BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 45/07 vom 27. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 27. Februar 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 18. Juli 2006 werden als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagte D. des gewerbs- und bandenm344337igen Be-truges in 13 F344llen sowie des versuchten gewerbs- und bandenm344337i-gen Betruges in sieben F344llen schuldig ist. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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