ECLI:DE:BGH:2016:100316U3STR450.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 450/15 vom 10. März 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 201 6 , an der teilgenommen ha ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Schäfer, Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertrete r der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin , Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Nebenklägerin gegen das U rteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 5. Mai 2015 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die An geklagten des versuchten Diebstahls in Ta t- einheit mit unterlassener Hilfeleistung, den Angeklagten S . weiter in Tateinheit mit Sachbeschädigung, schuldig gesprochen. Den Angeklagten S . hat es deswegen zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten H . hat es vier Wochen Dauerarrest verhängt; ferner hat es ihn der Aufsicht eines Betreuungshelfers unterstellt und ihm die Ableistung von 100 Arbeitsstunden auferlegt. Die Revis i- on der Ne benklägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: 1 2 - 4 - 1. In der Nacht zum 28. November 201 4 kamen die alkoholisierten A n- geklagten überein, in eine Fast - Food - Filiale einzudringen, die damals ein G e- winnspiel mit Aufklebern auf ihren Verpackungen veranstaltete. Sie wollten von den vorrätig gehaltenen Verpackungen die Aufkleber ablösen und an sich bri n- gen. Der dort zuvor beschäftigte S . wusste, dass man aus dem Keller eines häufig unverschlossenen Nachbarhauses ungehindert in den der Filiale wechseln konnte. Gemeinsam begaben sie sich so in den im Keller befindl i- chen Lagerraum und begannen mit dem Ablösen der Aufkleber. S . sah sich nach einiger Zeit kurz in den oberen Räumen um und erblickte im Büro die mit der Tagesabrechnung befasste Nebenklägerin, die ihn allerdings nicht bemerkte. In der Annahme, diese werde nicht in den Keller kommen, fuhren sie mit dem Ablösen der Aufkleber fort. Bei einem Kontrollgang gegen 02.50 Uhr entdeckte die Nebenklägerin die Angeklagten. Unbemerkt versteckte sie vorsorglich den mitgeführten Schlüssel für den im Büro stehenden Tresor. Die Ange klagten forderten die Nebenklägerin zunächst auf, ihnen beim Ablösen der Aufkleber zu helfen, en t- schlossen sich dann jedoch, auch die Tageseinnahmen an sich zu bringen. Hierzu verlangten sie die Herausgabe des Tresorschlüssels. Die Nebenklägerin gab vor, d iesen habe ein Kollege mitgenommen. Darauf versuchte S . , mit einem im Keller abgelegten Schlüsselbund den Tresor zu öffnen. Da dies erfolglos blieb und auch im Büro kein passender Schlüssel zu finden war, gab er sein Vorhaben auf und kehrte in d en Keller zurück. In der Folge schlug einer der Angeklagten der Nebenklägerin dort mit e i- ner vorgefundenen Gasflaschenkappe aus massivem Metall mindestens vie r- mal auf den Kopf und ins Gesicht. Sie fiel zu Boden, worauf der Täter ihr noch 3 4 5 - 5 - einen Tritt in den Rücken versetzte. Neben mehreren Platzwunden erlitt die Nebenklägerin Frakturen des Orbitabodens und dreier Lendenwirbel. Um eine Verständigung der Polizei zu verhindern, nahm S . das Mobiltelefon der blutüberströmt und bewusstlos daliege nden Nebenklägerin an sich. Damit und mit den zuvor abgelösten Aufklebern verließen die beiden die Filiale. Das Mobiltelefon warf S . sogleich weg. Die Nebenklägerin wurde gegen 04.40 Uhr in weiterhin bewusstlosem Zustand von einer Reinigungskraf t im Ke l- ler aufgefunden. 