ECLI:DE:BGH:2018:220818B3STR449.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 449 / 1 7 vom 22. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Au gust 2018 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. April 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgerich t hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen Subventionsbetruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materi ellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge - troffen: Der Angeklagte war im Tatzeitraum Geschäftsführer und stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Handwerksk ammer T. (nachfolgend: HWK), Haupt - geschäftsführer war der gesondert verfolgte K . . Die überbetriebliche Lehr - 1 2 3 - 3 - lingsausbildung als eine der Pflichtaufgaben der HWK wurde durch die in der Abteilung Berufsbildungs - und Technologiezentren (nachfolgen d: BTZ) beschä f- tigten Ausbildungsmeister gewährleistet. Seit April/Mai 2003 leitete der Ang e- klagte diese Abteilung. a) Fall 1: Projekt "Komzet" (Tat zu Ziff. III.A.2. der Urteilsgründe) Mit Bewilligungsbescheid des Bundesinstituts für Berufsbildung (na chfo l- gend: BIBB) vom 31. Juli 2002 erhielt die HWK antragsgemäß die Zusage über eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 883.902 n- richtung eines Kompetenzzentrums für nachhaltiges Renovieren und Sanieren" (nachfolgend: Projekt "Ko mzet"). Diese sollte insbesondere projektbezogene Personalkosten abdecken und wurde in der Folgezeit vollständig abgerufen. In dem Bewilligungsbescheid wurden Bedingungen für die finanzielle Förderung formuliert. Danach waren förderfähig nur Personalkosten "für zusätzliche Au f- gaben, die von neu eingestellten oder für diese Tätigkeiten freigestellten Mit - arbeitern der HWK" erledigt wurden. Die HWK siedelte die Umsetzung des Projekts in ihrer Abteilung "Saar - Lor - Lux Umweltzentrum" (nachfolgend: Umweltzentru m) an, die von dem g e- sondert verfolgten B . geleitet wurde. Da vorgesehen war, weitere Abteilun - gen einzubinden, wurde ein Lenkungsgremium eingerichtet, dem der Angekla g- te angehörte. Als dieses Gremium dem BIBB mitteilte, dass beabsichtigt sei, in dem Projekt sowohl externe Werkunternehmer als auch eigene Mitarbeiter, in s- besondere Ausbildungsmeister aus der Abteilung BTZ, zu beschäftigen, wies das BIBB darauf hin, dass der Einsatz eigener Mitarbeiter möglich sei, hierzu aber belegt werden müsse, welche Aufgaben die Meister wahrnähmen , und dass es sich dabei um zusätzliche Aufgaben handele. In der Folgezeit leiste - ten sodann einzelne Ausbildungsmeister der HWK Beiträge, die dem Projekt 4 5 6 - 4 - "Komzet" zugutekamen. Allerdings waren sie währenddessen weder von i hren regulären Tätigkeiten für die HWK freigestellt, noch waren sie für die Arbeit in dem Projekt neu eingestellt worden. All dies war dem Angeklagten bekannt. Da der Bewilligungsbescheid des BIBB zudem mehr Fördermittel für Personalkosten vorsah , als di e HWK abdecken konnte, entschieden der Ang e- klagte und die gesondert verfolgten K . und B . , alle thematisch passenden Tätigkeiten der eigenen Ausbildungsmeister als Projektarbeit abzurechnen, um so die bewilligte Zuwendung voll ausschöpfen zu könne n. Zu diesem Zweck ließ B . von den Meistern so genannte Time - Sheets unterzeichnen, die ent - sprechende Arbeitszeiten auswiesen. Zugleich wurden die zuvor erstellten Stundenanmeldungen, denen die wahren Tätigkeiten zu entnehmen waren und die keine Arbei ten für das Projekt enthielten, derart abgeändert, dass dort a n- gebliche Projektleistungen eingetragen wurden. Als dieses fehlerhafte Abrechnungswesen aufgedeckt zu werden drohte, weil ein Teil der betroffenen Meister bereits in einem vollständig von der Age n- tur für Arbeit (nachfolgend: ARGE) geförderten Projekt eingesetzt war, b e- schloss das Lenkungsgremium unter Mitwirkung des Angeklagten, rückwirkend für das Jahr 2003 die Abrechnung in der Form abzuändern, dass anstelle der Arbeitszeiten der bereits in d en ARGE - Maßnahmen tätigen Meister nunmehr zusätzliche, bislang nicht anderweitig geförderte Arbeitszeiten der übrigen Au s- bildungsmeister (so genannte "weiße Flecken" oder "unproduktive Arbeitsze i- ten") abgerechnet werden sollten. Zu diesem Zweck veranlasste das Le n- kungsgremium weitere Mitarbeiter, solche "unproduktiven Stunden" zu ermi t- teln, entsprechende Time - Sheets zu entwerfen, die angebliche Projektarbeit s- zeit dokumentieren sollten, und diese den jeweiligen Meistern zur Unterschrift vorzulegen. 