BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 449 /11 vom 17. Januar 201 2 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. J anuar 2012 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 19. September 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schu l- dig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raub es in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf sachlich - rechtliche Beanstandungen gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es u n- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat seinen entsprechenden Antrag wie folgt begründet: 1 2 - 3 - " ... Soweit das Landgericht auch hinsichtlich der gefährlichen Kö r- perverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB eine mittäte r- schaftliche Beteiligung des Angeklagten angenommen hat, bestehen dagegen ungeachtet des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums rechtliche Bedenken. Die Tatbeteiligung des Angeklagten beschränk te sich insoweit d a- rauf, dass er die gesondert verfolgten S . und D . C . in Kenntnis deren Vorhabens zum Tatort fuhr. Während der Körpe r- verletzungshandlung hielt sich der Angeklagte nicht in der Wohnung auf sondern wartete draußen. Auch in die ursprüngliche Tatplanung und Tatvorbereitung war er nicht eingebunden; diese oblagen vie l- mehr allein S . und D . C . . Tatsächlich hatte der A n- geklagte zwei Tage vor der Tat noch vergeblich versucht, D . C . vo n dem Vorhaben abzubringen. Hinsichtlich des eigenen Interesses des Angeklagten an der Tat hat die Strafkammer bis zu dem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte selbst in die Wohnung des Tatopfers begab, lediglich festgestellt, der Angeklagte habe gewusst, das s D . C . dringend Geld benötige, um seinen Führerschein zu machen (UA S. 8). Danach sollte der Angeklagte (zunächst) nicht Nutznießer der Tat sein. Diese Feststellungen sprechen aber eher dafür, dass sich der Angeklagte einer Beihilfe zur gefährli chen Kö r- perverletzung schuldig gemacht hat. Der Eigeninteresse belegende Entschluss des Angeklagten, selbst in die Wohnung zu gehen und nach stehlenswerten Gegenständen Ausschau zu halten, erfolgte erst, nachdem die gesondert verfolgte S . die K.O. - Tropfen schon verabreicht hatte und das Tato p- fer bereits bewusstlos war. Damit war zum Zeitpunkt des Eingreifens des Angeklagten der vorübergehende pathologische Zustand beim Tatopfer aber schon eingetreten und die Körperverletzung beendet (vgl. BGH N StZ 2009, 34; Fischer StGB 58. Aufl. § 78a Rdn. 8a). Eine sukzessive Mittäterschaft hinsichtlich der Körperverletzung, die ein Eingreifen in das tatbestandsmäßige Geschehen und eine Ve r- bindung mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftl i- cher we iterer Ausführung voraussetzt, kommt deshalb hier nicht in Betracht. Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern. - 4 - Der Strafausspruch wird davon nicht berührt. Bestimmend für die Strafzumessung war für das Landgericht ersich t- lich die begangene Raubt at. Dies zeigt sich auch darin, dass die Strafkammer die Tatsache, dass der Angeklagte neben dem schw e- ren Raub noch ein weiteres Delikt begangen hat, bei der Strafz u- messung nicht zulasten des Angeklagten berücksichtigt hat. ..." Dem schließt sich der Sen at an. Wegen des nur geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbi l- lig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer 3 4
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