BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 450/10 vom 1. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts am 1. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts B374ckeburg vom 12. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in zwei tateinheitlichen F344llen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren ver-urteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Hiergegen wen-det sich der Angeklagte mit seiner auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Die l374ckenhaften Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen gef344hrlicher K366rperverletzung (247 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB). 2 a) Dem Angeklagten mussten im Jahre 2005 wegen arterieller Durchblu-tungsst366rungen am rechten Bein ein Bypass gelegt und zwei Zehen amputiert werden. Seitdem ist er auf die Einnahme blutgerinnungshemmender Medika-mente angewiesen. Gleichwohl wurden in der Folge an der Arteria fermoralis superficialis langstreckige Verschl374sse und ein teilthrombosiertes Aneurisma 3 - 3 - mit einem Durchmesser von ca. 5 cm diagnostiziert, die dringend der operativen Behandlung bed374rfen. Der als unauff344llig und ruhig beschriebene Angeklagte wohnte in einem gr366337eren Wohnkomplex in B. , in welchem es regelm344337ig zu Ruhest366-rungen, K366rperverletzungen, Drogendelikten und entsprechenden Polizeieins344t-zen kam. Auf derselben Etage wohnte auch der als Hausmeister fungierende Zeuge W. , zu dem er ein von gegenseitigem Verst344ndnis gepr344gtes Ver-h344ltnis hatte. 4 In der Tatnacht gegen 23.00 Uhr vernahm der nach dem Konsum von acht Flaschen Bier alkoholisierte Angeklagte erheblichen L344rm aus der Woh-nung des Zeugen W. , in der sich mehrere Personen aufhielten, die bei of-fener Wohnungst374r Alkohol und Drogen konsumierten, gr366lten und laute Musik spielten. Auf die Bitte des Angeklagten sorgte der Zeuge W. f374r Ruhe, wo-rauf der Angeklagte sich schlafen legte. Gegen 0.45 Uhr erwachte der Ange-klagte, weil erneut laute Musik aus der ge366ffneten Wohnungst374r des Zeugen W. drang. Schlaftrunken und erheblich ver344rgert entschloss sich der Ange-klagte, dessen Wohnung aufzusuchen, um f374r Ruhe zu sorgen und n366tigenfalls den Stecker der Musikanlage zu ziehen. Die Einschaltung der Polizei hielt er nicht f374r angebracht, weil er mit dem Zeugen stets hatte reden k366nnen. Im Be-wusstsein der erlebten Polizeieins344tze und aus Angst vor den unbekannten G344sten des Zeugen steckte er zu seinem Schutz ein zusammengeklapptes Ta-schenmesser mit einer 7 cm langen, spitz zulaufenden Klinge in die vordere Tasche der von ihm getragenen Jogginghose. 5 Der Zeuge W. war indes nach Alkoholkonsum zwischenzeitlich ein-geschlafen. In dessen Wohnung fand der Angeklagte lediglich noch die Zeugen 6 - 4 - Br. und Bi. ansprechbar. Im Wohnungsflur stehend forderte er den Zeu-gen Br. auf, die Musik leiser zu stellen. Dieser trat auf den Angeklagten zu, verwickelte ihn zun344chst in eine verbale Auseinandersetzung und versuchte schlie337lich, ihn aus der Wohnung zu dr344ngen. Hieraus entwickelte sich "ein Handgemenge und ein Schubsen". Nun entschloss sich der im Wohnzimmer befindliche Zeuge Bi. , in das Geschehen "einzugreifen". Er stand auf und "schoss regelrecht" am Zeugen Br. vorbei in Richtung des Angeklagten, wobei er "mit den Armen gestikulierte". Obwohl die beiden Zeugen "zu keinem Zeitpunkt" beabsichtigten, den Angeklagten, der die Wohnung nicht freiwillig verlassen wollte, zu schlagen oder zu verletzen, f374hlte dieser sich nun bedroht. Er f374rchtete, gewaltsam aus der Wohnung des Zeugen W. "herauskatapul-tiert" zu werden und infolge dessen zu st374rzen oder gegen die Wand des Eta-genflurs zu prallen, was ihm wegen seines Gesundheitszustandes Angst berei-tete. Er "meinte", einem solchen Angriff durch ungezielte Messerstiche in Rich-tung der Zeugen "begegnen zu d374rfen". Deshalb zog er das Klappmesser her-vor, 366ffnete es gleichzeitig und stach in unmittelbarer zeitlicher Abfolge zweimal ungezielt, aber heftig in Richtung der Zeugen. Der Zeuge Bi. wurde an der linken Halsseite getroffen und erlitt dort eine etwa 3 cm tiefe Stichwunde. Der Zeuge Br. erhielt einen Stich in den rechten Oberbauch, der zwischen den Leberlappen hindurchging. b) Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe rechtswidrig ge-handelt, weil er sich nicht auf eine Notwehrlage (247 32 StGB) habe berufen k366n-ne. Die