ECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR449.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 449/15 vom 3. Mai 201 6 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de r Besch werd e- führer in und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Ant rag - am 3. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München II vom 25. Februar 2015 aufgehoben a) und die Angeklagte freigesprochen, soweit sie weg en Missbrauchs von Berufsbezeichnungen verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die no t- wendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im gesamten Strafausspruch, jedoch bleiben die zugehör i- gen Feststellungen auf recht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen . 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Volksverhetzung sowie w e- gen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. G e- gen ihre Verurteilung wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Recht s- mittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. II. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten nur mit Blick auf den Sch ul d- spruch wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen und auf den Stra f- ausspruch ergeben; der Schuldspruch wegen Volksverhetzung erweist sich hingegen als rechtsfehlerfrei. Im Einzelnen: 1. Die Angeklagte hat sich gemäß § 130 Abs. 3 StGB wegen Volksve r- hetz ung strafbar gemacht, indem sie eine unter der Herrschaft des Nationals o- zialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB (Völkermord) bezeic h- neten Art in einer Weise öffentlich leugnete, die geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Über die Au sführungen des Generalbundesanwalts hinaus gilt insoweit Folgendes: a) Leugnen ist das Bestreiten, Inabredestellen oder Verneinen einer hi s- torischen Tatsache. Es kann nur geleugnet werden, was wahr ist, weshalb das Bestreiten wissenschaftlich noch umstri ttener Tatsachen nicht erfasst wird; das 1 2 3 4 5 - 4 - Bezweifeln oder Infragestellen einer Tatsache reicht nach herrschender Auffa s- sung ebenfalls nicht aus (LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 106 mwN; aA Stegbauer, NStZ 2000, 281, 284: Bezweifeln soll aus Gründen der ratio legis genügen). Ein Leugnen liegt auch bei verklausulierten Formulierungen vor, wenn die wahre Bestreitensabsicht eindeutig zum Ausdruck kommt (MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 130 Rn. 80 f. mwN). Ob dies der Fall ist, muss im Wege der Auslegung der Äu ßerung auf ihren tatsächlichen Gehalt hin ermi t- telt werden; dies ist Sache des Tatgerichts (BGH, Urteil vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93, BGHSt 40, 97, 101). Kommt dieses zu einem vertretbaren E r- gebnis, so hat das Revisionsgericht dessen Auslegung hinzune hmen, sofern sie sich nicht als rechtsfehlerhaft erweist, etwa weil die Erwägungen des Tatg e- richts lückenhaft sind oder gegen Sprach - und Denkgesetze oder Erfahrung s- sätze verstoßen; die rechtliche Prüfung erstreckt sich insbesondere auch d a- rauf, ob allgeme ine Auslegungsregeln verletzt worden sind (LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 91 f. mwN). Kriterien der Auslegung sind neben dem Wor t- laut der Äußerungen und ihrem sprachlichen Kontext auch sämtliche nach a u- ßen hervortretenden Begleitumstände, namentlich etwa die erkennbare polit i- sche Grundhaltung der Zuhörer und ihr Vorverständnis, aber auch die nach dem objektiven Empfängerhorizont deutlich werdende Einstellung des sich Ä u- ßernden (BGH, aaO, S. 101 f.; Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 283/05, NStZ - RR 2006, 305). Verbleiben Zweifel am Inhalt der Äußerung bzw. ist sie mehrdeutig, gebietet eine am Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ausgerichtete Auslegung, auf die günstigere Deutungsmö