7 8 - 5 - Mit Sch reiben vom 13. September 2006 übersandte die HWK schließlich den Endnachweis an das BIBB sowie mit weiterem Schreiben vom 12. Februar 2007 ergänzende Informationen und Unterlagen. Darunter befand sich eine Personalabrechnung, in der für das Jahr 2002 der B etrag von 71.949,31 für das Jahr 2003 der Betrag von 110.438,96 e- träge beruhten auf unzutreffenden Nachweisen über Personalkosten für ange b- liche Projektarbeiten der eigenen Meister. Entsprechend der Förderquote von 47,89 % an den Gesamtkosten entfiel auf das BIBB anteilig die Summe von 87.345,74 zu Unrecht erhaltener Zuwendungen zugrunde gelegt. b) Fälle 2 bis 8 (Taten zu Ziff. III.B.2. bis III.B.5. der Urtei lsgründe) Gemeinsam mit der Industrie - und Handelskammer T . (nachfolgend: IHK) betrieb die HWK eine Einrichtung mit der Bezeichnung "Euro - Info - Center" (nachfolgend: EIC), über die zum einen entgeltliche Beratungen für Unterne h- mer und Handwerker der Region angeboten und zum anderen Projekte für Fö r- dergeber durchgeführt wurden. Verantwortlich für das EIC waren auf Seiten der HWK der Angeklagte und auf S eiten der IHK der Zeuge P. . Obwohl beide formal gleichgestellt waren, überließ P . d em Angeklagten faktisch die Ent - scheidungen. Die Projekte des EIC wurden regelmäßig zwischen dem Ang e- klagten, P . und der einzigen Mitarbeiterin des EIC, der Zeugin Br. , besprochen. Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden Fällen der un rech t- mäßigen Inanspruchnahme von Fördermitteln: 9 10 11 - 6 - aa) Fälle 2 bis 4: Projekt "KLICK IV" (Tat en zu Ziff. III.B.2. der Urteil s- gründe) Im April 2005 bewilligte das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: BWA) dem EIC im Rahmen des Projek ts "Weiterführung des Kompetenzzentrums elektronischer Geschäftsverkehr Rheinland - Pfalz (sog. Projekt KLICK IV)" eine Zuwendung in Höhe von 292.692 i- gungsbescheid wurde vorgegeben, dass die Zuwendung zweckbezogen sei und nur für das Projekt und die im Bewilligungszeitraum notwendigen und en t- standenen Ausgaben eingesetzt werden dürfe, wobei die Fördermittel nur ins o- weit und auch nicht eher abgefordert werden dürften, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fälli ge Zahlungen im Rahmen des Verwendungszwecks benötigt würden. Darüber hinaus enthielt der Bewill i- gungsbescheid eine Klausel, derzufolge alle Tatsachen aus dem Antrag und dem Bewilligungsbescheid nebst beigefügtem Finanzierungsplan als subve n- tionserheblich im Sinne des § 264 StGB anzusehen sein sollten. In dem Wissen, dass die vorgegebenen Bedingungen nicht eingehalten werden konnten, entschieden der Angeklagte und die gesondert verfolgten Zeugen P . und Br . , alle dem Grunde nach bewilligt en Mittel "line - ar" abzurufen, unabhängig davon, ob bereits entsprechende Kosten angefallen oder in den nächsten zwei Monaten zu erwarten waren. In der Folge kam es zu drei Mittelabrufen (Fälle 2 bis 4), bei denen jeweils unzutreffende Angaben über die la ufenden Personalkosten für das Projekt gemacht wurden und durch die Fördermittel in Höhe von insgesamt 167.023,08 12 13 14 - 7 - bb ) Fall 5: Projekt "Transbau" (Tat zu Ziff. III.B.3. der Urteilsgründe) Im September 2000 bewilligte das B undesministerium für Bildung und Forschung (nachfolgend: BBF) dem EIC im Rahmen des Projekts "Die transp a- rente Baustelle (TRANSBAU)" eine Zuwendung in Höhe von 1.500.000 DM. In dem Bewilligungsbescheid wurde vorgegeben, dass die Zuwendung zweckg e- bunden sei und nur für das Projekt "Transbau" verwendet werden dürfe. Da r- über hinaus enthielt der Bescheid eine Klausel, wonach alle Tatsachen aus dem Antrag, dem Ergebnisprotokoll einer Besprechung zu dem Antrag und dem Bewilligungsbescheid nebst Finanzierungsplan als subventionserheblich im Sinne des § 2 64 StGB anzusehen sein sollten. In der Folgezeit rief das EIC Fördermittel in Höhe von 782.538,79 von denen ein Teil für die Inanspruchnahme von Projektpartnern vorgesehen war. Allerdings führten die Projek tpartner die ursprünglich vorgesehenen Arbe i- ten nicht in vollem Umfang durch. Um die insoweit bereits abgerufenen, übe r- schüssigen Fördermittel nicht an das Ministerium zurückzahlen zu müs - sen, ließen der Angeklagte