BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 45/02 vom 25. April 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwe r - deführer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 25. April 2002 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten M. , R. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 14. August 2001 wird a) das Verfahren in den Fällen B II. 7, 9, 10 und 11 der Urteil s - gründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angekla g - ten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten M. und S. des Bandenhandels mit Betä u - bungsmitteln in sieben Fällen und der Angeklagte M. darüber hinaus des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind, bb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen B II. 8 und 14 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch ber die verbleibenden Kosten des Verfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten M. , R. und S. sowie die Revision des Angeklagten G. werden verworfen. 3. Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Grnde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Bandenhandels mit Bet u - bungsmitteln in acht (M. ), ne un (R. ) bzw. elf (S. ) Fl- len sowie den Angeklagten M. zustzlich und den Angeklagten G. allein wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geri n - ger Menge zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten (M. ), acht Jahren und sechs Monaten (R. ), sieben Jahren und neun Monaten (S. ) sowie zwei Jahren und sechs Monaten (G. ) verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten M. , R. und S. haben in dem aus der Entscheidungsformel ersicht- lichen Umfang Erfolg. Im brigen sind sie - was fr die Revision des Ang e - klagten G. in vollem Umfang gilt - unbegrndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. - 4 - 1. Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Verfahrens in den Fllen B II. 7, 9 , 10 und 11 der Urteilsgrnde fhrt zu der Berichtigung der Schuldsprche und dem Wegfall der zugehrigen Einzelstr a - fen. 2. In den Fllen B II. 8 und 14 der Urteilsgrnde halten die Strafausspr - che rechtlicher Überprfung nicht stand. a) Der Fall 8 betrifft einen von den Angeklagten M. , R. und S. unter Einsatz eines Kuriers durchgefhrten Kokaintransport von Argentinien nach Europa, bei dem der Kurier nach der Landung auf einem P a - riser Flughafen und vor der geplanten Weiterreise nach Italien festgenommen und das Betubungsmittel sichergestellt worden ist. Nach den Urteilsfestste l - lungen lag den deutschen Strafverfolgungsbehrden eine telefonische Nac h - richt ber die Untersuchung des Rauschgifts in Frankreich vor, wonach es sich um "10,419 Kilogramm Kokain (brutto)" mit einem Reinheitsgehalt von 91 % gehandelt hatte. Das Landgericht ist zu Gunsten der Angeklagten von einer Mindestmenge von 5 Kilogramm und einem Reinheitsgehalt von 33 % ausg e - gangen. Die deswegen gegen den Angeklagten M. verhngte Einzelstrafe von vier Jahren und neun Monaten muû aufgehoben werden, weil das Landg e - richt wegen des Scheiterns des Geschfts und wegen der Aufklrungshilfe des Angeklagten einen minder schweren Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG angeno m - men hat und dabei von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fnfzehn Jahren ausgegangen ist (UA S. 133), die Hchststrafe indes nur fnf Jahre b e - trgt. Selbst wenn es sich bei der Strafrahmenbestimmung nur um einen - 5 - Schreibfehler gehandelt haben sollte, htte die Findung einer Strafe knapp unter der Hchstgrenze des Strafrahmens hier eingehenderer Begrndung b e - durft. Die wegen dieser Tat gegen den Angeklagten S. verhngte Ei n - zelstrafe von fnf Jahren und sechs Monaten muû aufgehoben werden, weil das Landgericht wegen des Scheiterns des Geschfts einen minder schweren Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG angenommen (UA S. 138), den Strafrahmen mit einer Obergrenze von fnf Jahren sodann zwar richtig bestimmt, aber eine oberhalb des Strafrahmens liegende Einzelstrafe von fnf Jahren und sechs Monaten festgesetzt hat (UA S. 139). Gegen den Angeklagten R. hat das Landgericht eine Einze l - strafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhngt. Es hat hier trotz des Scheiterns des Geschfts wegen der Menge des Rauschgifts und dem Umfang, in dem der Transport bereits gediehen war, einen minder schweren Fall ve r - neint und die Strafe dem Strafrahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG entnommen (UA S. 144 f.). Der Senat hebt diese Strafe auf, weil die im Vergleich zum Ang e - klagten S. entgegengesetzt getroffene Entscheidung ber die Strafrahmenwahl angesichts der im wesentlichen gleichgelagerten Umstnde nicht nachvollziehbar ist. b) Vergleichbares gilt fr den Fall 14, in dem nach den Feststellungen des Landgerichts insgesamt drei Versuche der Angeklagten M. , R. und S. gescheitert sind, Kokain in der Grûenordnung von me h - reren Kilogramm und mindestens 33 % KHC-Gehalt aus Argentinien nach E u - ropa zu transportieren. - 6 - Auch hier ist die Einzelstrafe von vier Jahren und neun Monaten fr den Angeklagten M. bei dem nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB erneut gemilderten Strafrahmen des § 30 a Abs. 3 BtMG (ein Monat bis fnf Jahre) nicht ausreichend begrndet. Die Einzelstrafe von sechs Jahren fr den Ang e - klagten S. liegt auûerhalb des gewhlten Strafrahmens des § 30 a Abs. 3 BtMG. Die Einzelstrafe von fnf Jahren fr den Angeklagten R. beruht auf einer angesichts des annhernd gleichen Sachverhalts unzure i - chenden Begrndung, warum hier - im Gegensatz zu dem Angeklagten S. - ein minder schwerer Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG ni cht vorliegt. Fr beide Flle kann der Senat angesichts der umfangreichen und de s - halb schwer zu bersehenden Strafzumessungserwgungen von 25 Seiten letztlich nicht ausschlieûen, daû dem Tatrichter ein Wertungsfehler in der We i - se unterlaufen ist, daû er das Auseinanderfallen der Strafzumessungserw - gungen bersehen hat. 3. Der Senat schlieût aus, daû die Einzelstrafen in den brigen Fllen von dem Wegfall der vier Taten und der Aufhebung der beiden Einzelstrafen berhrt werden. Sie knnen daher bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird in den Fllen B II. 8 und 14 der Urteilsgrnde die Einzelstrafen neu festzuse t - zen und daraus und den brigen Einzelstrafen die Gesamtstrafen neu zu bilden haben. 4. Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaû zu folgenden Hinweisen: - 7 - a) Fr das Vorliegen eines minder schweren Falls des Bandenhandels mit Betubungsmitteln ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschlieûlich aller subjektiven Momente und der Tterpersnlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemû gewhnlich vorkommenden Flle in einem so erheblichen Maû abweicht, daû die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten e r - scheint. Dabei ist die Gesamtmenge des Wirkstoffs bezogen auf die einfache nicht geringe Menge ein wesentlicher Umstand (vgl. BGHR BtMG § 29 Stra f - zumessung 8 und BtMG § 30 Abs. 2 Wertungsfehler 3), der seine Bedeutung auch nicht dadurch verliert, daû das Betubungsmittelgeschft kurz vor dem Abschluû scheitert. Je deutlicher die Grenze der nicht geringen Menge be r - schritten wird, desto gewichtiger mssen die fr die Annahme eines minder schweren Falls herangezogenen Grnde sein. Durch die groûzgige Annahme minder schwerer Flle sind die Angeklagten jedoch nicht beschwert. b) Die Urteilsgrnde mssen die fr erwiesen erachteten Tatsachen a n - geben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darber hinaus soll in den Feststellungen das en t - halten sein, was zum Verstndnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Es ist nicht erforderlich, die der Feststellung von Betubungsmittelgeschften vorausgehenden Telefonberwachungsmaûnahmen in ihren Einzelheiten zu schildern. Dies steht nicht nur der Verstndlichkeit des Urteils entgegen, es birgt auch die Gefahr, daû beim Abfassen des Urteils die unbedingt erforderl i - che Feststellung der Umstnde aus dem Blick gert, die zum gesetzlichen Ta t - bestand gehren (BGH, Beschl. vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 442/01). Es ist auch nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einer Flle erhebl i - cher und unerheblicher Tatsachen diejenigen herauszusuchen, in denen nach - 8 - seiner Auffassung eine Straftat - oder wie hier: Wesentliches ber die Struktur - 9 - einer Bande - gesehen werden kann (vgl. BGH, Beschl. vom 20. Januar 2002 - 3 StR 501/01). Anstelle einer nahezu 30seitigen Wiedergabe von TÜ-Proto- kollen in den Urteilsgrnden htte eine zusammenfassende Darstellung des Inhalts gengt, soweit er fr die Überzeugung des Landgerichts von Bedeutung war. Rissing-van Saan Winkler Pf i - ster von Lienen Becker
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