g- lichkeit abzustellen, wenn diese nicht ihr erseits ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 25. August 1994 - 1 BvR 1423/92, NJW 1994, 2934 mwN). Nach diesen Maßgaben ist die Würdigung des Landgerichts, der Inhalt des von der Angeklagten gehaltenen Vortrags lasse - jedenfalls im Gesamtz u- 6 - 5 - sammenha ng - keine andere Deutung zu, als dass sie erklärt habe, es habe den Holocaust nicht gegeben, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insb e- sondere den von der Strafkammer in der rechtlichen Würdigung zitierten Passagen ihres Vortrags, in denen sie zunächs t einen Zusammenhang mit dem Delikt der Verleumdung gemäß § 186 StGB herstellte und ausführte, bei diesem sei es - anders als im Fall von § 130 Abs. 3 StGB - so, dass man die Wahrheit sagen dürfe, sodann das vermeintliche Fehlen jeglicher Feststellungen zu m Holocaust hervorhob und ihren Vortrag mit dem Wunsch schloss, eine Welt zu schaffen, "in der man die Wahrheit sagen darf, ohne bestraft zu werden", kon n- te das Landgericht - auch mit Blick auf die Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und den Zweifels satz rechtsfehlerfrei - entnehmen, dass es der A n- geklagten nicht darum ging, lediglich eingeschränkte Verteidigungsmöglichke i- ten in Strafprozessen wegen Holocaustleugnung anzuprangern oder den Hol o- caust nur als historische Tatsache in Zweifel zu ziehen, so ndern darum die - vermeintliche - Wahrheit zu sagen, dass es den Völkermord an Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht gegeben habe, und damit diese historische Tatsache zu leugnen. b) Der Vortrag war auch geeignet, den öffentlichen Fr ieden im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB zu stören. Dem steht nicht entgegen, dass er in der Schweiz gehalten wurde. Insoweit gilt: aa) Das Tatbestandsmerkmal bezieht sich nur auf den öffentlichen Fri e- den in der Bundesrepublik Deutschland. Das ergibt sich au s Folgendem: Ob ein deutscher Straftatbestand auf ausländische Verhältnisse a n- wendbar ist oder nicht, ist durch dessen Auslegung im Einzelfall zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1979 - 1 StR 21/79, BGHSt 29, 85, 88). Ergibt diese, dass durch die Vorschrift ausschließlich inländische Rechtsgüter 7 8 9 - 6 - geschützt werden sollen, so kann der Täter nicht bestraft werden, wenn er durch seine Handlung ein solches nicht verletzt hat (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 1967 - 4 StR 38/67, BGHSt 21, 277, 280; vom 31 . Juli 1979 - 1 StR 21/79, BGHSt 29, 85, 88). Der Unterscheidung zwischen inländischen und au s- ländischen Rechtsgütern kommt allerdings nur Bedeutung zu, wenn - wie hier - staatliche Interessen das Rechtsgut darstellen; insoweit gilt der Grundsatz, dass sic h die in Betracht kommenden Straftatbestände des deutschen Stra f- rechts grundsätzlich nicht auf den Schutz der Belange fremder Staaten bezi e- hen, wenn nicht der Gesetzgeber den Anwendungsbereich ausdrücklich auf ausländische staatliche Interessen oder diejen igen internationaler Organisati o- nen ausdehnt (LK/Werle/Jeßberger aaO, Vor §§ 3 ff. Rn. 274 ff.; SK - StGB/ Hoyer, 26. Lfg., Vor § 3 Rn. 34). Im Rahmen des § 130 Abs. 1 StGB werden unter Teilen der Bevölkerung nur Teile der inländischen Bevölkerung versta nden (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 28. April 1970 - 2 Ss 41/70, NJW 1970, 1649 f.). Soweit eine solche B e- schränkung den in § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB weiter aufgeführten Angriffsobje k- ten nicht zu entnehmen ist, wird sie regelmäßig daraus hergeleitet, dass die Norm den innerstaatlichen öffentlichen Frieden schütze (vgl. MüKoStGB / Schäfer aaO, Rn. 31; LK/Krauß aaO, Rn. 28). Auch zu § 130 Abs. 3 StGB hat der Bundesgerichtshof ein entsprechendes Verständnis stillschweigend vorau s- gesetzt, indem er darauf