und die gesondert verfolgten Zeugen P . und Br. manipulierte rückdatierte Arbeitsnachweise für Mitarbeiter erstellen und legten diese gegenüber dem BBF zum Nachweis für angeblich erbrachte, tatsächlich aber nicht bzw. nur in erheblich geringerem Umfang geleistete A r- be i ten diese r Mitarbeiter vor. Auf diese Weise vereinnahmte das EIC zu U n- recht Zuwendungen in Höhe von insgesamt 66.036,01 cc) Fälle 6 und 7: Projekt "Exist" (Taten zu Ziff. III.B.4. der Urteilsgründe) In den Jahren 2002 bis 2007 führte das EIC das Projekt "B eratungs - programm für Existenzgründer Rheinland - Pfalz - EXIST" (nachfolgend: Projekt 15 16 17 18 19 - 8 - "Exist") durch und nahm hierfür Fördermittel sowohl vom rheinland - pfälzischen Ministerium für Wirtschaft als auch vom Landesamt für Soziales in Anspruch. Der Bewilligun gsbescheid des rheinland - pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft enthielt unter anderem die Vorgabe, dass die Zuwendung nur zweckgebunden für das Projekt verwendet werden dürfe. Ferner wurde eine "Subventionsklausel" aufgenommen, derzufolge die in den Antr agsunterlagen des EIC enthaltenen Angaben und sonstigen Tatsachen, von denen die Bewill i- gung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung abhängig seien, subventionserhebliche Tats a- chen im Sinne des § 264 StGB s ein sollten. In dem Bewilligungsbescheid des Landesamts für Soziales wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine Kofinanzierung aus Mitteln des Europä i- schen Sozialfonds handele, die Bewilligung auf der Grundlage des zwischen der Bundesrepublik Deut schland und der Kommission der Europäischen G e- meinschaften vereinbarten Einheitlichen Planungsdokumentes (EPPD) ergehe und im Übrigen die Verordnungen (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999, (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 12. Juli 1999 sowie (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 ge l- ten würden und Bestandteile d es Bewilligungsbescheids seien. Während der Laufzeit rief das EIC sodann sämtliche Fördermittel für Personalkosten ab, obwohl tatsächlich nur eine einzige Mitarbeiterin für das Projekt tätig war. Um gegenüber den Fördergebern den Anschein zu erwecken, dass die bewilligten Personalkosten in voller Höhe benötigt worden seien, en t- schieden der Angeklagte und die gesondert verfolgten Zeugen P . und B r. , eine weitere Mitarbeiterin gegenüber den Fördergebern als Pro - jektmitarbeiterin anzugeben und abzurechnen, obwohl diese in Wahrheit keine 20 21 22 - 9 - Projektarbeit geleistet hatte. Auf diese Weise vereinnahmte das EIC durch zwei Mittelabrufe (Fä lle 6 und 7) zu Unrecht Fördergelder in Höhe von insgesamt 108.986,26 dd ) Fall 8: Projekt "Inno - n et" (Tat zu Ziff. III.B.5. der Urteilsgründe) Im Jahr 2005 schloss das EIC mit der Wallonischen Region als der ve r- antwortlichen Stelle für die Vergabe von Fördermitteln im Rahmen der "G e- meinschaftsinitiative INTERREG III" einen auf die Verordnungen der Europä i- schen Union zu den Strukturfonds gestützten Vertrag über die Durchführung des Projekts "INNO - NET: Förderung der Innovationskraft der Großregion" ( nachfolgend: Projekt "Inno - net") ab und erhielt die Zusage über Fördermittel in Höhe von maximal 175.777,41 h- lich im EIC angefallenen Ausgaben nicht ausreichten, um die Zuwendung s- summe in vollem Umfang in Ans pruch nehmen zu dürfen, beschlossen der A n- geklagte und die gesondert verfolgten Zeugen P . und Br . aber - mals, angebliche Leistungen von Mitarbeitern, die noch nicht zu 100 % im Pr o- jekt abgerechnet wurden, unter Vorlage manipulierter Nachwe ise gegenüber dem Fördergeber geltend zu machen. Aufgrund dieser unzutreffenden Angaben erhielt das EIC zu Unrecht den Förderbetrag von 6.236,10 2. Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten jeweils als Su b- ve n tionsbetrug gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet, weil in sämtlichen Fällen unter Vorgabe unzutreffender Umstände zu Unrecht Subventionen über den tatsächlichen Bedarf hinaus in Anspruch genommen worden seien. 23 24 25 - 10 - II. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den in der Antragsschrift des Ge neralbundesanwalts dargelegten Gründen der Erfolg versagt. III. