BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 448/07 vom 4. Dezember 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Diebstahls zu 2.: Wohnungseinbruchsdiebstahls Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 4. Dezember 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374beck vom 20. Juni 2007 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten H. : Die Verfahrensr374ge ist jedenfalls unbegr374ndet, weil das Landgericht die beantragte Einholung eines weiteren Sachverst344ndigengutachtens mit zutreffender Begr374ndung abgelehnt hat. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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