abgestellt hat, dass es dem Täter darauf angekommen sei, dass seine Äußerungen e iner breiteren Öffentlichkeit in Deutschland b e- kannt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, 219). Dieser eingegrenzte Schutzbereich entspricht auch dem Ve r- ständnis des Gesetzgebers, der sich bei der Reformierung des § 130 Abs. 1 StGB im Jahr 2010 ausdrücklich auf die Regelung in Art. 1 Abs. 2 des "Ra h- menbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrech t- 10 - 7 - lichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" be zogen hat, nach der es den Mitgliedstaaten fre i- stehe, nur solche Handlungen unter Strafe zu stellen, die in einer Weise bega n- gen werden, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu stören; daraus ergebe sich, dass die Tat weiterhin einen Inlandsbezug aufw eisen müsse (BT - Drucks. 17/3124, S. 10 f.). bb) Nach den recht s fehlerfrei getroffenen Feststellungen befand sich u n- ter den Zuhörern des Vortrags eine unbestimmte Vielzahl von Personen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammten; bereits dies genügt , um die Eignung der Tat zur Störung des öffentlichen Friedens in Deutschland zu bel e- gen, denn diese Zuhörer kehrten im Anschluss an den Vortrag an ihren Wohn - ort in Deutschland zurück. Es kommt insoweit für die Eignung zur Friedensst ö- rung insbesondere nic ht darauf an, ob sie den Inhalt des Vortrags der Ang e- klagten weiter verbreiteten. Dass der Vortrag inhaltlich geeignet war, den öffen t- lichen Frieden zu stören, liegt auf der Hand; dies indiziert regelmäßig bereits die Begehung einer Tathandlung im Sinne vo n § 130 Abs. 3 StGB (MüKoStGB/Schäfer aaO, Rn. 86; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. April 2002 - 5 StR 485/01, BGHSt 47, 278, 282). c) Auf die Tat ist deutsches Strafrecht anwendbar. aa) Dies folgt indes nicht aus § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB, denn das Merkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB, das zur Einstufung der Vorschrift als einem potentiellen, abstrakt - konkreten Gefährdungsdelikt (vgl. MüKoStGB/Schäfer aaO , Rn. 9 mwN) führt, umschreibt keinen zum Tat bestand gehörenden Erfolg, so dass eine Inlandstat über § 9 Abs. 1 Variante 3 oder 4 StGB nicht begründet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 88/14, BGHR StGB § 9 Erfolg 4 11 12 13 - 8 - mwN zu § 86a StGB). Unabhängig von der Frage, ob die Regelu ng nicht nur auf Erfolgsdelikte im Sinne der allgemeinen Deliktslehre abstellt, ist jedenfalls an dem Ort, an dem - wie hier - die hervorgerufene abstrakte Gefahr in eine konkrete lediglich umschlagen kann, kein zum Tatbestand gehörender Erfolg eingetreten (ebenso S/S - Eser, StGB, 29. Aufl., § 9 Rn . 6a mwN; Satzger, NStZ Dezember 2000 - 1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, 221). Erforderlich wäre insoweit vielmehr eine von der tatb e- standsmäßigen Handlung räumlich und/oder ze itlich abtrennbare Außenwelt s- veränderung (Hilgendorf, NJW 1997, 1873, 1876), zu der es in den Fällen einer bloß potentiellen Gefahr indes gerade nicht kommen muss; eine solche ist mi t- hin kein Tatbestandsmerkmal und kein zum Tatbestand gehörender Erfolg. Dieser Auffassung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie konterkariere die Bemühung, den Schutz bestimmter Rechtsgüter durch die Schaffung von abstrakten Gefährdungsdelikten zu erhöhen (so aber Heinrich, GA 1999, 72, 81), denn gerade die dies en Schutz ausmachende Vorverlag e- rung der Strafbarkeit kann Anlass sein, sie - schon mit Blick auf völkerrechtliche Fragen - nicht ausnahmslos auf Sachverhalte mit internationalem Bezug zu e r- strecken. Die Gleichsetzung von abstrakt - konkreten mit konkreten G efäh r- dungsdelikten würde hier zudem im Ergebnis dazu führen, dass zwischen der Prüfung des Schutzbereichs der Norm und der