BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 447/13 vom 4. Februar 201 4 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. Oktober 2013 im Schuldspruch dahin abgeä n- dert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmitte ls zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: 1 - 3 - "Der Schuldspruch erweist sich als rechtsfehlerhaft, soweit das Landg e- richt den Angeklagten wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit B e- täubungsmittel in nicht geringer Menge verurteilt hat. Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transpor t von Betäubung s- mitteln, liegt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs selbst dann keine Täterschaft vor, wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senat NStZ 2006, 454 f.; NStZ - RR 2012, 120; StV 2012 , 287; BGH NStZ - RR 2012, 375 f.; BGH NStZ - RR 2013, 549). Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An - und Verkauf des Rausc h- gifts unmittelbar beteiligt is t oder sonst ein eigenes Interesse am weit e- ren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (Senat NStZ - RR 2012, 120; StV 2012, 287; BGH NStZ - RR 2012, 375 f.; BGH NStZ - RR 2013, 549). Unt er Anwendung dieses Maßstabes hätte die Strafkammer den Ang e- klagten lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge verurteilen dürfen. Nach den Urteilsfes t- ste l lungen war der Angeklagte ausschließlich als Kurier tät ig (UA S. 4 f.). Sein Tatbeitrag beschränkte sich auf den Transport der Betä u- bungsmittel. Selbst auf die Bestückung des Transportfahrzeuges hatte er keinen Einfluss (UA S. 5). An dem Weiterverkauf der Drogen war der Angeklagte ebenfalls nicht beteiligt. Se in finanzielles Interesse e r- schöpfte sich im Erlass eigener Schulden (UA S. 4). Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltre i- bens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 B t MG wieder auf, da Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln mit täterschaftlichem Besitz derselben zueinander in Tateinheit gem. § 52 StGB stehen (Senat NStZ 2009, 58; BGH Stra Fo 2013, 439; NStZ 2013, 549 f.). § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte ve r- teidigen können. Es ist auch auszuschließen, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen tr effen kann, welche die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tragen könnten. - 4 - Trotz der Änderung des Schuldspruchs hat der Strafausspruch B e- stand. Auch für den geänderten Schuldspruch bestimmt sich der gem. § 52 Abs. 2 S. 1 StGB anzuwendende Strafrahmen weiter nach § 29a Abs. 1 BtMG, da der Gesetzgeber Besitz und Handeltreiben u n- ter dieselbe Strafandrohung gestellt hat. Obwohl die Strafkammer von einem täterschaftlichen Handeltreiben des Angeklagten ausgegange n ist, hat sie dessen untergeordnete Rolle bei dem Rauschgiftgeschäft ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (UA S. 8; BGH NStZ - RR 2007, 320). Dies gilt auch für den Umstand, dass es aufgrund der pol i- zeilichen Sicherstellung der Betäubungsmittel zu kein er Gefährdung der Volksgesundheit gekommen ist. Erheblich strafschärfend hat das Landgericht die Menge des von dem Angeklagten in Besitz genomm e- nen Cannabisharzes gewertet, die den zulässigen Grenzwert um das 4366fache überschritt (UA S. 8; Senat NStZ 2006 , 454 f.). Diese Erw ä- gungen haben auch nach Änderung des Schuldspruchs Bestand. Der Senat wird daher ausschließen können, dass die Strafkammer bei z u- treffender rechtlicher Würdigung der Tat auf eine geringere Strafe e r- kannt hätte." Dem schließt sich der Senat an. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol 2
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