2. Das Landgericht hat weder klären können, welcher der Angeklagten die Nebenklägerin misshandelte, noch hat es sich davon überzeugen können, dass dies auf einem gemeinsamen Tatplan beruhte. Es hat den Exzess eines der Angeklagt en aus Wut über die gescheiterte Öffnung des Tresors oder aus Angst vor einer Entdeckung für möglich gehalten. a) H . , der sich erstmals in der Hauptverhandlung eingelassen habe, habe den Angriff bestritten. Er habe sich auf ein Geräusch hin umgedreht und die Nebenklägerin blutend auf dem Boden liegen gesehen. Demgegenüber habe S . in der Hauptverhandlung ebenso wie bereits im Ermittlung s- verfahren ausgesagt, H . habe für ihn überraschend die Metallkappe e r- griffen, die Ne benklägerin damit niedergeschlagen und ihr anschließend einen Fußtritt versetzt. Dabei habe H . geäußert, die Nebenklägerin habe ihre Gesichter gesehen. b) Die Nebenklägerin habe wegen verletzungsbedingter Einschränku n- gen ihres Erinnerungsvermög ens nicht zur Klärung beitragen können. Zunächst habe sie weder bei der ärztlichen Untersuchung am 28. November 2014 noch bei Vernehmungen am 29. November und am 1. Dezember 2014 den Tathe r- 6 7 8 - 6 - gang schildern können. Erst am 2. Dezember 2014 habe sie gegenüber ihren beiden Töchtern geäußert, sie habe im Keller zwei Personen angetroffen, eine mit hellen Haaren (S . ), die andere mit schulterlangen dunklen Haaren (H . ); die mit den dunklen Haaren sei die ganze Zeit bei ihr geblieben. Geschlagen hab e nur eine Person; diese habe sie aber nicht eindeutig b e- zeichnen können. So habe eine der Töchter bekundet, nach ihrem Eindruck sei ihrer Mutter nicht wirklich klar gewesen, welcher der Täter sie geschlagen habe. Bei einer weiteren polizeilichen Vernehmun g am 3. Dezember 2014 habe die Nebenklägerin die langhaarige Person als wahrscheinlichen Angreifer benannt; am 29. Dezember 2014 erneut vernommen, habe sie sich zunächst nicht mehr daran erinnern können, überhaupt geschlagen worden zu sein. In der Haup t- ver handlung habe sie erklärt, sie wisse nicht, wo ihre Verletzungen herrühren; auch der Vorhalt ihrer früheren Aussagen habe ihre Erinnerung nicht geweckt. c) Die Spurenlage bleibe unklar. Aus Blutspuren an den Schuhen des Angeklagten H . könne in Übereinstimmung mit dem rechtsmedizin i- schen Sachverständigen wegen der durch die Schläge verursachten Blutspri t- zer und einer sich ausbreitenden Blutlache nicht auf dessen Täterschaft g e- schlossen werden. Soweit am Ärmel einer S . gehörenden Lede rjacke Blut der Nebenklägerin gesichert worden sei, lasse sich nicht sicher feststellen, welcher der Angeklagten diese zur Zeit des Angriffs getragen habe. Wie sich aus den Aufzeichnungen einer Videokamera im Büro ergebe, habe der Täter, der sich mit dem T resor befasste, die H . gehörende Kapuzenjacke aus Stoff getragen. Dies decke sich mit der Einlassung von H . , er habe S . auf dessen Bitte hin die Jacke überlassen, weil dieser sich vor dem Gang in das Büro wegen der ihm bekannten V ideoüberwachung habe ve r- mummen wollen. Ob S . die Jacke lediglich über seine Lederjacke g e- zogen und sich ihrer nach Verlassen des Büros wieder entledigt habe, sei nicht 9 - 7 - zu klären. Selbst habe er angegeben, man habe bereits vor der Tat die Jacke n getauscht, weil ihm wegen des - auch festgestellten - defekten Reißverschlu s- ses der Lederjacke und zu leichter Unterbekleidung kalt gewesen sei. Sich hierzu weiter zu erklären, seien die Angeklagten nicht bereit gewesen. 3. Das Landgericht hat sich a uch nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagten den Tresorschlüssel dadurch zu erlangen versuchten, dass sie gegen die Nebenklägerin Gewalt ausübten oder diese bedrohten (§ 249 Abs. 1, § 22 StGB). Die brutalen, zur sofortiger Bewusstlosigkeit führenden Schläge gegen die körperlich sehr kleine, den Angeklagten weit unterlegene Nebenklägerin seien erkennbar kein geeignetes Mittel gewesen, eine Übergabe des Treso r- schlüssels oder eine Preisgabe des Aufbewahrungsorts zu bewirken. Im Übr i- gen habe die Nebenklägerin, unabhängig davon, dass sie sich an konkrete A b- läufe nicht habe erinnern können, Gewalt oder Drohungen der Angeklagten zu diesem Zweck schon deshalb ausgeschlossen, weil sie dann entsprechend der betriebsinternen Anweisung den Schlüssel sogl eich übergeben hätte. 