Anwendbarkeit deutschen Stra f- rechts nicht mehr differenziert werden könnte. Denn wenn nur der öffentliche Friede in Deutschland gesch ützt ist, dessen Beeinträchtigung im Sinne eines Taterfolgs letztlich aber die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts begründen würde, ginge es jeweils um dieselbe Frage. Soweit eine Gegenmeinung im Schrifttum darauf abstellt, dass der Gesetzgeber mit der Neu fassung des § 9 StGB durch das 2. Strafrechtsreformgesetz vom 4. Juli 1969 (BGBl. I, S. 717) die bis dahin zu § 3 Abs. 3 StGB aF herrschende Auffassung zum Begehung s- 1 4 - 9 - ort abstrakter Gefährdungsdelikte nicht habe einschränken wollen (so LK/Werle/Jeßberger aaO , § 9 Rn. 33 mwN), verfängt diese Argumentation nicht, weil sich dieser etwaige gesetzgeberische Wille im Wortlaut der Neufa s- sung nicht niedergeschlagen hat; im Gegenteil bringt dieser nunmehr zum Au s- druck, dass der Erfolg zum Tatbestand der Strafnorm gehö ren muss (ebenso Satzger aaO, S. - wie darg e- legt - nicht der Fall ist. Der Senat kann diese Frage - wie geschehen - entscheiden, ohne ein Anfrageverfahren gemäß § 132 Abs. 3 GVG durchführen zu müssen. Zw ar hat der 1. Strafsenat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2000 (1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, 221) ausgeführt, dass bei der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und 3 StGB ein Taterfolg im Sinne von § 9 StGB auch dort eingetreten sei, wo die Tat ihre Gefährli chkeit entfalten könne, mithin ihre konkrete Eignung zur Friedensstörung in der Bundesrepublik Deutschland. Es kann offen bleiben, ob diese Entscheidung, die zur Tatbegehung über das Internet ergangen ist, auch im vorliegenden Fall Geltung beanspruchen kön nte. Jedenfalls ist der S e- nat nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs in der seit dem Jahr 2014 geltenden Fassung mittlerweile allein für Entscheidungen über Rev i- sionen in Strafsachen gegen die Urteile der Strafkammern zuständig, sofern si e - unter anderem - Fälle der Volksverhetzung (§ 130 StGB) betreffen. Eine A n- frage - und gegebenenfalls Vorlagepflicht besteht deshalb nicht (BGH, B e- schlüsse vom 9. November 2010 - 5 StR 394/10 u.a., BGHSt 56, 73, 90 f.; vom 20. Mai 2010 - 1 StR 577/09, BGH St 55, 180, 183; KK - Hannich, StPO, 7. Aufl., § 132 GVG Rn. 6 mwN). bb) Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ergibt sich hier aber aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB: die Angeklagte ist Deutsche und die Tat war am Tatort 15 16 - 10 - mit Strafe bedroht. Zu Recht hat das La ndgericht angenommen, dass sich die Strafbarkeit in der Schweiz aus Art. 261bis Abs. 4 Schweizer StGB - Rasse n- diskriminierung - ergibt. Die im Jahr 1995 in Kraft getretene Vorschrift lautet: wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichk eiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verst o- ßenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen g egen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Die deutsche und die schweizerische Fassung unterscheiden sich nur sprachlich und selbst in soweit nur in geringem Maße. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob die Tat lediglich in irgendeiner Weise nach dem Recht am Ta t- ort strafbar sein muss (so BGH, Urteil vom 29. Februar 1952 - 1 StR 767/51, BGHSt 2, 160, 161) oder ob zu verlangen ist, dass d er deutsche und der au s- ländische Straftatbestand dieselbe Schutzrichtung verfolgen, mithin ein ve r- gleichbares Rechtsgut vor vergleichbaren Angriffen abgeschirmt werden soll (so SK - StGB/Hoyer aaO, Rn. 38). Denn vorliegend ist die sogenannte Unrechtsp a- rallel ität der Normen gegeben. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Tathandlung - öffentliches Leugnen, (gröblich) Verharmlosen oder Billigen bzw. zu rechtfert i- gen Suchen - als auch für das geschützte Rechtsgut, unabhängig davon, ob Art. 261bis Abs. 4 Schweizer St GB - wofür die Überschrift des Zwölften Titels des 2. Buches spricht, die "Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden" lautet - vornehmlich den öffentlichen Frieden oder die Menschenwürde schützt (vgl. hierzu Niggli, Rassendiskriminierung, 2. A ufl., Rn. 321 ff., insb e- sondere 338 ff.). Denn in den Schutzbereich von § 130 Abs. 3 StGB ist neben dem öffentlichen Frieden die persönliche Würde sowie der persönliche Ac h- 1 7 - 11 - tungsanspruch der Betroffenen gleichermaßen einbezogen (MüKoStGB/Schäfer aaO, Rn. 5 mwN). Soweit die deutsche Vorschrift mit der Eignung zur öffentl i- chen Friedensstörung ein weiteres Tatbestandsmerkmal bzw. Korrektiv enthält, folgt daraus allenfalls, dass ihr Anwendungsbereich enger ist. Entsprechendes gilt, soweit die Schweizer Regelung nicht auf Völkermorde unter der Herrschaft der Nationalsozialisten beschränkt ist. Der Zusatz " aus einem dieser Gründe " in Art. 261bis Abs. 4 Schweizer StGB bezieht sich - entgegen der Auffassung der Revision - schon aus offenb a- ren sprachlichen Gründen nur auf das Handlungsmotiv aus Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 ("wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion"), nicht aber auf die Han d- lungsmodalitäten, das Angriffsobjekt, die Handlung oder die Qualifikation der Weise der Begehung (vgl. Niggli aaO, Rn. 1690 ff.) . Es kommt damit nicht d a- rauf an, ob die Angeklagte beabsichtigte, eine Person oder eine Gruppe von Personen in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise zu diskrim i- nieren oder herabzusetzen. Entsprechende Feststellungen des Landgerichts waren mithi n entbehrlich. d) Die anwendbare und tatbestandlich erfüllte Vorschrift des § 130 Abs. 3 StGB unterliegt entgegen der Auffassung der Revision keinen verfassung s- rech t lichen Bedenken und verstößt nicht gegen Art. 10 EMRK. aa) § 130 Abs. 3 StGB kollidie rt vorliegend nicht mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, weil der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht eröffnet ist. Der Schutz von Tatsachenbehauptungen, um die es bei der Tathandlungsalternative des Leugnens allein geht, endet dort, wo diese zu der verfassungs rechtlich gewäh r- leisteten Meinungsbildung nichts beitragen könnten; so verhält es sich mit b e- wusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfG, B e- schluss vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241, 247 f.). Da es sich 1 8 19 2 0 - 12 - bei dem Massenver nichtungsunrecht, welches unter der Herrschaft des Nati o- nalsozialismus der jüdischen Bevölkerung angetan wurde, um eine geschich t- lich erwiesene Tatsache handelt (vgl. BVerfG aaO, S. 249; MüKoStGB/Schäfer aaO, Rn. 77 mwN), kann deren Inabredestellen nicht d em Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen. Bedeutung beansprucht das Grundrecht der Meinungsfreiheit - wie unter 1. a) dargelegt - allein bei der Auslegung der Äußerung und damit bei der B e- stimmung, ob überhaupt ein Leugnen gegeben ist. bb) Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG. Vereinzelt in der Literatur geäußerte Bedenken in Bezug auf die Weite der Tathandlungen (vgl. die Nachweise bei MüKoStGB/Schäfer aaO, Rn. 76 mwN; weitergehend L ackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 130 Rn. 8a), verfangen nicht. Die sprachliche Fassung des Tatbestands ist hinreichend deutlich und begrenzt, um auslegungsfähig zu sein (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 47, 54 zu § 130 Abs. 4 StGB), die Vorschrift daher in der von der Rechtsprechung angewendeten restriktiven Auslegung (siehe oben Ziff. 1. a)) trennscharf zu handhaben. Das sprachlich weit gefasste Merkmal des öffentlichen Friedens ist als ein Tatbestandsmerkmal z u verstehen, dessen Inhalt