BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 448/10 vom 20. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337igen Bandenbetrugs - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 6. Juli 2010, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte des gewerbsm344337igen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbs-m344337iger Bandenurkundenf344lschung in zehn F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsm344337igen Banden-betrugs in 10 F344llen, davon in neun F344llen in Tateinheit mit gewerbsm344337iger Bandenurkundenf344lschung und in einem Falle (Fall II. 2. a) der Urteilsgr374nde) in Tateinheit mit gewerbsm344337iger Bandenurkundenf344lschung in zwei F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Soweit der Angeklagte im Falle II. 2. a) der Urteilsgr374nde wegen ge-werbsm344337igen Bandenbetrugs in Tateinheit mit zwei F344llen der gewerbsm344337i-gen Bandenurkundenf344lschung verurteilt worden ist, h344lt der Schuldspruch rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 2 Nach den Feststellungen machte die Gesch344digte den Ankauf der Forde-rungen, deren Bestehen ihr die Angeklagten nach dem gemeinsamen Tatplan durch ein vorgeblich von der H. AG herr374hrendes, vom Mitangeklagten un-terzeichnetes Anerkenntnis vorget344uscht hatten, vom Nachweis der Zeich-nungsberechtigung des Mitangeklagten f374r die H. AG abh344ngig. Der Mit-angeklagte 374bergab ihr deshalb eine entsprechende schriftliche Best344tigung, die ebenfalls gef344lscht und mit dem Namen des Vorstandsvorsitzenden unter-schrieben war. "Beiden Angeklagten war bekannt", dass dieser das Schreiben nicht unterzeichnet hatte. Damit ist indes nicht festgestellt, dass der Angeklagte auch in Bezug auf das Herstellen oder das Gebrauchen der gef344lschten Erkl344-rung des Vorstandsvorsitzenden einen eigenen Tatbeitrag geleistet hat. Ihn betreffend verbleibt deshalb - tateinheitlich zum gewerbsm344337igen Bandenbe-trug - wie bei den anderen abgeurteilten Taten lediglich ein Fall der gewerbs-m344337igen Bandenurkundenf344lschung. 3 - 4 - Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab. Er schlie337t aus, dass das Landgericht f374r diese Tat eine mildere Einzelstrafe ausgesprochen h344tte, w344re es lediglich von einem Fall tateinheitlich hinzutretender gewerbs-m344337iger Bandenurkundenf344lschung ausgegangen. 4 Becker RiBGH Pfister ist erkrankt Hubert und daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer Mayer
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