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes: Zwar erweisen sich die Beg ründungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen des Subventionsbetruges nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB a n- genommen hat, teilweise als unzutreffend; jedoch tragen die getroffenen Fes t- stellungen den Schuldspruch insoweit aus anderen Gründen. Im Einzeln en: 1. Fall 1 (Projekt "Komzet") Der Angeklagte hat sich in diesem Fall des Subventionsbetruges nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, indem er in seiner Eigenschaft als stellvertretender Hauptgeschäftsführer der HWK, Leiter der Abteilung BTZ und Mitglied des Lenkungsgremiums maßgeblich daran mitwirkte, dass die HWK gegenüber dem BIBB unrichtige Angaben zu subventionserheblichen Tats a- chen machte. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist als subventionserhe b- liche Tatsache, über die der Angekla gte das BIBB täuschte, aber nicht das E r- fordernis der "Freistellung der Meister" anzusehen, sondern vielmehr der U m- stand, dass ein Teil der abgerechneten Projektarbeitszeit nicht geleistet wurde. 26 27 28 29 30 - 11 - a) Nach der Legaldefinition des § 264 Abs. 8 StGB sind su bventions - erhebliche Tatsachen solche, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind (Abs. 8 Nr. 1), sowie solche, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subvention s- vorteils gesetzlich abhängig ist (Abs. 8 Nr. 2). Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es, a n- gesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzuste l- len, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind (BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 23 8; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 72; BT - Drucks. 7/5291, S. 12 f.). Um dies zu erreichen, hat der Gesetzgeber den Begriff der Subventionserheblichkeit bewusst restriktiv gefasst. Entscheidend soll demnach allein die (unmittelbare oder zumindest m ittelbare) Anbindung der betroffenen Tatsache an eine gesetzliche Be - stimmung sein und gerade nicht die - im Einzelfall mitunter n icht eindeutig zu beantwortende - Frage, ob die Tatsache als solche eine materielle Vorausse t- zung für das Gewähren der Subvent ion war (BGH, Urteil vom 11. Novem - ber 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; SSW - StGB/Saliger, 3. Aufl. , § 264 Rn. 17). Vor diesem Hintergrund setzen die beiden Alternativen des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB voraus, dass die Tatsache - sei es durch ein Ges etz oder durch den Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes - ausdrücklich als subventions - erheblich bezeichnet wird. Zwar bedarf es hierzu nicht zwingend des Wortes "subventionserheblich", jedoch muss zumindest ein gleichbedeutender Begriff 31 32 33 - 12 - verwendet werd en (LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 73). Dies ve r- langt schon der Wortlaut ("bezeichnet"). Demgegenüber reichen pauschale oder formelhafte Bezeichnungen ebenso wenig aus wie eine mögliche Erken n- barkeit aus dem Zusammenhang heraus; die Subventionse rheblichkeit muss vielmehr klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 73; MüKoStGB/Wohlers/ Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 69). Daneben erfasst § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB solche Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Bela s- sen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist. In der Regel betrifft dies die Fälle, in denen zwar eine ausdrückliche Bezeichnung einer Tatsache (durch den Gesetz - oder Subventionsgeber) als subventions - erheblich fehlt oder unwirksam ist, gleic hwohl aber sonst einem Gesetz - wenn auch erst mit Hilfe der ü blichen In terpretationsmethoden - entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird (BGH, U r- te il vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Bes chluss vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Sub - venti onserhebliche Tatsache 2). Die geforderte gesetzliche Abhängigkeit im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB besteht jedoch nur dann, wenn das in Bezug genommene Gesetz selbst die Subventionserheblichkeit mit hinreiche n- der Deutlichkeit zum Ausdruck bring t (BGH , Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2; BT - Drucks. 7/5291, S. 13). 34 - 13 - b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Erf ordernis der "Freistellung der Meister" nicht um eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB. aa) Die Voraussetzungen des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB sind nicht erfüllt. Die Annahme des Landgerichts, dies sei der Fall, da in dem Bewil ligungsb e- scheid zwar der Begriff "subventionserheblich" nicht ausdrücklich verwendet worden sei, das BIBB jedoch mit anderen Formulierungen unmissverständlich deutlich gemacht habe, dass die Gewährung der Fördermittel für Personalko s- ten von der Neueinstell ung oder der Freistellung der eingesetzten Mitarbeiter abhängen solle, geht fehl. Sie lässt besorgen, dass die Strafkammer die tatb e- standlich verlangte Gesetzesbindung der Subventionserheblichkeit aus dem Blick verloren und das Merkmal stattdessen - entgeg en der Intention des G e- setzgebers - materiell von Inhalt und Zweck der konkreten Zuwendung abhä n- gig gemacht hat. Dies gilt umso mehr, als in den Urteilsgründen keine gesetz - liche Grundlage mitgeteilt wird, auf die die vom Landgericht in Bezug geno m- menen Fo rmulierungen in dem Bewilligungsbescheid gestützt gewesen sein sollen. Als Gesetz im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB kommt h ier - mangels ersichtlicher spezialgesetzlicher Regelungen - allein § 2 Abs. 1 des Subven - tionsgesetzes (SubvG) in Betracht, de ssen grundsätzliche Anwendbarkeit da r- aus folgt, dass es sich bei den Fördermitteln für das Projekt "Komzet" um eine Bundeszuwendung auf Ausgabenbasis handelte (vgl. hierzu BGH, Be schlüsse vom 11. Oktober 2017 - 4 StR 572/16, wistra 2018, 129 f.; vom 28. Ma i 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 249 ff.). Allerdings trifft § 2 SubvG selbst keine Aussagen über die Subventionserheblichkeit bestimmter Tatsachen, sondern setzt diese seinerseits voraus und enthält damit eine Anweisung an den Su b- 35 36 37 - 14 - ventionsgeber, die Tatsachen zu benennen. An einer solchen hinreichend b e- stimmten Bezeichnung des Erfordernisses der "Freistellung der Meister" als subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 8 N r. 1 StGB fehlt es hier jedoch. bb) Das Erfordernis der "Freistellung der Me ister" erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer subventionserheblichen Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB. Auch insoweit kommt hier als Gesetz allein das Subventionsgesetz in B e tracht. Die Vorschriften über die Verletzung von Offenbarungs pflichten g e- mäß § 3 SubvG und das Verbot von Scheingeschäften und Scheinhandlungen nach § 4 SubvG normieren Vorgaben für die Bewilligung, Gewährung und In - anspruchnahme sowie das Belassen einer Subvention (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 24 9 ff.; vom 30. September 2010 - 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventions - erhebliche Tatsache 2; Fischer, StGB, 6 6 . Aufl., § 264 Rn. 17a). Sie sind im Hinblick auf das hier in Rede stehende Erfordernis der "Freistellung d er Mei s- ter" jedoch nicht einschlägig. c) Allerdings täuschte der Angeklagte über eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB, indem er gegenüber dem BIBB mit Blick auf die als Personalkosten abgerechneten "weißen Flecken" bz w. "unproduktiven Stunden" der Ausbildungsmeister unter Vorlage manip u- lierter Arbeitsnachweise und Belege wahrheitswidrig behauptete, dass es sich hierbei um Projektarbeitszeit ge handel t hab e. Die erforderliche gesetzliche Abhängigkeit ergibt sich insow eit aus § 4 Abs. 1 SubvG, der ein Verbot der "Subventionierung über den tatsächlichen Bedarf hinaus" enthält (vgl. BG H, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, 38 39 40 41 - 15 - BGHSt 59, 244, 249). Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen ein Scheingeschäft od er eine Scheinhandlung einen anderen Sachverhalt verdeckt, der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, We i tergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvo r- teils maßgebend. Mithin sind solche Tatsachen subven tionserheblich, die durch eine Scheinhandlung oder ein Scheingeschäft verdeckt werden und von denen die Bewilligung und Gewährung sowie das Belassen der Subvention abhängig sind (vgl. LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 124). Als Scheinhandlu n- gen in d iesem Sinne kommen auch Angaben in Betracht, mit denen ein in Wir k- lichkeit nicht existierender Sachverhalt als gegeben dargestellt wird (vgl. MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 82). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Angeklagte na hm für die HWK Fördermittel über den tatsächlichen Bedarf hinaus in Anspruch, indem er zum Schein manipulierte Time - Sheets und unzutreffende Arbeitsnachweise e r- stellen ließ und diese gegenüber dem BIBB vorlegte, um dadurch den wahren Sachverhalt, dass tats ächlich keine förderfähigen Leistungen erbracht worden waren, zu verdecken. Von dem durch die Scheinhandlung verdeckten Sachve r- halt war die Subvention auch abhängig. Denn nach den getroffenen Festste l- lungen hätte das BIBB die Zuwendung in der konkreten Höh e nicht bewilligt, wenn es gewusst hätte, dass den Fördermitteln keine entsprechenden Projek t- leistungen gegenüberstanden. Vor diesem Hintergrund tragen die vom Landgericht getroffenen Festste l- lungen den Schuldspruch jedenfalls, soweit es die Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Arbeitsleistungen von Ausbildungsmeistern betrifft. Der Umstand, dass die Höhe des hieraus zu Unrecht erhaltenen Betrages den Feststellungen nicht entnommen werden kann, ist unschädlich, da § 264 StGB den Eintritt 42 43 - 16 - eines Schade ns nicht voraussetzt und damit auch die Höhe eines etwaigen Schadens tatbestandlich nicht relevant ist (vgl. LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 28; MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 12). d) Wenngleich das Landgericht den Schuldspruch danach rechtsfehle r- haft auf die Täuschung über die "Freistellung der Meister" gestützt hat, so lässt dies auch den Strafausspruch unberührt. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafkammer die strafschärfend berücksichtigte Höhe der zu Unrecht erlangten Fö rdermittel mit 87.345,74 s- relevanten nicht erbrachten Leistungen auch die Projektarbeiten von Ausbi l- dungsmeistern, die tatsächlich erfüllt wurden, ohne dass die Meister hierfür fre i- gestellt worden waren, ber ücksichtigt hat. Darauf beruht der Strafausspruch nicht. Denn die HWK hatte auch auf die Beträge, die sie für Leistungen von Meistern erhielt, die nicht für das Projekt freigestellt waren, keinen Anspruch und hätte sie nicht behalten dürfen. Insoweit wäre auf der Grundlage der g e- troffenen Feststellungen auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betr u- ges gemäß § 263 StGB in Betracht gekommen, die in konkurrenzrechtlicher Hinsicht tateinheitlich neben den Subventionsbetrug getreten wäre, der als Sondergese tz dem § 263 StGB vorgeht, soweit seine Voraussetzungen erfüllt sind, darüber hinaus aber keine Sperrwirkung entfaltet (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 243; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 185 f.). 2. Fälle 2 bis 4 (Projekt "KLICK IV") Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Rahmen dieses Projekts drei Fälle des Subventionsbetruges gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB beging, indem er mit drei Anträgen zu Unrecht Förd ermittel unabhängig vom tatsächli chen Bedarf für das EIC abrief. 44 45 46 - 17 - Hinsichtlich der subventionserheblichen Tatsachen, über die der Ang e- klagte in diesem Zusammenhang gegenüber dem BWA unrichtige Angaben machte, hat das Landgericht dabei nach den oben aufge zeigten Maßstäben zu Recht nicht auf die im Bewilligungsbescheid enthaltene Subventionsklausel a b- gestellt, da diese durch die bloße Bezugnahme auf Antrag und Bewilligungsb e- scheid nebst Finanzierungsplan zu pauschal gefasst und damit unwirksam war (vgl. hie rzu BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergeben sich die subve n- tionserheblichen Tatsachen aber auch nicht gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 1 Altern a- tive 2 StGB aus den sonstigen Formulier ungen in dem Bescheid, insbesondere nicht aus der Bedingung, wonach Zuwendungen nur insoweit und nicht eher abgefordert werden durften, als diese voraussichtlich innerhalb von zwei Mon a- ten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweck s benötigt wurden. Richtigerweise täuschte der Angeklagte auch in diesen Fällen vielmehr gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB i.V.m. § 4 Abs. 1 SubvG durch die Vornahme von Scheinhandlungen über subventionserhebliche Tatsachen. I n- dem er im Rahmen der Mittelabrufe Kosten geltend machte, die nicht den re a- len Gegebenheiten entsprachen, verdeckte er den wahren Sachverhalt, dass ein Bedarf an Fördermitteln in der angegebenen Höhe tatsächlich nicht b e- stand. Die Gewährung der Fördermittel war von dem durch die Scheinhand lung verdeckten Sachverhalt auch abhängig. Denn nach den getroffenen Festste l- lungen hätte das BWA bei Kenntnis der wahren Umstände diese Fördermittel nicht gewährt. 