BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 450/08 vom 27. November 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, der Richter am Bundesgerichtshof Hubert als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts M366nchengladbach vom 8. Juli 2008 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten entstan-denen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft. Dem vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. 1 1. a) Nach den Feststellungen stand der Beschuldigte, der seit 1998 an einer mit Verfolgungsgedanken und Halluzinationen einhergehenden Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie leidet, zur Tatzeit unter dem Einfluss eines akuten Schubs seiner psychischen Erkrankung. Er hatte zudem erhebli-che Mengen Alkohol konsumiert; seine Blutalkoholkonzentration betrug ca. 3 Stunden nach Begehung der Taten 2,02 211. In diesem Zustand erbat er von dem ihm unbekannten K. eine Zigarette. Dieser 374bergab ihm mit dem Bemerken, er k366nne sich eine Zigarette drehen, ein P344ckchen Tabak im Wert von 2 Euro. Der Beschuldigte begann sich eine Zigarette zu drehen, wandte sich jedoch dann ab und entfernte sich. Als K. ihm hinterherrief und die R374ckgabe seines Tabaks forderte, 344u337erte der Beschuldigte "Ich kann dir auch die Nase brechen" und "Das ist jetzt mein Tabak". Als zuf344llig in der N344he 2 - 4 - aufh344ltliche und vom Tatopfer herbeigerufene Polizeibeamte den Angeklagten wegen des Vorfalles ansprachen, beleidigte der Beschuldigte die Beamten und drohte ihnen auf der anschlie337enden Fahrt zum Polizeirevier an, sie zu t366ten, eine Bombe in die Wache zu werfen, sie zu erschie337en und mit einem "Truck" zu 374berfahren. b) Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil des K. als r344u-berischen Diebstahl (247 252 StGB) und die Taten zum Nachteil der Polizeibeam-ten als Beleidigungen (247 185 StGB) und Bedrohung (247 241 StGB) gewertet. Es hat eine vollst344ndige Aufhebung der Einsichtsf344higkeit des Beschuldigten infol-ge eines psychosebedingt gest366rten Realit344tsbezugs zur Tatzeit nicht auszu-schlie337en vermocht, jedenfalls aber eine erheblich verminderte Steuerungsf344-higkeit des Beschuldigten als gesichert angenommen. 3 Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus (247 63 StGB) hat die Strafkammer abgelehnt. Sach-verst344ndig beraten hat sie sich die 334berzeugung gebildet, dass vom Beschul-digten zwar auch in Zukunft krankheitsbedingt weitere, im Schweregrad mit den Anlasstaten vergleichbare Taten zu erwarten sind. Sie ist aber zu der Auffas-sung gelangt, dass diese Taten nicht als erheblich anzusehen sind und der Be-schuldigte deshalb f374r die Allgemeinheit nicht gef344hrlich im Sinne des 247 63 StGB ist. 4 2. Die Ablehnung der Ma337regelanordnung h344lt rechtlicher Pr374fung stand. Das Landgericht hat die f374r die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus erforderliche Gef344hrlichkeitsprognose mit tragf344higer Begr374ndung ver-neint. 5 a) Wegen der Schwere des Eingriffs in die pers366nliche Freiheit und mit R374cksicht auf den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit (247 62 StGB) k366nnen nur 6 - 5 - schwere St366rungen des Rechtsfriedens, die zumindest in dem Bereich der mitt-leren Kriminalit344t hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 2008, 210, 212). Auch muss aufgrund einer umfassenden W374rdigung von Tat und T344ter eine h366here oder doch bestimmte, jedenfalls 374ber die blo337e M366glich-keit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen sein, dass der T344ter infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 72, 73). b) Diese Grunds344tze hat das Landgericht beachtet. 7 aa) Es hat insbesondere nicht verkannt, dass sich die Erheblichkeit dro-hender Taten bereits ohne weiteres aus dem Deliktstypus der Anlasstat erge-ben kann und die Erheblichkeitsschwelle deshalb bei Verwirklichung von Verbrechenstatbest344nden regelm344337ig 374berschritten ist (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 72, 73; BGH NStZ 2008, 563, 564; BGH StraFo 2008, 300). 