BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 450/07 vom 15. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und einstim-mig - am 15. Januar 2008 gem344337 247 346 Abs. 2, 247 349 Abs. 2 StPO beschlos-sen: 1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Revisionsbegr374n-dungsfrist wird der Beschluss des Landgerichts Osnabr374ck vom 12. September 2007 aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 29. Mai 2007 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Unrecht als un-zul344ssig verworfen, da die Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt Prof. Dr. W. am 17. Juli 2007 wirksam war und die Revisionsbegr374ndung des Verteidigers deshalb nicht versp344tet eingegangen ist. 1 Der Angeklagte hat Rechtsanwalt Prof. Dr. W. aus Karlsruhe f374r das Revisionsverfahren zus344tzlich als Verteidiger gew344hlt und ihm am 5. Juli 2007 eine Strafprozessvollmacht erteilt, die diesen ausdr374cklich auch dazu er-m344chtigt, Zustellungen aller Art, insbesondere von Ladungen, Urteilen und Be-schl374ssen in Empfang zu nehmen. Diese rechtsgesch344ftliche Zustellungsvoll-macht hat der Verteidiger zwar erst am 23. August 2007 mit Einreichen der 2 - 3 - Strafprozessvollmacht nachgewiesen. Er war aber schon mit ihrer Erteilung empfangsberechtigt. Aus 247 145 a Abs. 1 StPO ergibt sich nichts anderes, insbesondere kann der Vorschrift nicht entnommen werden, dass eine Zustellung nur wirksam an den gew344hlten Verteidiger bewirkt werden k366nne, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. 247 145 a Abs. 1 StPO begr374ndet lediglich zur Sicherstellung einer ordnungsgem344337en Zustellung von Entscheidungen und sonstigen Schrift-st374cken eine vom Willen des Beschuldigten unabh344ngig gesetzliche Zustel-lungsvollmacht (vgl. BGHR StPO 247 145 a Vollmacht 2). 3 Da f374r die Berechnung der Revisionsbegr374ndungsfrist gem344337 247 37 Abs. 2 StPO die wirksame Zustellung an Rechtsanwalt Prof. Dr. W. ma337geblich war und diese Frist mithin nicht vers344umt worden ist, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Der Senat hat den entsprechenden Antrag als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach 247 346 Abs. 2 StPO umgedeutet und den Beschluss des Landgerichts, mit dem die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen worden ist, aufgehoben. 4 - 4 - 2. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, wie der Generalbundesan-walt zutreffend ausgef374hrt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben. 5 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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