47 48 - 18 - 3. Fall 5 (Projekt "Transbau") Auch in diesem Fall ergeben sich die subventionserhebl ichen Tatsachen, über die der Angeklagte gegenüber dem BBF unrichtige Angaben machte, nach den oben aufgezeigten Maßstäben weder aus der im Bewilligungsbescheid enthaltenen, jedoch zu pauschal gefassten und damit unwirksamen Subven - tionsklausel noch aus de n sonstigen Vorgaben in dem Bescheid. Vielmehr täuschte der Angeklagte auch hier gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB i.V.m. § 4 Abs. 1 SubvG über subventionserhebliche Tatsachen. Durch das Erstellen der verfälschten Time - Sheets nahm er Scheinhandlungen vor und v erdeckte damit die Tatsache, dass in Wahrheit keine entsprechende Projektarbeit geleistet wurde. Von dem durch diese Scheinhandlung verdeckten Sachverhalt war die Subvention auch abhängig. Hätte der Fördergeber Kenntnis von den tatsäch - lichen Umständen geh abt, wären die Fördermittel ausweislich der vom Landg e- richt in Bezug genommenen Passage im Bewilligungsbescheid nicht gewährt worden. 4. Fälle 6 und 7 (Projekt "Exist") a) Soweit es die anteilige finanzielle Förderung des Projekts durch das Landesamt für Soziales betrifft, ist das Landgericht zutreffend davon ausgega n- gen, dass es sich bei der Zuwendung um eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und somit um eine Subve n- tion im Sinne des § 264 Abs. 7 Nr. 2 S tGB handelte, da die Fördermittel nicht aus dem Landeshaushalt, sondern aus dem Europäischen Sozialfonds stam m- ten (vgl. hierzu LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 70). Bei der Inanspruchnahme der Zuwendung täuschte der Angeklagte auch über subventi onserhebliche Tatsachen. Entgegen der Auffassung des Landg e- 49 50 51 52 53 - 19 - richts folgt die subventionserhebliche Tatsache aber nicht aus § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB in Verbindung mit den im Bewilligungsbescheid als Grundlage der Zuwendung genannten Verordnungen der Europäisc hen Gemeinschaft (nac h- folgend: EG). Zwar ergibt sich aus Art. 32 VO (EG) Nr. 1260/1999, dass Zw i- schenzahlungen der Kommission der Erstattung der im Rahmen der Fonds ta t- sächlich getätigten und von der Zahlstelle bescheinigten Ausgaben dienen; die Verordnung en (EG) Nr. 1685/2000 und Nr. 448/2004 enthalten zudem die Vo r- gabe, dass die vom Endbegünstigten getätigten Zahlungen in der Regel durch quittierte Rechnungen zu belegen sind. Allerdings handelt es sich bei diesen Verordnungen nicht um Gesetze im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB. Die Verordnung (EG) 1260/1999 ist keine gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB, da sie keine Bedingungen für die Bewilligung, Gewä h- rung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder e ines Subventionsvorteils enthält (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, wistra 2018, 302, 305). Und die vom Landgericht in Bezug g e- nommenen Vorgaben in den Verordnungen (EG) 1685/2000 und 448/2004 kommen als gesetzliche Grundlage schon des halb nicht in Betracht, weil die dort genannten Verpflichtungen des Subventionsnehmers ausweislich der Ve r- ordnungstexte nur "in der Regel" bestehen, so dass es aufgrund des verble i- benden Anwendungsspielraums an einer "gesetzlichen" Abhängigkeit fehlt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 241; MüKoStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264 Rn. 74). Allerdings täuschte der Angeklagte in diesen Fällen über subventions - erhebliche Tatsachen nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 i.V.m. A rt. 4 Abs. 3 der Ver - ordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften. Bei Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2988/95 handelt es sich um ein Gesetz im Sinne des 54 - 20 - § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339/16, wistra 2018, 302, 305, 306 f.). Nach dieser Vorschrift haben Handlungen, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils zum Ziel haben, der den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaf tsvorschriften zuwiderläuft, indem "künstlich" die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden, zur Folge, dass der betreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird. Die Regelung des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung ist somit vergle ichbar mit derjenigen des § 4 SubvG (vgl. LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 11 f.; SSW - StGB/Saliger, 3. Aufl., § 264 Rn. 25). Vor diesem Hintergrund täuschte der Angeklagte über subventionserhe b- liche Tatsachen, indem er Scheinhandlungen bewirkte. Durch das Erstellen der verfälschten Time - Sheets erweckte er wahrheitswidrig und damit "künstlich" im Sinne der Verordnung den Eindruck, dass abrechenbare Projektarbeit geleistet worden sei. Von dieser Scheinhandlung war die Erla ngung der Subvention auch abhängig. Hätte der Fördergeber Kenntnis von den tatsächlichen Umständen gehabt, wären die Fördermittel den Feststellungen zufolge nicht gewährt wo r- den. b) Soweit es die anteilige Finanzierung des Projekts durch das rheinland - p fälzische Ministerium für Wirtschaft betrifft, hat das Landgericht die im Bewill i- gungsbescheid enthaltene Subventionsklausel zutreffend für zu unbestimmt und damit unwirksam erachtet, da sie sich letztlich in der Wiedergabe des ab - strakten Gesetzeswortlaut s erschöpfte. Allerdings täuschte der Angeklagte auch in diesem Fall über subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB i.V.m. § 4 Abs. 1 SubvG, indem er durch das Erstellen der verfälschten Time - Sheets eine Scheinhandlung bewirkte u nd damit die für die 55 56 - 21 - Gewährung der Subvention maßgebliche Tatsache verdeckte, dass die in Wahrheit geleistete Projektarbeit einen geringeren Umfang aufwies. 5. Fall 8 (Projekt "Inno - net") Im Fall Projekt "Inno - net" ist das Landgericht mit Blick auf d ie Rechts - natur der gewährten Zuwendung ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass es sich um eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und damit um eine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB handelt e. Der Umstand, dass die Zuwendung vertra g- lich zwischen dem EIC und der Wallonischen Region vereinbart wurde, steht dem nicht entgegen. Vom Anwendungsbereich des § 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB sind lediglich "reine" Vertragssubventionen ausgenommen, bei denen ein e g e- setzliche Grundlage - etwa in Form einer gemeinschaftsrechtlichen Veror d- nung - fehlt und durch eine ausschließlich vertragliche Regelung ersetzt wird (vgl. MüKoStGB/Wohlers, 2. Aufl., § 264 Rn. 35; Matt/Renzikowski/Gaede, § 264 Rn. 21). Dies ist hier n icht der Fall. Rechtliche Grundlage der Zuwendung war nicht die vertragliche Vereinbarung zwischen der Wallonischen Region und dem EIC. Die Förderung beruhte vielmehr auf Verordnungen der Europäischen Union zu den Strukturfonds; auch die vertragsgegenständ lichen Fördermittel stammten aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE), mithin aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinscha f- ten (vgl. hierzu LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 264 Rn. 70). Der zwischen dem EIC und der Wallonischen Region geschlossene Vertrag enthielt - ver - gleic hbar einem Bewilligungsbescheid - lediglich die Zusage über die Bewill i- gung der Zuwendung und die Einzelheiten ihrer Gewährung. Der Angeklagte täuschte auch über subventionserhebliche Tatsach en, indem er bei der Abrechnung der Projektkosten zum Beleg für angeblich ang e- 57 58 59 - 22 - fallene Projektarbeit verfälschte Arbeitsnachweise von Mitarbeitern vorlegte. Allerdings ergeben sich die relevanten Tatsachen - ebenso wie bei dem Projekt "Exist" - entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus den Verordnungen (EG) Nr. 1260/1999, Nr. 1685/2000 und Nr. 448/2004. Der Angeklagte nahm vielmehr auch in diesem Fall gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB i.V.m. Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2988/95 durch Vorlage der manipulierten Time - Sheets eine Scheinhandlung vor und verdeckte damit die subventionserhebliche Tatsache, dass die abgerechnete Projektarbeitszeit in Wahrheit teilweise nicht erbracht worden war. VRiBGH Becker ist in den R u- hestand getreten und deshalb gehindert zu unt erschreiben. Gericke Gericke Tiemann Berg Leplow
Full & Egal Universal Law Academy