ECLI:DE:BGH:2017:161117B3STR446.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 446/17 vom 16. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. mit des sen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 16. November 2017 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Wuppertal vom 8. Mai 2 017 wird a) das Verfahren auf den Vorwurf des schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung beschränkt, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwere n Raubes in Ta t- einheit mit Körperverletzung und mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstr a- fe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur tei l- weisen B eschränkung der Strafverfolgung und hat insoweit zum Schuldspruch 1 - 3 - den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesa n- walts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung beschränkt. Anlass hierfür war, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zweifelhaft ist , ob die nach den rechtsfehlerfrei getro ffenen Feststellungen vom Angeklagten gleichfalls began gene versuchte Nötigung in Idealkonkurrenz zu jenen Delikten steht oder im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter ihnen zurücktritt ( zu Tatei n- heit neigend Senatsurteil vom 18. April 2002 - 3 StR 52/02, BGH R StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 4 m. Nachw. zu abweichenden Entscheidungen des 2. und 5. Strafsenats) . Die durch die Verfahrensb eschränkung bedingte Änderung des Schul d- spruchs lässt die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe unberührt. Es ist aus zu sc hließen, dass die Strafkammer ohne das ausgeschiedene Delikt de r versuchten Nötigung auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Sie hat in den U r- teilsgründen klargestellt, "die tateinheitlich begangene versuchte Nötigung nicht zu Lasten des Angeklagten in di e Strafzumessung eingestellt" zu haben (UA S. 41) . 2 3 - 4 - Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Schäfer Gericke Spaniol Berg 4
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