sich aus dem Normenz u- sammenhang eigens bestimmt. Es hat lediglich die Funktion eines Korrektivs. Grundsätzlich begründet bereits die Verwirklichung der anderen Tatbestand s- merkmale die Strafbarkeit, bei deren Erfüllung auch die St örung des öffentl i- chen Friedens (bzw. die Eignung hierzu) - wie dargelegt - vermutet werden kann. Eigenständige Bedeutung hat es daher nur in atypischen Situationen, 2 1 2 2 2 3 2 4 - 13 - wenn diese Vermutung auf Grund besonderer Umstände nicht trägt. Es handelt sich insoweit m ithin nicht um ein strafbegründendes Tatbestandsmerkmal, so n- dern um eine Wertungsformel zur Ausscheidung nicht strafwürdig erscheine n- der Fälle (vgl. BVerfG aaO, S. 54 zu § 130 Abs. 4 StGB). cc) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für M e n- schenrechte kann die Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 Abs. 1 EMRK wegen des sich aus Art. 17 EMRK ergebenden Missbrauchsverbots nicht in Fällen geltend gemacht werden, in denen es um die Leugnung des Holocausts und damit z u- sammenhängende Fragen geht (vgl. EGMR, Entscheidungen vom 13. Dezem - ber 2005 - 7485/03, juris Rn. 49 mwN; vom 24. Juni 2003 - 65831/01, NJW 2004, 3691, 3692 f.). 2. Die gegen die Angeklagte wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe kann indes keinen Bestand haben, weil sich die Strafrahm enwahl des Landg e- richts als rechtsfehlerhaft erweist. Insoweit gilt: Die Strafkammer hat ohne nähere Ausführungen den Strafrahmen des § 130 Abs. 3 StGB zur Anwendung gebracht und dabei nicht in den Blick g e- nommen, dass das Recht am Tatort mit Art. 261bi s Abs. 4 Schweizer StGB eine mildere Strafrahmenobergrenze (drei statt fünf Jahre Freiheitsstrafe) vorsieht . Die Anwendung des deutschen Strafrechts stellt sich im Rahmen des aktiven Personalitätsprinzip s, das vorliegend als strafanwendungsrechtlicher Grun dsatz verwirklicht wird (vgl. LK/Werle/Jeßberger aaO, § 7 Rn. 74), zwar als originäre Aufgabe der deutschen Gerichte und Strafverfolgungsbehörden und nicht etwa als - stellvertretend wahrgenommene - Aufgabe der Tatortgerichte dar. Gleic h- wohl kann das Tator trecht auch bei der Beurteilung von gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB nach dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland verfolgbaren Taten grundsätzlich zugunsten des Täters berücksichtigt werden. Insbesondere muss 2 5 2 6 2 7 - 14 - das Tatgericht bei der Strafzumessung regelmäß ig Rücksicht auf Art und Maß des Tatortrechts nehmen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 183/95, BGHSt 42, 275, 279 mwN). Dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei der gebotenen B erücksichtigung der dargelegten Grundsätze zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre, und hebt die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf. 3. Der Schuldspruch wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen g e- mäß § 132a StGB hält revis ionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. a) Die Strafkammer hat hierzu festgestellt, die Angeklagte habe sich im Briefkopf eines Schriftsatzes, mit dem sie gegenüber dem Landgericht Mü n- chen II im Zwischenverfahren zu dem Anklagevorwurf der Vol ksverhetzung Ste l lung nahm, als Rechtsanwältin bezeichnet. Hinter der Bezeichnung brachte sie eine Fußnote an; der Fußnotentext am Ende der Seite lautete: "Seit 16 . Dezember 2011 aus der Rechtsanwaltschaft der BRD ausgeschlossen w e- gen sog. 