BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 45/09 vom 7. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 7. April 2009 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Krefeld vom 11. August 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 19 (= Fall 33 der Anklage) wegen Betruges verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Betruges in drei F344llen sowie der Beihilfe zum Betrug in zwei F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei F344llen und wegen Betruges in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Es hat ferner als Entsch344digung f374r eine 374berlange Verfahrensdauer ein Jahr der 1 - 3 - verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe f374r vollstreckt erkl344rt. Mit seiner Revision be-anstandet der Angeklagte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat im Fall II 19 (= Fall 33 der Anklage) das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein. Dement-sprechend ist der Schuldspruch zu 344ndern. 2 Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der f374r die Tat II 19 verh344ngten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zur Folge. Dies n366tigt aber nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann angesichts der Anzahl und der H366he der verbleibenden Einzelstrafen ausschlie337en, dass sich die entfallene Einzelstrafe - nicht zuletzt mit Blick auf den vom Landgericht vorgenommenen engen Zusammenzug der Einzelstrafen - auf die H366he der Gesamtstrafe ausgewirkt hat. 3 Die 334berpr374fung des Urteils hat im 334brigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4 RiBGH Dr. Miebach befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Becker Pfister Sost-Scheible Hubert
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