BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 449/02 vom20. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum schweren Raub u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2003 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Lübeck vom 6. August 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 5der Urteilsgründe wegen eines "Verstoßes gegen das Waf-fengesetz" (bezüglich der Hahndoppelflinte Kal. 16, Waffen-Nr. 36539) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellungfallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert undneu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum schwe-ren Raub, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen uner-laubter Bearbeitung einer Schußwaffe verurteilt ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten desRechtsmittels zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schwerenRaub, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen "Verstoßes gegen das Waf-fengesetz" in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah- - 3 -ren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des An-geklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen.Soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen eines "Ver-stoßes gegen das Waffengesetz" (zutreffend: wegen unerlaubter Ausübung dertatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe) verurteilt worden ist, wird dasVerfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt. Die Verfah-renseinstellung führt zu der Änderung und Neufassung des Schuldspruchs.Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Besetzungsrüge zulässig erhoben, je-doch aus den vom Generalbundesanwalt genannten Erwägungen unbegründetist.Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren undsechs Monaten sowie der verbleibenden Einzelstrafen aus, daß die Strafkam-mer, hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe von sechs Monatenaußer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfrei-heitsstrafe erkannt hätte.Tolksdorf Winkler Pfister Becker Hubert
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