'Holocaust - Leugn ung' vor Gericht". Das Landgericht hat in der rechtlichen Würdigung ausgeführt, die Ang e- klagte habe damit die Berufsbezeichnung - nach dem gegen sie ausgesproch e- nen Berufsverbot zu Unrecht - geführt. Die Hinzufügung der Fußnote und des erläuternden Text es ändere daran nichts, denn der Bezeichnung als Rechtsa n- walt komme gerade im Schriftverkehr mit Gerichten große Bedeutung zu: Mit der Eigenschaft als Rechtsanwalt sei eine besondere Stellung verbunden; eine Person, die sich zu Unrecht so bezeichne, könne insbesondere etwa von den - die Schriftsätze nicht lesenden - Beschäftigten auf der Geschäftsstelle oder im 2 8 29 3 0 3 1 - 15 - Vertretungsfall auch von Richtern Auskünfte bekommen, die anderen Personen nicht erteilt würden. b) Diese Feststellungen und Wertungen tragen di e Verurteilung wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen nicht. Es ist bereits fraglich, ob die Angeklagte durch die Verwendung der B e- rufsbezeichnung im Briefkopf diese hier tatsächlich in dem Sinne führte, dass sie sie für sich in Anspruch nahm (vgl. i nsoweit LK/Krauß aaO, § 132a Rn. 59; MüKoStGB/Hohmann aaO, § 132a Rn. 26). Denn es entspricht allgemeiner Meinung, dass der Tatbestand mit Blick auf das von ihm geschützte Rechtsgut einschränkend ausgelegt werden muss. Die Vorschrift soll das Vertrauen der Allgemeinheit in die tatbestandlich erfassten Amts - und Berufsbezeichnung, Titel und Abzeichen schützen und Einzelne davor bewahren, sich einer ang e- maßten Autorität gegenüberzusehen und hierdurch gegebenenfalls einen Schaden zu erleiden (vgl. BT - Drucks. 7 /550, S. 361). Demgemäß verlangt die Rechtsprechung, dass das Führen der Bezeichnung in einer Art und Weise und unter Umständen geschehen muss, die die in Schutz genommenen Interessen der Allgemeinheit irgendwie berühren können (BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1982 - 3 StR 118/82, BGHSt 31, 61, 62 f.; vom 17. November 2011 - 3 StR 203/11, NStZ 2012, 700). Insofern sind alle Umstände des Einzelfalls zu b e- rücksichtigen, insbesondere die Art und Häufigkeit der Verwendung sowie der Adressatenkreis der Äußerung. Angesichts der nur einmaligen Verwendung auf einem Schriftsatz g e- genüber dem Gericht, dessen Richter jedenfalls aufgrund der Anklageschrift bereits Kenntnis davon hatten, dass der Angeklagten die Zulassung entzogen worden war, erscheint die Annahme einer B eeinträchtigung der geschützten Interessen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Landgerichts in 3 2 3 3 3 4 - 16 - seiner rechtlichen Würdigung bereits bedenklich, zumal die Angeklagte durch die hinzugefügte Fußnote selbst auf das Erlöschen ihrer Zulassung hinwie s und dadurch die Gefahr eines ihr irrtümlich entgegengebrachten Vertrauens min i- mierte. Mit diesem Zusatz brachte s ie zudem zum Ausdruck, dass sie die B e- rufsbezeichnung nicht für sich in Anspruch nehmen wollte. Damit scheidet bei der gegebenen Sachlage aber jedenfalls die Annahme aus, die Angeklagte h a- be den Missbrauch der Bezeichnung "Rechtsanwältin" vorsätzlich begangen, denn sie tat dies nicht, um damit ihr nicht zustehende Befugnisse oder erhöhtes Vertra uen in ihren Berufsstand zu erlangen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 17. November 2011 - 3 StR 203/11, NStZ 2012, 700). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung weitere Fes t- stellungen getroffen werden können, aufgrund derer eine Verw irklichung des subjektiven Tatbestands bejaht werden könnte, und spricht die Angeklagte de s- halb insoweit frei (§ 354 Abs. 1 StPO). 3 5 3 6 - 17 - 4. Nach dem Wegfall des Schuldspruchs wegen des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen wird das neue Tatgericht nur noch wege n der von der Angeklagten begangenen Volksverhetzung eine neue Einzelstrafe zuzumessen haben. Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen werden von dem insoweit aufgezeigten Rechtsfehler (s iehe oben Ziff. 2) nicht betroffen und kö n- nen deshalb besteh en bleiben. VRiBGH Becker ist Hubert RiBGH Mayer ist wegen Urlaubs gehindert wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. zu unterschreiben. Hubert Hubert Gericke Tiemann 3 7
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