BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 45/08 vom 5. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. : Brandstiftung zu 2. und 3.: Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 5. August 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts L374neburg vom 16. Oktober 2007 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zu der Begr374ndung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die R374ge des Angeklagten Dr. H. , die Strafkammer h344tte 374ber den Inhalt der 304u337erungen der Mitangeklagten B. anl344sslich deren versuchter po-lizeilicher Vernehmung vom 21. M344rz 2007 durch Anh366rung der Polizeibeamten Beweis erheben und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme sodann ungeachtet der Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden jedenfalls insoweit in die Beweisw374rdigung einflie337en lassen m374ssen, als es der Entlastung des Ange-klagten gedient h344tte, hat keinen Erfolg. Aussagen, die unter Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden gewonnen worden sind, d374rfen nicht verwertet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Be-schuldigte der Verwertung zustimmt (247 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO). - 3 - Der Senat kann offen lassen, ob F344lle denkbar sind, in denen entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes aus 374bergeordneten verfassungs- oder menschenrechtlichen Prinzipien die Verwertung derartiger Erkenntnisse den-noch in Betracht kommen k366nnte; denn jedenfalls kann das Gericht nicht allein aufgrund der ihm einfachrechtlich auferlegten Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) gehalten sein, eine ihm durch 247 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO einfachrecht-lich verbotene Sachaufkl344rung zu betreiben. Derartiges mag vielmehr allenfalls dann in Erw344gung zu ziehen sein, wenn der Angeklagte zum einen - etwa durch entsprechenden Beweisantrag - unmissverst344ndlich zu verstehen gibt, dass er auf den ihm durch 247 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO gew344hrten individuellen Schutz verzichtet, und zum anderen aufzeigt, dass ihm eine effektive Verteidigung oh-ne die Verwertung des an sich gesperrten Beweisstoffes verwehrt ist und daher die durch 247 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO auch objektiv im Allgemeininteresse ga-rantierten Grunds344tze eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens im Wege einer G374terabw344gung hinter seinen ebenfalls vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Anspruch auf wirksame Verteidigung gegen den Tatvorwurf zur374cktreten m374s-sen. Daran fehlt es hier. Vielmehr hat die Verteidigung im Verlauf des Verfah-rens mehrfach auf den Versto337 gegen 247 136 a StPO hingewiesen und im Rah-men des Pl344doyers lediglich darauf aufmerksam gemacht, das Landgericht werde "zu pr374fen haben, ob das widerspruchsunabh344ngige Verwertungsverbot des 247 136 a StPO 205 einer Ber374cksichtigung des Inhalts dieser Aussagen aus-schlie337lich zugunsten dieses Angeklagten 205 nicht entgegensteht." Der Senat kann daher offen lassen, ob eine "verfassungskonforme Aus-legung" des 247 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO im oben umrissenen Sinne im Hinblick auf dessen eindeutigen gegenteiligen Wortlaut 374berhaupt m366glich w344re. Ebenso bedarf keiner Er366rterung, ob - wie der Angeklagte meint - im Falle einer durch sein Verlangen bewirkten Verwertbarkeit der an sich gesperrten Erkenntnisse - 4 - diese ausschlie337lich zu seinen Gunsten ber374cksichtigt werden d374rften; dies l344ge nach Ansicht des Senats indessen fern. 2. Zur Entscheidung 374ber die vom Angeklagten K. bei Einlegung der Revision und von der Angeklagten B. im Rahmen der Revisionsbegr374n-dung erhobenen Beschwerden gegen den Bew344hrungsbeschluss ist der Senat nicht zust344ndig, da das Landgericht in beiden F344llen keine Abhilfeentscheidung getroffen hat (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 305 a Rdn. 5 m. w. N.). Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Sch344fer
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