BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 448/03 vom17. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2004 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsOsnabrück vom 7. August 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachrüge beanstandet, dasLandgericht habe den in den Ermittlungsakten enthaltenen Aktenvermerk desPolizeibeamten K. über eine Wahllichtbildervorlage nicht zum Gegen-stand der Hauptverhandlung gemacht, und darin eine Aufklärungsrüge (§ 244Abs. 2 StPO) zu sehen sein könnte, wäre diese schon unzulässig, weil die Re-vision den Aktenvermerk nicht vollständig mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).Sie wäre indes auch unbegründet; denn der Polizeibeamte K. wurdenach dem Vortrag der Revision in der Hauptverhandlung als Zeuge vernom-men. Im Rahmen dieser Vernehmung kann der Aktenvermerk durch Vorhalt in - 3 -die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Dem entgegenstehende Fest-stellungen sind dem Revisionsgericht wegen des grundlegenden Verbots derRekonstruktion der Hauptverhandlung verwehrt (vgl. BGH NStZ 1997, 296;NStZ-RR 1998, 17).Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert
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