Zeugen h344tten keinen gegenw344rtigen rechtswidrigen Angriff auf ihn ge-f374hrt, sondern nur versucht, ihn aus der Wohnung des Zeugen W. zu dr344n-gen. Hierzu seien sie berechtigt gewesen, weil sich der Angeklagte dort ohne Erlaubnis des Inhabers aufgehalten habe. Zwar habe der Angeklagte in Puta-tivnotwehr gehandelt, weil er irrig angenommen habe, er werde nun - mit der 7 - 5 - m366glichen Folge erheblicher Verletzungen - aus der Wohnung "herauskatapul-tiert". Putativnotwehr m374sse sich jedoch im Rahmen dessen halten, was bei gegebener Notwehrlage gerechtfertigt w344re. Die Messerstiche seien aber be-reits nicht das mildeste Mittel gewesen, um den (bef374rchteten) Angriff abzuweh-ren; der Angeklagte h344tte den unbewaffneten Zeugen den Einsatz des Messers zun344chst androhen m374ssen. Jedenfalls seien sie aber nicht geboten gewesen, da sie in einem krassen Missverh344ltnis zu dem vom Angeklagten als gef344hrdet angesehenen Rechtsgut st374nden. Auf eine 334berschreitung der Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken k366nne sich der Angeklagte nicht berufen, da 247 33 StGB im Falle blo337er Putativnotwehr keine Anwendung finde. c) Diese Erw344gungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. 8 aa) Entgegen der Ansicht des Landgerichts befand sich der Angeklagte auch objektiv insoweit in einer Notwehrlage, als der Zeuge Br. versuchte, ihn mittels k366rperlicher Gewalt zum Verlassen der Wohnung des Zeugen W. zu zwingen, denn hierdurch hat er den Angeklagten rechtswidrig ange-griffen (247 240 StGB; 247 32 Abs. 2 StGB). Das Handeln des Zeugen Br. war insbesondere nicht durch Nothilfe zugunsten des Zeugen W. gerechtfertigt, denn der Angeklagte ist weder widerrechtlich in dessen Wohnung eingedrungen noch hat er unberechtigt darin verweilt (247 123 Abs. 1 StGB). Inhaber des Haus-rechts war der Zeuge W. . Dass dessen Wille einem Betreten seiner Woh-nung durch den Angeklagten aus gegebenem Anlass entgegenstand, hat das Landgericht nicht festgestellt. Angesichts des Verhaltens des Zeugen W. anl344sslich der vorangegangenen Ruhest366rung und seines sachlichen Verh344ltnisses zum Angeklagten liegt dies auch nicht nahe. Schon deshalb konnte die vom Zeugen Br. als Drittem (vgl. hierzu Fischer, StGB, 58. Aufl., 9 - 6 - 247 123 Rn. 29) an den Angeklagten gerichtete Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, rechtlich keine Wirkung entfalten. In einer objektiven Notwehrlage befand sich der Angeklagte naheliegend aber auch gegen374ber dem Zeugen Bi. . Zwar hat das Landgericht nicht aus-dr374cklich festgestellt, mit welchem Ziel sich dieser dazu entschloss, in das Ge-schehen "einzugreifen", jedoch geht es nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils von der nahe liegenden Annahme aus, er habe den Zeugen Br. bei der Entfernung des Angeklagten aus der Wohnung k366rperlich unterst374tzen wol-len (s. insbes. UA S. 13). 10 bb) Danach irrte der Angeklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht 374ber die tats344chlichen Voraussetzungen einer Notwehrlage. Vielmehr schloss er aus dem Eingreifen des Zeugen Bi. irrig auf eine unmittelbar be-vorstehende Intensivierung des bereits in Gang befindlichen rechtswidrigen An-griffs, der er durch den bislang geleisteten blo337en k366rperlichen Widerstand nicht mehr begegnen zu k366nnen glaubte. 11 (1) H344lt sich der Angegriffene in einem solchen Falle im Rahmen dessen, was in der von ihm angenommenen Situation zur Abwendung des Angriffs ob-jektiv erforderlich und geboten gewesen w344re, so beurteilt sich sein Handeln zun344chst allein nach den Grunds344tzen des Erlaubnistatbestandsirrtums. Seine Bestrafung wegen vors344tzlicher Tatbegehung ist nach 247 16 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen. Bei Vermeidbarkeit des Irrtums kommt gem344337 247 16 Abs. 1 Satz 2 StGB die Bestrafung wegen einer Fahrl344ssigkeitstat in Betracht (Fischer aaO 247 16 Rn. 22; 247 32 Rn. 51). Zu pr374fen bleibt dann indes, ob der (vermeidba-re) Irrtum auf einem der in 247 33 StGB genannten asthenischen Affekte - Verwir-rung, Furcht oder Schrecken - beruht, denn hierdurch entfiele schuldhaftes 12 - 7 - Handeln. Anders als in dem Fall, dass der T344ter die Fortsetzung eines bereits beendeten Angriffs annimmt (hierzu BGH, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 3 StR 272/01, NStZ 2002, 141), ist die Anwendung dieser Vorschrift nicht ausge-schlossen, denn die