4. Was die mitgenommenen Aufkleber betrifft, hat das Landgericht das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß §§ 154, 154a StPO eingestellt. II. 1. Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig (§ 400 Abs. 1, § 395 Abs. 3 StPO ). Der Begründungsschrift ist dadurch, dass sie auch den Wortlaut der Begründung der zwischenzeitlich zurückgenommenen Revision der Staat s- 10 11 12 13 - 8 - anwaltschaft einbezieht, jedenfalls zu entnehmen, dass die Nebenklägerin in Bezug auf die Tageseinnahmen eine Verurtei lung der Angeklagten wegen ve r- suchten Raubes erstrebt. 2. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Faserspuren "der zur Tatzeit vom Angeklagten H . getragenen Kle i- dung" im Inneren der Lederjacke abgesehen habe, ist nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), denn es mangelt an vollständigem Vortrag dazu, welche Vergleichsuntersuchungen die Beschwerdeführerin vermisst und auf grund welcher Umstände sich das Landgericht dazu hätte gedrängt sehen müssen. Auch bei Heranziehung der schriftlichen Urteil s gründe bleibt offen, welche Kleidungsstücke im Einzelnen der Angeklagte H . zur Tatzeit trug und ob diese, etwa aufgrund for tdauernder Sicherstellung, für eine Vergleich s- untersuchung (noch) zur Verfügung standen. 3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf. a) Kann das Tatgericht Zweifel an der Täterschaft des Ange klagten nicht überwinden, so ist dies vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, dem allein es obliegt, sich unter dem Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder U n- schuld des Angekla gten zu bilden. Das Revisionsgericht kann demgegenüber nur prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einkl ang steht oder an die Übe r- zeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen gestellt 14 15 16 - 9 - werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2015 - 3 StR 226/15 juris Rn. 5 ). Lückenhaft ist die Würdigung der Beweise insbesondere dann, wenn das Urt eil nicht erkennen lässt, dass der Tatrichter alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angekla g- ten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und dabei nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassend e Gesamtwürdigung eingestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 635/14 juris Rn. 3 ). Liegt ein solcher Rechtsfehler nicht vor, ist die tatrichterliche Würdigung auch dann hinzune h- men, wenn ein anderes Ergebnis ebenso möglich gewesen wäre oder gar n ä- her gelegen hätte (BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 27/14, NStZ - RR 2014, 279, 280). b) Nach diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung des Landgerichts revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. aa) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, es sei weder zu ermitteln, welcher der Angeklagten die Nebenklägerin misshandelt habe, noch sei festzustellen, dass dies auf einem gemeinsamen Tatplan beruht habe. (1) Soweit es die Revision für nahe liegend hält, dass die Ang eklagten ihre Jacken schon vor dem Tatgeschehen tauschten, und die Annahme, S . könne die Kapuzenjacke über seine Lederjacke gezogen haben, als Spekulation bezeichnet, erschöpft sie sich in einer abweichenden Würd i- gung der Beweise. Dass S . beide Jacken übereinander trug, hat das Landgericht auch deshalb nicht ausschließen können, weil die auf der Vide o- aufnahme erkennbare Kapuzenjacke " gepolstert " wirkte. Nichts anderes gilt, soweit die Revision vorträgt, das Landgericht hätte die an den S chuhen des 17 18 19 - 10 - Angeklagten H . gesicherten Blutspuren als gewichtige Beweisanzeichen für dessen Täterschaft werten müssen. (2) Dass die