8 Das Landgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Tat zum Nachteil des K. um ein Verbrechen, einen r344uberischen Diebstahl gem344337 247 252 StGB, handelt. Den Deliktscharakter dieser Tat hat das Landgericht ausdr374cklich bei Er366rterung der Legalprognose ber374cksichtigt. So-weit es dieses Tatgeschehen gleichwohl als "harmlos" gewertet und sich des-halb gehindert gesehen hat, hierauf die Gef344hrlichkeitsprognose zu st374tzen, ist dies aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 9 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Verbrechen in besonders ge-lagerten Ausnahmef344llen, etwa dann, wenn sie aufgrund ihres 344u337eren Er-scheinungsbildes von der Allgemeinheit als eher harmlos oder als nur bel344sti-gend wahrgenommen werden und 374berdies nur zu geringf374gigen Beeintr344chti-gungen des Tatopfers gef374hrt haben, trotz ihres Deliktscharakters die in 247 63 10 - 6 - StGB vorausgesetzte Gef344hrlichkeitsprognose nicht zu begr374nden verm366gen (vgl. f374r den Fall eines r344uberischen Diebstahls BGH, Urt. vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00; f374r den Fall einer versuchten r344uberischen Erpressung BGH NStZ-RR 2005, 303, 304). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat das Landgericht mit tragf344higer Begr374ndung unter Ber374cksichtigung aller ma337geblichen Umst344nde bejaht. Es hat dabei nicht nur auf die denkbar geringe Tatbeute, die der Beschuldigte erstrebte, abgestellt, sondern insbesondere her-vorgehoben, dass dieser keine Anstalten machte, seine Drohungen in die Tat umzusetzen. Diese Wertung begegnet mit Blick auf das der Tat unmittelbar nachfolgende Verhalten des Beschuldigten gegen374ber den Polizeibeamten, das sich ebenfalls in verbalen Aggressionen ersch366pfte, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. bb) Die Ausf374hrungen des Landgerichts lassen auch nicht besorgen, dass es bei Pr374fung der Legalprognose die gegen374ber den Polizeibeamten ausgesprochenen Todesdrohungen bzw. einen 344hnlich gelagerten Vorfall aus dem Jahr 2002, bei welchem der Beschuldigte ebenfalls in akut psychotischem Zustand eine ihm unbekannte Person mit dem Tod bedrohte und sich - um sich schlagend und tretend - dem Zugriff der Polizei widersetzte, au337er acht gelas-sen oder diese Delikte rechtsfehlerhaft als von vorneherein unerheblich im Sin-ne des 247 63 StGB angesehen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 303, 304 und 2006, 338; BGH NStZ 2008, 563, 564). 11 Die Urteilsgr374nde lassen vielmehr hinreichend erkennen, dass die Straf-kammer auch diesen Delikten keine f374r die Begr374ndung einer Gef344hrlichkeits-prognose im Sinne des 247 63 StGB ausreichende Bedeutung beigemessen hat, weil die Drohungen - wie bei der Tat zum Nachteil der Polizeibeamten - entwe-der aus Sicht der Tatopfer keinen realen Hintergrund hatten oder sich die 334bergriffe des Beschuldigten in Verbalaggressionen ersch366pften. Anhaltspunkte 12 - 7 - daf374r, dass die naheliegende Gefahr der Verwirklichung der ausgesprochenen Drohungen bestand, hat das Landgericht nicht festgestellt. Gegen diese Wer-tung ist mit Blick auf den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit nach 247 62 StGB aus Rechtsgr374nden nichts zu erinnern. - 8 - cc) Das Landgericht hat schlie337lich unter ersch366pfender W374rdigung der Taten und der Pers366nlichkeit des Beschuldigten keine konkreten Anhaltspunkte f374r eine erh366hte Wahrscheinlichkeit festzustellen vermocht, dass der Beschul-digte k374nftig schwerwiegendere Straftaten als bisher begehen wird. Rechtsfeh-ler l344sst diese Wertung nicht erkennen, zumal sich das Landgericht auch einge-hend und revisionsrechtlich beanstandungsfrei mit weiteren Auff344lligkeiten im Werdegang des Beschuldigten - etwa seinem zweimaligen unvorsichtigen Han-tieren mit Feuer in einem Wohnhaus zur Bek344mpfung von Geruchshalluzinatio-nen - auseinandergesetzt hat. 13 Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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