BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 45/10 vom 9. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2, 247 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. September 2009 wird als unbegr374ndet verwor-fen; jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der An-geklagte des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in drei F344llen sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und in vier F344llen in Tateinheit mit Besitz von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen (II. 2. a, e, h der Urteilsgr374nde) sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen (II. 2. b, c, d, f, g der Urteilsgr374nde), davon in einem Fall (II. 2. g) in Tateinheit mit Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten bleibt ohne 1 - 3 - Erfolg; jedoch 344ndert der Senat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab. 1. In den F344llen II. 2. b, c, d und f der Urteilsgr374nde nahm der Angeklagte Bet344ubungsmittel entgegen, die der anderweitig verfolgte S. ge-winnbringend weiterver344u337ern wollte. In den F344llen b und c transportierte er sie zu dessen in einem anderen Stadtteil gelegenen Wohnung, in den F344llen d und f erhielt er sie zum Weiterverkauf nach Weisung des S. und verbrachte sie zum Mitangeklagten G. , der sie dann in seinem Auftrag aufbewahrte. Da-mit hat der Angeklagte nicht nur das Handeltreiben des S. unterst374tzt, son-dern auch als T344ter Bet344ubungsmittel in nicht geringer Menge besessen (247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), denn seine Tatbeitr344ge gingen 374ber kurze Hilfst344tigkeiten bei fortbestehender Zugriffsm366glichkeit des Hauptt344ters hinaus (vgl. Weber, BtMG 3. Aufl. 247 29 Rdn. 1196). Zwischen den Begehungsformen des t344ter-schaftlichen Besitzes und der Beihilfe zum Handeltreiben besteht Tateinheit (Weber aaO Rdn. 729, 1244). Der Senat 344ndert den Schuldspruch e 2 ntspre-chend ab. 3 2. Im 334brigen ist das Rechtsmittel aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch, soweit das Landgericht in den F344llen II. 2. b und c den Strafrahmen (nur) nach 247 31 Nr. 1 BtMG aF, 247 49 Abs. 2 StGB gemildert hat; insoweit ist die Er366ffnung des Hauptverfahrens erst am 14. September 2009 beschlossen wor-den, so dass 247 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2288) anzuwenden und die Strafrahmenmilderung somit gem344337 247 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen gewesen w344ren (Art. 316 d EGStGB). Hierauf beruhen die f374r diese Taten verh344ngten Einzelstrafen aber nicht, da diese sich eher am unteren Rand des vom Landgericht herangezogenen Strafrahmens - 4 - bewegen, der bei Anwendung des 247 49 Abs. 2 StGB aber niedriger liegt als bei einer Milderung nach 247 49 Abs. 1 StGB. Eine weitere Milderung nach 247 27 Abs. 2 Satz 2, 247 49 Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht, denn der Angeklagte ist jeweils auch des tateinheitlichen t344terschaftliche n Besitzes von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge schuldig (s. oben). Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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