objektive Notwehrlage dauert fort (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1986 - 3 StR 269/86, NStZ 1987, 20). Ist sich der Angegriffene demgegen374ber bewusst, dass seine Verteidi-gungshandlung 374ber das hinausgeht, was zur Abwehr des (angenommenen) Angriffs im Sinne von 247 32 Abs. 2 StGB erforderlich gewesen w344re, so bleibt es bei einer vors344tzlichen rechtswidrigen Tat. Indes kommt ihm auch in diesem Falle der Schuldausschlie337ungsgrund des 247 33 StGB dann zugute, wenn er aus den in der Vorschrift genannten Gr374nden zur 334berschreitung der Grenzen der Notwehr hingerissen worden ist (BGH, Beschluss vom 21. Juni 1989 - 3 StR 203/89, NStZ 1989, 474; Fischer aaO 247 33 Rn. 8). 13 (2) Welche der genannten M366glichkeiten vorliegend in Betracht kommt, l344sst sich anhand der Feststellungen nicht abschlie337end beurteilen. 14 Ob die Messerstiche im Sinne von 247 32 Abs. 2 StGB erforderlich gewe-sen w344ren, um einen Angriff abzuwehren, wie der Angeklagte ihn bef374rchtete, kann der Senat mangels zureichender Darlegungen zur inneren Tatseite nicht 374berpr374fen. Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass der Einsatz einer lebensgef344hrlichen Waffe jedenfalls gegen374ber einem unbewaffneten An-greifer grunds344tzlich zun344chst anzudrohen ist. Indes teilt es nicht mit, ob der Angeklagte 374berhaupt von einer Kampflage ausging, in der es noch m366glich und Erfolg versprechend gewesen w344re, zun344chst mit dem Messer zu drohen (hierzu Fischer aaO 247 32 Rn. 33 mwN). Angesichts der Feststellung, der Zeuge 15 - 8 - Bi. sei regelrecht auf den Angeklagten zugeschossen, versteht sich dies nicht von selbst. Der Auffassung des Landgerichts, die Messerstiche w344ren jedenfalls nicht im Sinne von 247 32 Abs. 1 StGB geboten gewesen, kann sich der Senat nicht anschlie337en. Der Angegriffene muss von einer erforderlichen Verteidi-gungshandlung nicht bereits dann absehen, wenn zwischen der dem Angreifer dadurch drohenden Rechtsgutverletzung und dem angegriffenen eigenen Rechtsgut ein Ungleichgewicht besteht. Rechtsmissbr344uchlich und damit nicht mehr geboten ist eine Verteidigungshandlung vielmehr erst dann, wenn die je-weils bedrohten Rechtsg374ter zueinander in einem unertr344glichen Missverh344ltnis stehen, etwa wenn die - wie hier - Leib oder Leben des Angreifers gef344hrdende Handlung der Abwehr eines evident bagatellhaften, blo337em Unfug nahe kom-menden Angriffs dient (vgl. Fischer aaO 247 32 Rn. 39). Bei dem vom Angeklag-ten bef374rchteten "Hinauskatapultieren" mit der Gefahr nicht unerheblicher Ver-letzungen infolge eines Sturzes oder eines Aufpralls auf der Wand kann davon keine Rede sein. 16 2. Unabh344ngig davon hat der Schuldspruch auch deshalb keinen Be-stand, weil die Feststellungen nicht die Annahme des Landgerichts tragen, der Angeklagte sei bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Tat schuldf344hig gewe-sen (247 20 StGB). 17 Sachverst344ndig beraten hat das Landgericht festgestellt, dass der aus dem Schlaf gerissene Angeklagte zur Tatzeit infolge einer Blutalkoholkonzentra-tion von 1,66 211 und eines betr344chtlichen Erregungszustandes "in der F344higkeit, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen und nach der Einsicht zu handeln, erheblich eingeschr344nkt" war. Ist indes die F344higkeit des T344ters, das Unrecht 18 - 9 - seiner Tat einzusehen, erheblich vermindert, so kommt es f374r die Beurteilung seiner Schuldf344higkeit entscheidend darauf an, ob ihm deswegen diese Einsicht fehlt oder ob er gleichwohl 374ber sie verf374gt. Hat der T344ter nicht die Einsicht in das Unerlaubte seines Handelns und kann ihm dies auch nicht vorgeworfen werden, so handelt er nach 247 17 Satz 1 StGB ohne Schuld (vgl. Fischer aaO 247 21 Rn. 3 mwN). Dazu, ob der Angeklagte ungeachtet der festgestellten erheb-lichen Beeintr344chtigung seiner Einsichtsf344higkeit das Unerlaubte seines Han-delns erkannte, verh344lt sich das Urteil nicht. 3. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird - n366tigen-falls unter Heranziehung des Zweifelssatzes - sowohl den objektiven Sachver-halt als auch die subjektiven Vorstellungen des Angeklagten genauer festzustel-len haben, um eine ausreichende Grundlage f374r die Bewertung zu schaffen, ob die Tat des Angeklagten gerechtfertigt oder entschuldigt ist. 19 Becker Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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