BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 448/01 vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 2001, soweit es ihn b e - trifft, im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Fes t - stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen schweren Ba n - dendiebstahls in vier Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, Wohnungseinbruchdiebstahls in dreizehn Fällen, versuchten Wo h - nungseinbruchdiebstahls und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafau s - sprüche richtet, ist es offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtstrafenbildung kann jedoch keinen Bestand haben. Hierzu - 3 - hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Mrz 2002 au s - gefhrt: "Die auf die Sachrge vorzunehmende Prfung der schriftlichen Urteil s - grnde ergibt gengend Anhaltspunkte dafr (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zsurwirkung 8), dass das Landgericht sich zu Unrecht gehindert ges e - hen hat, mit den Einzelstrafen des Landgerichts Bielefeld vom 3. November 2000 eine Gesamtstrafe zu bilden, weil es gemeint hat, dem stehe eine in jene Verurteilung einbezogene Strafe (aus dem) Urteil des Amtsgerichts Herford vom 31. Oktober 1997 entgegen (UA S. 58). Die Urteilsgrnde belegen (UA S. 7, 8), dass der Angeklagte am 31. Oktober 1997 vom Amtsgericht Herford wegen einer am 29. August 1995 begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe ve r - urteilt worden war. Am 3. November 2000 verurteilte ihn das Landgericht Bi e - lefeld wegen zahlreicher Straftaten, letzte Tat begangen am 26. August 1998, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 31. Oktober 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. ... Tatschlich bildet die jeweils frhere Verurteilung eine Zsur mit der Folge, dass fr die davor begangenen Taten eine Gesamtstrafe zu bilden ist, whrend die danach begangenen Taten zu einer weiteren Gesamtstrafe z u - sammenzufassen sind. Entsprechend bildet die nchste Verurteilung eine we i - tere Zsur (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zsurwirkung 4). ... Dementspr e - chend htte die Strafkammer aus den fr die vor dem 31. Oktober 1997 bega n - genen Taten verhngten Einzelstrafen eine erste Gesamtstrafe bilden mssen und aus den Einzelstrafen fr die Taten, die zwischen dem 31. Oktober 1997 und dem 3. November 2000 begangen worden sind, eine zweite Gesamtstrafe." - 4 - Dem schließt sich der Senat auf der Grundlage der bisherigen Festste l - lungen an. Fr die neu vorzunehmende Gesamtstrafenbildung weist er jedoch auf folgendes hin: Zsurwirkung entfaltet gemß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB das Urteil in d em frheren Verfahren, in dem die zugrunde liegenden tatschlichen Feststellu n - gen letztmals geprft werden konnten; das kann auch ein Berufungsurteil sein (vgl. BGHSt 4, 366; Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 7). Das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 31. Oktober 1997 - 3 Ls 72 Js 103/96 (49/96) - ist nach den Feststellungen (UA S. 7) erst am 25. Juni 1999 rechtskrftig g e - worden, was auf die Einlegung eines Rechtsmittels hindeutet. Der neue Tatrichter wird deshalb zu prfen haben, ob in dem genannten Verfahren nach dem 31. Oktober 1997 noch ein Berufungsurteil ergangen ist, in dem zumindest ber die Strafhhe entschieden worden ist. Der neue Tatrichter wird außerdem Gelegenheit haben, die mgliche Zsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 27. Dezember 1999 - 5 Cs 34 Js 1681/99 (1414/99) - zu prfen, der erst am 6. Mai 2000 - also nach dem Beginn der Tatserie, welche den Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet - rechtskrftig geworden ist. Bei einem Strafbefehl ist fr die Zsurwirkung zwar regelmßig der Zeitpunkt des Erlasses maßge b - lich (BGHSt 33, 230), dies gilt jedoch nicht, wenn nach Einspruchseinlegung durch Urteil entschieden wird (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4; Stree in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 55 Rdn. 10). Den ußerst knappen U r - teilsfeststellungen lßt sich weder entnehmen, ob das Strafbefehlsverfahren - 5 - durch Urteil beendet worden ist, noch, ob bei Erlaû des angefochtenen Urteil die verhngte Geldstrafe von 40 Tagesstzen bereits durch Vollstreckung erl e - digt war. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister Richter am Bundesgerichtshof Becker ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf
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