BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 45/03 vom 15. Mai 2003 in der Strafsache gegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches BetätigungsverbotDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDüsseldorf vom 12. November 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die Angeklagte durchdie Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und ihre Teilnahme an dervom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbarenVerbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwi-dergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsGverwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom27. März 2003 - 3 StR 377/02 (zur Veröffentlichung bestimmt) verwie-sen.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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