 39) noch möglich und dem Angeklagten die Möglichkeit einer Rettung überhaupt bewusst war. Schließlich wäre zu erörtern gewesen, ob nicht lediglich eine Beihilfe durch Unterlassen in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des B undesgerichtshofs ist für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe durch Unterlassen zur Tat eines aktiv Handelnden die i n- nere Haltung des Unterlassenden zur Tat bzw. dessen Tatherrschaft maßgebend. War seine aufgrund einer wertenden Betrachtung fes t- zustellende innere Haltung - insbesondere wegen des Interesses am Taterfolg - als Ausdruck eines sich die Tat des anderen zu eigen m a- chenden Täterwillens aufzufassen, so liegt die Annahme von Mittäte r- schaft nahe. War sie dagegen davon geprägt, dass er sich dem Ha n- delnden - etwa weil er dessen bestimmenden Einfluss unterlag - im Willen unterordnete und ließ er das Geschehen ohne innere Beteil i- gung und ohne Interesse am drohenden Erfolg lediglich ablaufen, spricht dies für eine bloße Beteiligung als Gehi lfe (vgl. BGH NStZ 2009, 321 ; NStZ 1992, 31; weitere Nachweise bei Fischer aaO § 13 Rdn. 51a). Hier hätte der Angeklagte durch sein Eingreifen zugunsten des Opfers die weitere Tatbegehung durch den Mitangeklagten B . mögliche r- weise beenden können. Maßg eblich gesteuert wurde die Gewalthan d- lung indes vom Mitangeklagten B . , der die Tatbestandsverwirkl i- chung in Händen hielt, während der Angeklagte diese lediglich abla u- fen ließ. Dies lässt beim Angeklagten als Randfigur der Gewalthan d- lung trotz seines I nteresses an der Tatbeute die Annahme einer Gehi l- - 7 - fenstellung hinsichtlich des Mordes nicht von vornherein als ausg e- schlossen erscheinen." Dem schließt sich der Senat an. 2. Die Aufhebung erfasst auch die mit dem Mord in Tateinheit stehende Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge. Mit Blick auf die diesbezüglichen Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat ergänzend, dass ein Schuldspruch wegen einer vollendeten Tat nach § 251 StGB nicht allein deshalb ausscheidet, weil das Opfer im Zeitpun kt der Wegnahme an den Fo l- gen der Raubhandlung bereits verstorben war (BGH, Beschluss vom 18. A u- gust 2009 - 5 StR 227/09, NStZ 2010, 33). Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer 4 5
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