Verdeckung des Tatgeschehens (übereinstimmendes) Motiv beider Angeklagter gewesen sein könnte, hat das Landgeri cht, anders als der Generalbundesanwalt meint, ersichtlich im Blick gehabt. Wenn es sich mangels weiterer Anhaltspunkte gleichwohl nicht von einem auf gemeinsame n Willen s- entschluss beruhenden Vorgehen gegen die Nebenklägerin hat überzeugen können, so ist d ies revisionsrechtlich hinzunehmen. bb) Auch soweit das Landgericht nicht hat feststellen können, dass die Angeklagten den Tresorschlüssel mittels Gewalt oder Drohungen zu erlangen versuchten, weist die dem zu Grunde liegende Würdigung der Beweise ent g e- gen der Ansicht der Revision keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu deren Vorteil auf. Zwar haben sich beide Angeklagte dahin eingelassen, der jeweils andere habe die Nebenklägerin, als sie im Lagerraum erschienen sei, von hinten fes t- gehalten, bis s ie aufgehört habe, zu schreien, bzw. ihr den Mund zugehalten. Ein solches Tatgeschehen hat auch die Nebenklägerin beschrieben, wen n- gleich sich dieses nach ihrer Erinnerung erst im Anschluss an die Frage der Täter nach dem Tresorschlüssel ereignet haben sol l. Jedoch drängten diese Aussagen entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht zu we i- tergehenden Erörterungen, ob die Angeklagten ihrer Aufforderung an die N e- benklägerin, den Tresorschlüssel herauszugeben (oder ihrer Veranlassung, die Wegnahme de r Aufkleber zu dulden), durch konkludente Drohung mit weiterer körperlicher Gewalt Nachdruck verliehen. Vielmehr machen die Gesamtu m- stände hinreichend deutlich, dass die Angeklagten mit ihrem Vorgehen lediglich 20 21 22 - 11 - bezweckten, die Nebenklägerin ruhig zu stelle n, und dass sie nach Erreichen dieses Ziels im Gegenteil auch der Nebenklägerin gegenüber zum Ausdruck bringen wollten, von weiterer körperlicher Gewalt gegen sie Abstand zu ne h- men. So hat sich S . weiter dahin eingelassen, H . habe di e N e- benklägerin (nur) festgehalten, bis sie aufgehört habe, zu schreien. H . hat nach seiner Einlassung der von S . umklammerten Nebenklägerin versichert, man wolle ihr nichts tun, worauf dieser sie losgelassen habe. Erst danach habe S . plötzlich nach dem Tresorschlüssel gefragt; die N e- benklägerin habe geantwortet wie festgestellt. Vor diesem Hintergrund ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die entsche i- dende Bedeutung der Aussage der Nebenklägerin beigemessen hat, sie hätte den Schlüssel sogleich herausgegeben, wenn sie sich bedroht gefühlt hätte. 4. Der Senat folgt dem Generalbundesanwalt auch nicht dahin, dass beide Angeklagte statt wegen unterlassener Hilfeleistung wegen eines Körpe r- verletzu ngsdelikts begangen durch Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) zu verurte i- len gewesen wären. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen bieten schon keine Grundlage für die Annahme einer Garantenstellung jedes Angeklagten kraft Ingerenz deshalb, weil er durch sein Vo rverhalten die nahe Gefahr eines G e- waltexzesses des jeweils anderen gegenüber der Nebenklägerin geschaffen hätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - 5 StR 572/08, NStZ 2009, 381 , 382 mwN). Im Übrigen werden weitergehende gesundheitliche Beeintr äc h- tigungen der nicht lebensgefährlich verletzten Nebenklägerin dadurch, 23 - 12 - dass sie erst gegen 04.40 Uhr aufgefunden wurde, nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist festgestellt, dass die Angeklagten solche für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hä tten. Davon, dass jeder Angeklagte bereits einen solchen Gewaltexzess des jeweils anderen hätte abwenden können, geht auch der Generalbundesanwalt nicht aus. Becker Hubert Schäfer Mayer Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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