BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 450/01 vom 17. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 17. Januar 2002 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16. Mai 2001 wird a) das Verfahren in den Fällen III. 9, 15, 19 und 21 der U r - teilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der Einste l - lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwend i - gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ang e - klagte des Bandendiebstahls in 14 Fällen, des ve r - suchten Bandendiebstahls und der Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen schuldig ist, bb) im Ausspruch über die in den Fällen III. 6 und 12 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehör i - gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden - 3 - Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in 16 Fllen und wegen versuchten Bandendiebstahls in fnf weiteren Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gesttzten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg; im brigen ist es unbegrndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Den Verfahrensrgen bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Grnden der Erfolg versagt. Ergnzend b e - merkt der Senat, daû entgegen der Auffassung der Revision auch kein Verstoû gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK vorliegt, weil das Verfahren nach den Grundstzen der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2001 ber die Individualbeschwerde Nr. 37225/97 - N.F.B. gegen die Bunde s - republik Deutschland; vom 26. April 1991 - 30/1990/221/283 - Asch gegen Österreich = EuGRZ 1992, 474; vom 28. August 1992 - 39/1991/291/362 - Artner gegen Österreich = EuGRZ 1992, 476) insgesamt nicht unfair war. 2. Die Sachrge ist dagegen teilweise begrndet. - 4 - In den Fllen III. 6 und 12 der Urteilsgrnde hat sich der Beschwerd e - fhrer nicht des gemeinschaftlich begangenen Bandendiebstahls (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht, da die frhere Mitangeklagte S. und die anderweitig verfolgte O. die bei diesen Taten entwendeten Textilien nicht als Bandenmitglieder, sondern fr sich selbst gestohlen haben. Diese Taten knnen deshalb nur als einfache Diebsthle g e - wertet werden (vgl. BGH NStZ 2000, 30). Hierzu hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen aber zumindest Beihilfe geleistet. Der Senat ndert den Schuldspruch selbst ab, da ausgeschlossen werden kann, daû im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden k n - nen, die insoweit eine Verurteilung des Angeklagten als Mittter rechtfertigen. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geringeren Vorwurf der Beihilfe zum Diebstahl nicht wirksamer als geschehen htte verteidigen knnen. Im brigen zieht die Revision erfolglos in Zweifel, daû der Beschwerd e - fhrer Mittter der Bandendiebsthle war. Die Formulierungen auf Seite 36 des Urteils lassen allerdings besorgen, daû das Landgericht die Entscheidung des Groûen Senats fr Strafsachen vom 22. Mrz 2001 (BGHSt - GSSt - 46, 321) fehlerhaft dahin miûverstanden hat, daû die Mitgliedschaft in einer Bande mit der Teilnahmeform der Tterschaft gleichzusetzen ist. Auch beim Bandendie b - stahl gelten die allgemeinen Teilnahme- und Zurechnungsregeln (aaO S. 338). Ein Bandenmitglied kann deshalb je nach den Umstnden des Einzelfalls als Mittter oder als Gehilfe handeln. Die hierzu getroffenen konkreten Festste l - lungen und weiteren Erwgungen belegen jedoch, daû das Landgericht hi n - sichtlich der bandenmûig begangenen Taten im Ergebnis rechtsfehlerfrei von einer Tterschaft des Angeklagten ausgegangen ist. - 5 - Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der in den Fllen III. 6 und 12 der Urteilsgrnde verhngten Einzelstrafen sowie des Au s - spruchs ber die Gesamtstrafe. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy